Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgang. Zwangsgeldandrohung. Umgangsregelung – Zwangsgeldandrohung – Wille des Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Dies gilt insbesondere bei älteren (hier 10-jährigen) Kindern, deren nachvollziehbarem Willen auch bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt.

 

Normenkette

FGG § 33 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – B. vom 25.8.2000 (2 F 141/00) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater der am 27.1.1991 geborenen A., die bei der Antragsgegnerin lebt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, haben aber bis Anfang 1993 zusammen gelebt. Danach fanden bis zur Einschulung von A. im Jahre 1997 regelmäßige und umfangreiche Besuchskontakte zum Vater statt. Nach der Einschulung entstand Streit über den zeitlichen Umfang des Umgangs. Der Antragsteller hat daher mit Schriftsatz vom 5.11.1997 einen Antrag auf Regelung seines Umgangsrechts gestellt. Er ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin A. negativ gegen ihn beeinflußt. Im Laufe des Verfahrens kam es zunächst zu einer Einigung über das Umgangsrecht, nach der A. u.a. im August 1998 drei Wochen Ferien mit dem Antragsteller verbringen sollte. Kurz vor Urlaubsantritt hat A. sich jedoch geweigert, mit dem Antragsteller nach Spanien zu fahren. Grundsätzlich hat die Antragsgegnerin den Kontakt von A. zum Vater befürwortet, im Hinblick auf die Belastungen des Kindes durch die Kontakte mit dem Antragsteller diese jedoch zumindest für die Zeit einer Beruhigungsphase für A. abgelehnt.

Das Vormundschaftsgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen S. eingeholt. Dieser hat die besondere Belastung des Kindes durch den Konflikt zwischen den Eltern und die daraus resultierende Rückzugstendenz des Kindes festgestellt und an die Eltern appelliert, dem Kind langfristig wieder einen normalen Zugang zum Vater zu ermöglichen, indem dieser sich zunächst in Zurückhaltung übe, andererseits die Mutter dem Kind vermittle, daß Besuche als positiv von ihr gesehen werden (vgl. Gutachten vom 18.7.1998, I, 313, 361 im Verfahren 1 X 196/97 AG Baden-Baden).

Mit Beschluß vom 7.10.1999 hat das Vormundschaftsgericht den Umgangsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Das Kind empfinde die Kontakte zum Vater durch dessen bedrängendes Verhalten, jedoch ohne erkennbare Beeinflussung durch die Mutter, als zu belastend und lehne diese daher entschieden ab. Eine Regelung der Kontakte entspreche daher derzeit nicht dem Kindeswohl. Gegen den Beschluß hat der Antragsteller befristete Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten am 20.12.1999 (AS. 119 im Verfahren 2 UF 220/99) eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Antragsteller bis Ostern 2000 mit Ausnahme eines Briefes nebst Geschenk zu Weihnachten und zum Geburtstag von A. sowie einem weiteren Brief kurz vor Ostern von jeglicher Kontaktaufnahme absehen wird und die Mutter darauf hinwirkt, daß A. nach dieser Phase der Beruhigung wieder Kontakte zum Vater wahrnimmt. Danach sollten ab Ostermontag im einzelnen festgelegte Besuche beim Vater stattfinden. Der Senat hat die Umgangsvereinbarung durch Beschluß vom 4.1.2000 gebilligt (AS. 125).

Das Kind, welches bereits im Termin am 20.12.1999 anläßlich der Anhörung durch die Berichterstatterin sich gegen Besuche beim Vater ausgesprochen hatte, hat sich in der Folgezeit geweigert, die festgesetzten Umgangstermine wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin sah sich nach eigenen Angaben außerstande, A. angesichts ihrer entschiedenen Weigerung weiter zu Besuchen beim Vater zu motivieren.

Der Antragsteller hat am 20.4.2000 beantragt, der Antragsgegnerin für den Fall des Nichtbefolgens der Umgangsvereinbarung vom 20.12.1999 ein Zwangsgeld anzudrohen. Die Verweigerungshaltung des Kindes beruhe auf der Beeinflussung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten, da sie das Kind nicht gegen dessen Willen zum Besuch zwingen könne.

Die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin hat am 19.7.2000 einen Bericht erstattet, in dem sie die Aussetzung der Umgangskontakte empfiehlt, da A. selbst – offenbar ohne erkennbare Beeinflussung der Mutter – die Kontakte aufgrund des Verhaltens des Antragstellers (z.B. aus ihrer Sicht belastende Briefe und Nachspionieren) ablehne und eine Durchsetzung gegen ihren Willen dem Kindeswohl widerspreche. Das Familiengericht hat ferner sowohl die Parteien als auch das Kind A. angehört. A. hat sich auch bei Gericht gegen Besuche beim Vater ausgesprochen. Ferner wu...

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