Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 13.08.1999; Aktenzeichen 4 T 159/98)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 13.08.1999 – 4 T 159/98 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

2. Bezüglich des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen – jeweils als Gesamtschuldner –

  1. die Antragsteller ¾ der Gerichtskosten und ¾ der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner und
  2. die Antragsgegner ¼ der Gerichtskosten und ¼ der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf

100.000,00 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer des zentrumsnah aber außerhalb der eigentlichen Innenstadt gelegenen, Wohn- und Geschäftszwecken dienenden Hauses…-Str.; die Antragsgegner sind Teileigentümer der sich dort im Erdgeschoß befindlichen Ladeneinheiten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befinden sich in der Umgebung des Gebäudes – der im Bebauungsplan erfolgten Ausweisung als Kerngebiet (§ 7 BauNVO), in welchem Vergnügungsstätten und Sexshops zugelassen sind, entsprechend – zahlreiche Gaststätten und Vergnügungsbetriebe mit Publikumsverkehr und den branchenüblichen Öffnungszeiten. Im Erdgeschoß des Hauses befinden sich weitere Geschäfte, nämlich eine Schuhmacherei, ein Friseur und eine Gaststätte; weitere Räume, in denen bisher ein Tätowier- und Piercing-Studio betrieben worden war, sollen nach Vortrag der Antragsteller (As. 283) nunmehr einen – von einem Bordellwirt geführten – Massagesalon beherbergen.

§ 5 der einen Teil der Teilungserklärung bildenden Miteigentumsordnung (MEO) – As 47/51 – lautet:

„Gebrauchsregelung

1. Die Gebäude dienen Geschäfts-, Büro- und gutbürgerlichen Wohnzwecken entsprechend der Lage, Umgebung und dem besonderen architektonischen Charakter.

2. Im Erdgeschoß (Ladenebene) ist die Nutzung mit Läden, Gaststätten, Cafes, medizinischen Einrichtungen, Vergnügungsbetrieben, Diskotheken sowie sonstigen Gewerbebetrieben auch mit starkem Kundenverkehr und Nachtbetrieb sowie mit geräuscharmen Produktionsbetrieben zulässig.

3. Im ersten Obergeschoß (Büro- und Praxisetage) ist die Nutzung als Büro, Schulungseinrichtung, Arztpraxis und sonstige medizinische und balneologische Einrichtung, auch mit starkem Kundenverkehr, zulässig.

4. Mit Zustimmung der Eigentümerversammlung kann der Eigentümer in seiner Wohnung einen freien Beruf oder ein geräuscharmes Gewerbe mit geringem Kundenverkehr ausüben.

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert, aber auch widerruflich oder unter Auflagen erteilt werden.

5. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, Mieter, Teilmieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte mit besonderer Sorgfalt auszuwählen und dafür zu sorgen, daß sie sich in die Hausgemeinschaft reibungslos einfügen und das gemeinschaftliche Eigentum schonend behandeln.

6. … (betrifft den Gebrauch der Pkw-Abstellplätze)

7. Das Anbringen von Firmen- und Werbeschildern ist für die Nutzung gemäß Ziff. 2 und 3 zulässig”.

Die Antragsgegner betreiben in den ihnen gehörenden Ladeneinheiten des Gebäudes einen Erotikmarkt (Einheiten Nr. 1 und Nr. 2) und eine Erotik-Videothek (Einheit Nr. 3). Dabei wird eine nach Süden und Westen weisende breite Schaufensterfront zu Werbungs- und Ausstellungszwecken genutzt, wobei an drei Stellen mit großer Leuchtschrift auf den Erotikmarkt hingewiesen wird.

Die Antragsteller – die sich in einem früheren Verfahren erfolglos gegen den Betrieb eines Erotikmarktes gewandt hatten – haben im vorliegenden Verfahren beantragt, den Antragsgegnern die Ausstellung des Warensortiments – hilfsweise: die Ausstellung näher bezeichneter Waren – in den Schaufenstern des Erotikmarktes zu untersagen und sie zur Entfernung der an den Schaufenstern der drei Ladeneinheiten angebrachten Werbeschriften zu verpflichten – hilfsweise: ihnen näher beschriebene Neonwerbung zu untersagen –; ferner haben sie sich in auf Unterlassung gerichteten Haupt- und Hilfsanträgen gegen die Art und Weise gewandt, in der die Schaufenster abgedeckt und von den sich dahinter befindlichen Verkaufsräumen getrennt sind.

Das Amtsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 27.05.1998 (As. 213/229) als unbegründet zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 13.08.1999 (As. 307/329) abgeändert: Zum einen hat es die Antragsgegner verpflichtet, das in den Schaufenstern der Läden Nr. 1 und Nr. 2 (Erotikmarkt) des Gebäudes aufgestellte Warensortiment und die an den Schaufenstern dieser Läden sowie des Ladens Nr. 3 (Videothek) angebrachten Werbeschriften zu entfernen, aber nur in bzw. an denjenigen Teilen der Schaufenster, die sich im Eingangsbereich des Hauses befinden, „d.h. beginnend mit den schräg zum Eingang zuführenden Fensterteilen innerhalb des sich dahinter befindlichen Ausstellungsraumes bzw. an diesen Fenstern”. Zum anderen hat es den Antragsgegnern untersagt...

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