Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Ablehnungsgesuch gegen einen ausscheidenden Richter
Leitsatz (redaktionell)
Scheidet ein Richter aus seinem bisherigen Dezernat aus, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch.
Normenkette
ZPO §§ 42, 46 Abs. 2, § 567
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen 6 F 259/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Karlsruhe vom 31.10.2007 (AZ. 6 F 259/07) wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
I. Bei den Parteien handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 12.7.2007 die Scheidung der am 13.10.2000 vor dem Standesbeamten in ... geschlossenen Ehe der Parteien noch vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt und sich auf Härtegründe berufen. Das AG bestimmte am 9.8.2007 erstmals Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6.9.2007. Auf Gesuch des Antragstellervertreters hat es wegen dessen Urlaubsabwesenheit den ursprünglichen Termin aufgehoben und neuen Termin auf 11.10.2007, 10.00 Uhr, bestimmt. Auf weiteren Verlegungsantrag der Vertreterin der Antragsgegnerin wegen Terminskollision mit einem weiteren Gerichtstermin hat das AG diesen Termin erneut aufgehoben und neuen Termin auf 16.10.2007 festgelegt. Der Antragstellervertreter beantragte wegen einer Fortbildungsveranstaltung erneut eine Terminsverlegung, der das AG stattgab. Um weitere Terminskollisionen zu vermeiden, hat es den neuen Termin vom 11.10.2007, 8.30 Uhr, mit der Kanzlei des Antragstellervertreters am 5.9.2007 telefonisch abgestimmt. Die Terminsladung ging dem Antragstellervertreter am 14.9.2007 zu. Mit am 26.9.2007 eingegangenem Schreiben beantragte dieser erneut Terminsverlegung mit der Begründung, dass er um 8.15 Uhr sein knapp dreijähriges Kind persönlich zur Spielgruppe fahren müsse. Die Gegenseite widersprach mit Faxschreiben vom 8.10.2007 einer erneuten Terminsverlegung.
Mit Beschluss vom 9.10.2007 wies das AG den Antrag auf Terminsverlegung zurück.
Mit Fax des Antragstellervertreters vom 10.10.2007 wurde die erkennende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die erkennende Richterin die persönlichen Gründe des Rechtsanwalts, die dieser für seine Verhinderung angeführt habe, nicht anerkenne und ins Blaue hinein die Behauptung aufgestellt habe, die Lebensgefährtin des Rechtsanwalts bleibe ohnehin zuhause und könne auf sein Kind aufpassen. Es sei am 9.10.2007 persönlich versucht worden, die erkennende Richterin zu erreichen. Ein Rückruf sei trotz seiner Bitte nicht erfolgt. Dem Verlegungsantrag der Gegenseite sei hingegen anstandslos ohne Angaben von
Gründen stattgegeben worden. Der Antragsteller sei ferner akut schwer erkrankt und könne deshalb am Verhandlungstermin vom 11.10.2007 nicht teilnehmen. Die abgelehnte Richterin hat eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird verwiesen auf die dienstliche Stellungnahme vom 10.10.2007 (I, 107).
Mit Beschluss vom 31.10.2007 hat das AG - FamG - Karlsruhe den Antrag vom 10.10.2007 wegen Befangenheit gegen die amtierende Richterin als unzulässig zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Prozessbevollmächtigte selbst den Befangenheitsantrag gestellt habe. Da diesem jedoch kein selbständiges Ablehnungsrecht zustünde, sei der Antrag unzulässig. Im Übrigen seien keine Gründe vorhanden, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
Gegen den ihm am 14.11.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Telefax vom 26.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er stellt klar, dass das Ablehnungsgesuch nicht seitens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, sondern namens und im Auftrag des Antragstellers selbst gestellt worden sei. Er rügt eine Verletzung des prozessualen Gleichbehandlungsgebotes und eine unsachgemäße Verfahrensleitung, die nicht den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers selbst, sondern den Antragsteller in eigener Person beträfe. Dieser habe das Recht, seinen ausgewählten Rechtsanwalt mit zum Termin zu verbringen und von diesem vertreten zu werden. Die amtierende Richterin habe ferner - obgleich über das Ablehnungsgesuch noch nicht abschließend entschieden worden sei - erneut Verhandlungstermin im Januar 2008 bestimmt.
Gemäß Protokoll der Präsidiumssitzung des AG Karlsruhe vom 3.12.2007 wurde mit Wirkung ab 13.1.2008 die Abteilung F 6, die bislang von der amtierenden Richterin Frau F. geleitet wurde, durch Richter S. übernommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 46 Abs. 2, 569 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch als unzulässig zu verwerfen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers oder der Antragsteller selbst mit Datum vom 10.10.2007 einen Befangenheitsantrag gegen die amtierende Richterin gestellt hat. Die sofortige Beschwerde ist jede...