Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige weitere Beschwerden des Albert R. sen. und des …
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 07.10.1998; Aktenzeichen 4 T 184/98) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 19.09.1997) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 20.06.1997) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 21.03.1997) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 09.12.1996) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 17.09.1996) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 18.06.1996) |
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 21.03.1996) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen und die sofortige weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 07.10.1998 – 4 T 184/98 – werden zurückgewiesen.
2. Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde – insoweit unter Änderung des Beschlusses des Landgerichts Freiburg vom 07.10.1998 – und das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird der Geschäftswert betreffend den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 21.03.1996 auf 15.000,00 DM und betreffend die Beschlüsse des Amtsgerichts Freiburg vom 18.06.1996, 17.09.1996, 09.12.1996, 21.03.1997, 20.06.1997 und 19.09.1997 auf jeweils 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Betroffene Albert R. sen. ist Eigentümer des „Ignazhofes” in … Horben, …
- Am 07.01.1992 gegen 6.15 Uhr brach dort in dem mit dem Wohnteil des Hofes baulich eine Einheit bildenden Ökonomiegebäude ein Brand aus. Es entstand Sachschaden von etwa 1,8 Mio. DM.
- Am 17.03.1992 gegen 3.00 Uhr brannte ein auf dem Gelände des Ignazhofes befindlicher Pferdestall ab. Eines der Pferde verendete, es entstand Sachschaden von etwa 80.000,00 DM.
- Am 18.03.1992 gegen 0.00 Uhr brach auf dem „Burgetenhof” in Horben ein Brand aus. Auf dem Hof war zum Zeitpunkt des Brandes das Vieh des Ignazhofes untergestellt. Der Hofbesitzer K. verstarb während der Brandbekämpfung an einem Herzinfarkt. Es entstand Sachschaden von etwa 300.000,00 DM.
- Nach dem Wiederaufbau des Ökonomieteils des Ignazhofes brannte dieser am 27.11.1992 gegen 21.00 Uhr erneut ab. Es entstand Sachschaden von etwa 1,7 Mio. DM.
- Nach erneutem Wiederaufbau des Ökonomieteils des Ignazhofes brannte dieser am 14.01.1994 gegen 1.45 Uhr ab. Es entstand Sachschaden von etwa 1,7 Mio. DM.
- Nach dem weiteren Wiederaufbau des Ökonomieteils des Ignazhofes brannte dieser am 20.11.1995 gegen 22.15 Uhr erneut ab. Es entstand Sachschaden von etwa 1,7 Mio. DM.
Die Kriminalpolizei Freiburg ging ursprünglich davon aus, daß es sich bei allen diesen Fällen um vorsätzliche Brandstiftungen gehandelt habe und der Täter aus dem engsten Umfeld des Geschädigten stammen müsse (AS 3). Auf Anordnung des Amtsgerichts Freiburg erhob die Polizei durch verdeckten Einsatz technischer Mittel aus der Wohnung des Bruders des Betroffenen im Zeitraum vom 28.06.1994 bis 31.03.1995 personenbezogene Daten (sog. Lauschangriff). Nachdem durch diese Maßnahme die Brandlegung vom 20.11.1995 nicht verhindert werden konnte, beantragte die Kriminalpolizei am 19.03.1996 beim Amtsgericht Freiburg den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten aus der Wohnung des Betroffenen anzuordnen. In der Begründung ihres Antrages ging sie davon aus, daß für den ab Mai 1996 provisorisch wieder aufgebauten Ökonomieteil des „Ignazhofes” sowie für die Stallungen des Klosters „Lioba” solange dort noch Vieh aus dem Ignazhof untergestellt war, eine ständig unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erneuten Brandstiftung gegeben sei.
Als Täter verdächtig hielt und hält die Kriminalpolizei den älteren Sohn des Betroffenen, Albert R. jun., gegen welchen die Staatsanwaltschaft Freiburg zum Zeitpunkt der Antragstellung auch schon ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte (Az.: 40 Js 61/95). Als Motiv für eine Täterschaft des Sohnes des Betroffenen vermutete die Polizei, daß die vorgesehene Erbregelung, wonach er nicht Hoferbe werden sollte, eine Rolle spielen könnte (AS 3).
Die Polizei vertrat weiter die Auffassung, daß der Entschluß zu einer Brandstiftung nicht spontan entstehe, sondern sich vielmehr langsam entwickle. Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in der Wohnung des Betroffenen war ihrer Meinung nach das am meisten Erfolg versprechende Mittel der Gefahrenabwehr. Durch diese Maßnahme könne nämlich „die sich entwickelnde Gefahrenlage erkannt, bewertet und durch konkrete Maßnahmen der Eintritt eines Schadens” verhindert werden (AS 13). Weil Albert R. jun. im Hause seines Vaters lebe und dort seinen Lebensmittelpunkt habe, müsse dort die Maßnahme durchgeführt werden (AS 13).
Mit Beschluß vom 21.03.1996 hat das Amtsgericht Freiburg antragsgemäß den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten durch Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger in und aus der Wohnung des Albert R. sen. einschließlich des hierzu erforderlichen Betretens der Wohnung ohne dessen Wissen oder Kenntnis des Grundes des Betretens durch Beamte des Polizeivollzugsdiens...