Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe. Verkehrsanwalt. Kindes- und Ehegattenunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe kann der Partei neben einem Hauptbevollmächtigten an ihrem Wohnort kein Unterbevollmächtigter am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet werden. Die Partei hat vielmehr statt der Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten an ihrem Wohnort einen solchen am Ort des Prozeßgerichts und außerdem für den Verkehr mit diesem einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnort als Verkehrsanwalt einzuschalten, weil dies kostengünstiger ist.
Normenkette
BRAGO §§ 52-53; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
AG Sinsheim (Beschluss vom 14.01.1998; Aktenzeichen 20 F 275/97) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Sinsheim vom 14.01.1998 (20 F 275/97) wie folgt abgeändert:
Der Klägerin wird weiter für folgenden Antrag Prozeßkostenhilfe bewilligt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich im voraus, jeweils zum 3. eines Monats Trennungsunterhalt in Höhe von 522,00 DM ab 10.11.1997 zu zahlen.
Das weitergehende Gesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Bewilligung wird der Klägerin Rechtsanwalt Ulrich von Coler, 23812 Wahlstedt beigeordnet. Die Klägerin hat keine Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die am 21.04.1964 geborene Klägerin ist die getrenntlebende Ehefrau des Beklagten. Sie wohnt mit den ehegemeinsamen Kindern Tobias, geb. am 22.04.1988, Julian, geb. am 18.07.1990 und Jana, geb. am 04.03.1993 mit ihrem Lebensgefährten Klaus-Dieter Harder zusammen, von dem sie am 05.09.1996 ein Kind geboren hat. Inzwischen erwartet sie ein weiteres Kind. Die Klägerin bezieht zusammen mit ihrem Lebensgefährten und den Kindern von der Stadt Wahlstedt Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit der Behauptung, die Stadt Wahlstedt habe ihr die Unterhaltsansprüche zur Durchsetzung rückübertragen und der Beklagte verdiene monatlich 4.944,00 DM netto, macht die Klägerin gegen ihn für die beiden Kinder Tobias und Julian je 496,66 DM, für Jana 391,67 DM (Klagantrag Nr. 1) und für sich selbst 1.366,71 DM (Klagantrag Nr. 2) monatlichen Unterhalt geltend. Sie hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts von Coler zu bewilligen und ihr einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrung beizuordnen. Der Beklagte kündigt an, für die Kinder monatliche Teilbeträge anzuerkennen und beruft sich im übrigen auf fehlende Leistungsfähigkeit. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin selbst, die die gemeinsamen Kinder ohne seine Einwilligung mitgenommen habe, sei ausgeschlossen. Im übrigen müsse die mit ihrem Lebensgefährten zusammenwohnende Klägerin sich hierfür fiktive Einkünfte anrechnen lassen bzw. gegen diesen Unterhaltsansprüche geltend machen.
Mit Beschluß vom 14.01.1998 hat das Amtsgericht der Klägerin rückzahlungsfreie Prozeßkostenhilfe für ihren Klagantrag Nr. 1 (Kindesunterhalt) bewilligt und ihr Rechtsanwalt Ulrich von Coler beigeordnet. Das Prozeßkostenhilfegesuch für den Klagantrag Nr. 2 (Ehegattenunterhalt) hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Sie habe das nicht vom Beklagten abstammende Kind Leon geboren und sei von ihrem Lebensgefährten wiederum schwanger und werde im Februar 1998 niederkommen.
Die Klägerin hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten sei wegen der weiten Entfernung vom Gerichtsort dringend erforderlich. Ihr Rechtsmittel richte sich auch gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für ihren eigenen Unterhalt. Zwar hafte ihr derzeitiger Lebensgefährte für ihren Unterhalt anteilig zum Beklagten. Ihr Lebensgefährte habe jedoch kein Einkommen oberhalb des Selbstbehalts.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 09.03.1998 nicht abgeholfen. Eine Unterbevollmächtigung komme deshalb nicht in Betracht, da es billiger sei, wenn Rechtsanwalt von Coler als Korrespondenzanwalt und ihre Unterbevollmächtigten als Prozeßbevollmächtigte beigeordnet würden. Falls Ersterer damit einverstanden sei, könnte das Gericht seinen Beschluß entsprechend abändern und anpassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Sie führte zur teilweisen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den geforderten Ehegattenunterhalt; sie war im übrigen jedoch zurückzuweisen.
1. Nach Auffassung des Senats kann in Bezug auf den Ehegattentrennungsunterhalt für eine Klage auf Zahlung von monatlich 522,00 DM die Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) nicht verneint werden.
a) Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der einkommenslosen Klägerin (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) ist von bereinigten Einkünften des Beklagten in Höhe von (4.944,00 DM unstreitiges Erwerbseinkommen ./. 2.700,00 DM nicht mehr bestrittene Zins- und Tilgungsleistungen + 700,00 DM für mietfreies Wohnen =) 2.944,00 DM monatlich auszugehen. Soweit die Klägerin den vom Bekla...