Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Aktenzeichen 2 F 2101/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 31.07.2019 (Az.: 2 F 2101/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Annehmenden.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erstreben mit ihrer Beschwerde die Anerkennung einer nigerianischen Adoptionsentscheidung des Magistrate's Court of U. vom 12.01.2017 nach dem Adoptionswirkungsgesetz.
Der am 10.10.1968 geborene Beschwerdeführer und die am 27.01.1974 geborene Beschwerdeführerin haben am 06.03.2009 in Nigeria die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Beschwerdeführer besitzen sowohl die deutsche als auch die nigerianische Staatsangehörigkeit und sind in Nigeria im Staat ... geboren. Der Beschwerdeführer hat mehrere Geschwister, die in Nigeria leben. Die Eltern der Beschwerdeführerin, genauer gesagt ihr Vater und ihre Stiefmutter, sowie ihre Geschwister leben ebenfalls in Nigeria.
Seit dem 01.08.2009 (Beschwerdeführer) bzw. seit dem 20.11.2010 (Beschwerdeführerin) leben die Beschwerdeführer in M. in der ... Der Beschwerdeführer hat zuletzt bei der Firma B., einer Wassertechnikfirma in Sch., gearbeitet und verdient brutto monatlich ca. 2.700,00EUR. Die Beschwerdeführerin hat einen Arbeitsplatz bei M. und übt nebenbei eine geringfügige Beschäftigung aus. Beide sind Vollzeit berufstätig.
Bereits mit Antrag vom 08.09.2014 hatten sich die Beschwerdeführer in Nigeria um die Adoption eines Kindes beworben.
Die mutmaßlich im Januar 2015 geborene Anzunehmende war nach den Angaben der Beschwerdeführer am 27.01.2015, versehen mit einem Zettel, auf dem sowohl ein Datum als auch ein Ort angegeben waren, mutmaßlich von der Mutter bei der methodistischen Kirche Nigeria, Heim für mutterlose Kinder, in U. "niedergelegt" worden. Nähere Informationen über Namen und Anschrift der Eltern sollen nicht ermittelt worden sein, die leiblichen Eltern wurden nicht am Adoptionsverfahren beteiligt. Am 02.02.2015 wurde die Anzunehmende vom Social Welfare Office den Beschwerdeführern zur Pflege überlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich lediglich der Beschwerdeführer in Nigeria. Er verließ Nigeria am 24.02.2015 wieder und ließ das Kind in der Obhut der Eltern der Beschwerdeführerin. Die Anzunehmende lebt seit dem 02.02.2015 im Haushalt der Eltern der Beschwerdeführerin und besucht den Kindergarten.
Die Beschwerdeführer besuchten das Kind gelegentlich, allerdings nie gemeinsam. Ferner fanden regelmäßige telefonische Kontakte und Kontakte über Skype / Videokonferenzen statt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 16.01.2015 bis 24.02.2015 und vom 06.01.2017 bis 01.02.2017, vom 28.10. 2017 bis 24.11.2017 und vom 17.10.2018 bis 14.11.2018 in Nigeria, die Beschwerdeführerin vom 02.02.2016 bis 21.03.2016. Zuletzt hat der Beschwerdeführer das Kind im Oktober/November 2019 besucht. Die Beschwerdeführerin hielt sich von September 2019 bis Januar 2020 in Nigeria auf.
Mit Gerichtsbeschluss des Magistrate's Court of A. vom 12.01.2017 hat das Gericht verfügt, dass die Anzunehmende gemäß dem Adoptionsgesetz des Bundesstaates A. in die Obhut der Antragsteller als deren Tochter übergeben wird und die Antragsteller sämtliche Rechte und Pflichten besitzen, die mit einer natürlichen Elternschaft einhergehen. Dem Gericht hatten folgende Dokumente vorgelegen:
- Bericht eines aufgegebenen kleinen Mädchens
- Pflegedokumentation
- ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand
- eidesstaatliche Erklärung zum Alter der Antragsteller
- positive Empfehlung des Social Welfare Office
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.01.2017 (I, 9, 13) verwiesen.
Dem Gericht war bekannt, dass die Beschwerdeführer in Deutschland wohnen und arbeiten. Aus einem vertraulichen Bericht des Prozesspflegers vom 12.02.2016 geht hervor, dass Nachforschungen hinsichtlich sämtlicher Umstände angestellt wurden, die für die Pflege/Adoption des Kindes relevant sind. Der Prozesspfleger sprach sich für eine Adoption des Kindes aus (vgl. I, 49, 51). Eine fachliche Begutachtung der Elterneignung durch eine deutsche, zur Adoptionsvermittlung berechtigte Fachstelle ist unstreitig nicht erfolgt.
Mit Beschluss des High Court of Justice Family Adoption Court vom 11.04.2019 wurde festgestellt, dass die Adoption rechtskräftig ist. Die Adoptionsentscheidung ist im Adoptionsregister des Bundesstaates A. registriert worden.
Die Beschwerdeführer haben mit Antrag vom 25.10.2017 bzw. 07.12.2017 die Anerkennung der Adoptionsentscheidung beantragt. Sie sind der Auffassung, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung vorgelegen haben. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und es sich um eine Auslandsadoption gehandelt habe. Die leibliche Mutter habe das Kind zur Adoption freigegeben und sei unbekannt. Das Kind sei ihnen zunächst zur Pflege ...