Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 10.04.1997; Aktenzeichen GZR 2.0/03262) |
Tenor
Der Antrag des W. M. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof – Dienststelle Bundeszentralregister – vom 10. April 1997 – GZR 2.0/03262 – wird als unbegründet verworfen.
Tatbestand
I.
Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid des Landratsamts Bitterfeld vom 27. Februar 1996 wegen Abweichens von den beantragten und genehmigten Bauunterlagen bei der Bauausführung eines Bauvorhabens durch die … (Bauherrin) – Ordnungswidrigkeit nach § 85 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt – wurde gegen den Antragsteller als deren verantwortlichen Geschäftsführer eine Geldbuße von 400,– DM festgesetzt. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Landratsamts ist die Bußgeldentscheidung in das Gewerbezentralregister eingetragen worden.
Nachdem der Antragsteller die Entfernung dieser Eintragung begehrt hatte, lehnte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof – Dienststelle Bundeszentralregister – den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. Hiergegen richtet sich der im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller in erster Linie die Verweisung des Rechtsstreits an das nach seiner Auffassung zuständige Verwaltungsgericht, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners auf Entfernung der Eintragung im Gewerbezentralregister begehrt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist statthaft und in zulässiger Weise gestellt.
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG – unter Ausschluß der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. hierzu nur Kissel in KK-StPO 4. Aufl. § 23 EGGVG Rdnrn. 1 ff.) – ist vorliegend gegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das Gewerbezentralregister wurde bei dem Bundeszentralregister eingerichtet (§ 149 Abs. 1 GewO) und wird daher – wenn auch als selbständiges, nur organisatorisch und verwaltungstechnisch mit diesem verbundenes Register (vgl. nur Rebmann/Uhlig, BZRG § 149 GewO Rdnrn. 1 ff. m.w.N.) – vom Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, also einer Justizbehörde (vgl. die Bestimmungen der §§ 141 ff. GVG), als Registerbehörde geführt (§§ 1, 2 BZRG). Maßnahmen der Registerbehörde gehören zum Gebiet der Strafrechtspflege, sind daher Justizverwaltungsakte i.S.d. §§ 23 ff. EGGVG (so zutreffend Rebmann/Uhlig a.a.O. Rdnrn. 7 ff.; a.A. – Verwaltungsrechtsweg gegeben – Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. Anm. 1; derselbe in Friauf, GewO Rdnr. 2; Götz, Das Bundeszentralregister 3. Aufl. Rdnr. 4; Kahl in Landmann/Rohmer, GewO Rdnr. 1; jeweils zu § 149 GewO; ausdrücklich offengelassen jetzt von Hess. VGH GewArch 1999, 38, 40). Der – weit zu fassende (vgl. nur Kissel a.a.O. Rdnr. 39) – Begriff der Strafrechtspflege umfaßt nicht nur die Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen sowie die Strafverfahren einschließlich der Vollstreckung durch alle zuständigen Stellen, sondern – anerkanntermaßen – auch die Führung des Bundeszentralregisters und des Erziehungsregisters (vgl. Kissel a.a.O. Rdnrn. 39, 58; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 23 EGGVG Rdnr. 4; Rebmann/Uhlig a.a.O. § 1 BZRG Rdnr. 30; OLG Hamm MDR 1992, 283; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur MDR 1992, 284 = NStZ 1992, 40 und zuletzt Die Justiz 1999, 139). Zur Strafrechtspflege zählt aber auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. Kissel a.a.O. Rdnr. 39), mithin auch deren Registrierung (Rebmann/Uhlig a.a.O. § 149 GewO Rdnr. 9).
Der Umstand, daß die Eintragung gewerberechtsbezogener Bußgeldentscheidungen im Gewerbezentralregister erfolgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar dient dieses Register mit seinem Datenbestand nicht ausschließlich der Strafrechtspflege (vgl. insoweit auch die Auskunftsregelung des § 150 a GewO), sondern auch – wohl sogar in erster Linie – den Zwecken der Verwaltung (wie die Gewerbeüberwachung und die Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen), zumal es nach § 149 Abs. 2 GewO neben Bußgeldentscheidungen insbesondere auch gewerberechtliche Verwaltungsentscheidungen enthält (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas; derselbe in Friauf; Kahl in Landmann/Rohmer; jeweils a.a.O.).
Hieraus muß indes nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es liege (insgesamt) reines Verwaltungshandeln und nicht (auch) Justizverwaltungstätigkeit vor (so aber Ambs, Götz und Kahl; jeweils a.a.O.). Zudem werden auch in das Bundeszentralregister – allerdings in geringerem Umfang – Verwaltungsentscheidungen eingetragen (§ 10 BZRG), wobei – um eine Doppelregistrierung zu vermeiden – gem. § 10 Abs. 2 BZRG auf eine zusätzliche Re...