Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 25 Abs. 3 GKG
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 18.01.2002; Aktenzeichen 1A F 6/01) |
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. G., Mannheim, gegen den Beschluss des AG - FamG - Mannheim vom 18.1.2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das AG hat mit Beschluss vom 18.1.2002 den Streitwert auf 5.450 DM festgesetzt. Rechtsanwalt Dr. G. hat am 8.1.2003 beantragt, den Streitwert auf 8.508 DM festzusetzen, diesen Antrag am 27.7.2003 wiederholt und am 3.9.2003 Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.1.2002 eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die Frist des § 25 Abs. 3 S. 3 GKG verstrichen ist.
Der Rechtsstreit mit dem Streitgegenstand Kindesunterhalt wurde am 18.1.2002 durch Vergleich beendet. Damit wurde die 6-Monats-Frist des § 25 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 GKG in Lauf gesetzt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.11.1993 - 14 W 653/93, AnwBl. 1995, 266). Allerdings war Rechtsanwalt Dr. G. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Vertreter einer Partei an dem Rechtsstreit beteiligt; sein Mandat endete bereits vor dem 23.8.2001. Dies hinderte jedoch nicht, dass die Frist auch gegen ihn zu laufen begann. § 25 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 3 GKG haben den Zweck, aus Gründen der Rechtssicherheit den Streitwert festzuschreiben. Im Einzelfall mag es ein über den Ablauf der Frist hinaus bestehendes Interesse an einer Änderung der Streitwertfestsetzung geben; dieses hat jedoch ggü. dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten zurückzutreten, die vom Zeitpunkt des Fristablaufs auf deren Bestand vertrauen dürfen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.9.1998 - 15 WF 2905/98, OLGReport Nürnberg 1999, 360 = NJW-RR 1999, 653; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.7.1992 - BS VI 62/92, NVwZ-RR 1993, 167; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.5.1996 - 10 S 18/96, NVwZ-RR 1997, 196). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht; denn das insoweit allein maßgebliche Gerichtskostengesetz sieht diese prozessuale Möglichkeit für die Fälle, in denen ein Beteiligter die in § 25 Abs. 3 S. 3 GKG vorgesehene Beschwerdefrist ohne sein Verschulden versäumt hat, nicht vor. Es gewährt diese Frist nämlich nicht als eine Rechtsmittelfrist, sondern als eine - weit bemessene - Ausschlussfrist. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (VGH Mannheim, Beschl. v. 13.5.1996 - 10 S 18/96, NVwZ-RR 1997, 196; OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.9.1998 - 15 WF 2905/98, OLGReport Nürnberg 1999, 360 = NJW-RR 1999, 653; unter Hinweis auf OLG Nürnberg JurBüro 1981, 1548).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Fundstellen
Haufe-Index 1149752 |
FamRZ 2004, 1227 |
NJW-RR 2004, 499 |
OLGR-KS 2004, 368 |