Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 33 VersAusglG kann jedenfalls dann bereits im Verbundverfahren gestellt werden, wenn in diesem auch gleichzeitig über den nachehelichen Unterhalt entschieden wird oder dieser aus anderen Gründen bereits der Höhe nach feststeht.
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 29.08.2012; Aktenzeichen 2 F 20/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 6 des Beschlusses des AG -Familiengericht- B. vom 29.08.2012, 2 F 20/11 zur Folgesache Versorgungsausgleich aufgehoben und Ziffer 2 wie folgt ergänzt:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers bei der Deutschen Telekom AG, wird ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von monatlich 727,00 EUR ausgesetzt.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Versorgungsträgers gegeneinander aufgehoben. Der beteiligte Versorgungsträger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren um nachehelichen Unterhalt und die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs gestritten.
Der Antragsteller hat in der gesetzlichen Ehezeit (01.07.1977 bis 31.12.2010) eine Anwartschaft in der Beamtenversorgung bei der Deutschen Telekom mit einem Ehezeitanteil von 2.579,84 EUR erworben. Die Deutsche Telekom hat einen Ausgleichswert von 1.289,92 EUR vorgeschlagen.
Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in der gesetzlichen Ehezeit ein Anrecht von 15,5269 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleich mit 7,7635 Entgeltpunkten vorgeschlagen, Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit 211,17 EUR (Monatsrente). Weiter hat die Antragsgegnerin zwei private Altersvorsorgeverträge. Der Vertrag bei der Union Investment weist einen Ehezeitanteil von 1.078,75 EUR (Kapitalwert) aus, der Versorgungsträger hat einen Ausgleich in Höhe von 539,37 EUR vorgeschlagen. Der Vertrag bei der Cosmos Lebensversicherungs AG weist einen Ehezeitanteil von 6.080,41 EUR aus. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleich in Höhe von 2.950,21 EUR vorgeschlagen.
Mit der angefochtenen Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich hat das AG den Versorgungsausgleich entsprechend den Auskünften der Versorgungsträger durchgeführt und den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsausgleichs vom 08.03.2012, eingegangen beim AG am selben Tag, abgetrennt. Der im Verbundverfahren gestellte Antrag auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs sei unzulässig. Weiter hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur unbefristeten Zahlung nachehelichen Unterhalts von 727,00 EUR monatlich verpflichtet.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat sich der Antragsteller gegen die Entscheidung in der Folgesache Unterhalt und gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs gewandt.
Im Senatstermin vom 05.08.2015 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, der zum nachehelichen Unterhalt wie folgt lautet:
"1. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 01.09.2015 weiterhin monatlich 727,00 EUR nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Der Unterhalt ist befristet bis 31.12... Die Beteiligten sind sich einig, dass Unterhaltsrückstände nicht bestehen.
2. Der in Ziffer 1 titulierte Unterhalt entspricht dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2015)."
Den ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich August 2015 geschuldeten Unterhalt von monatlich 727 EUR hat der Antragsteller durchgängig gezahlt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers in der Folgesache Versorgungsausgleich ist begründet.
a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Antrag auf Kürzung des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann bereits im Verbundverfahren gestellt werden, wenn in diesem auch gleichzeitig über den nachehelichen Unterhalt entschieden wird oder dieser aus anderen Gründen bereits der Höhe nach feststeht (Senat, B. v. 02.03.2012, 16 UF 240/11, unveröff; offen gelassen BGH, Beschluss vom 11.12.2013 -XII ZB 253/13- juris, Rn. 18).
b. Die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG für eine Aussetzung der Kürzung liegen vor, nachdem die Antragsgegnerin derzeit einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller hat und sich ihr Unterhaltsanspruch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs verringern würde.
aa. Der Antragsteller bezieht eine nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zu kürzende Beamtenversorgung bei der Deutschen Telekom, also ein nach § 32 Nr. 2 VersAusglG anpassungsfähiges Anrecht.
bb. Die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin ist noch nicht berentet.
cc. Nach dem Vergleich zum nachehelichen Unterhalt schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 727 EUR. Bei dem vergleichsweise protokollierten Unterhaltsanspruch handelt es sich um den gesetzlichen Unterhal...