Normenkette
BGB § 1632
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Beschluss vom 17.01.2023; Aktenzeichen 1 F 117/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 17.01.2023 (AZ. 1 F 117/22) unter Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Verbleib des Kindes F. M., geboren am ..., bei der Antragstellerin angeordnet wird.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, dass eine Verbleibensanordnung für das Kind F. M. in ihrem Haushalt erlassen wird.
F. M., geboren am ..., ist das leibliche Kind der Eltern J. H. und T. M. Den Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu.
F. lebte seit November 2010 im Haushalt der Antragstellerin, seiner Pflegemutter. Es war seit dem 01.02.2012 eine Maßnahme nach §§ 27, 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) eingerichtet worden. Außerdem lebten im Haushalt der Antragstellerin ihre erwachsene leibliche Tochter M. sowie zwei weitere Pflegekinder O., geboren am ..., und D., geboren am ...
Alle drei Pflegekinder sind vom Jugendamt am 18.05.2022 in Obhut genommen worden. Zur Begründung führte das Jugendamt an, das Wohl des Kindes F. und der beiden anderen Kinder sei durch die "staatsfeindliche Ideologie" der Pflegemutter und den Verdacht einer Pferdequälerei durch die leibliche Tochter M. gefährdet.
O. kehrte in der Folge zu seiner leiblichen Mutter zurück, während D. und F. in einer sozialpädagogischen Einrichtung W. in St. an der Ostsee untergebracht wurden. Dort halten sie sich seither auf.
Jedenfalls die Mutter der Pflegemutter, ihr Bruder und auch die Tochter M. sind in der "Reichsbürger"- Szene aktiv und bei der Polizeidirektion M. als solche bekannt und auch eingestuft worden. Nach dem Polizeibericht vom 05.07.2022 kam es anlässlich einer Durchsuchung des Anwesens M. J.-St.-Str. ..., dem Wohnhaus der Antragstellerin, am 12.04.2022 auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses wegen des Verdachtes von Vergehen gegen das Tierschutzgesetz von Seiten der Tochter M. K. zu Störungen der Amtshandlungen auch durch die Antragstellerin. Die Haustür wurde von der Antragstellerin am Morgen des 12.04.2022 nicht geöffnet, als die Polizei mit der Durchsuchung des Hauses beginnen wollte. Sie sollte sodann gewaltsam geöffnet werden. Erst als die Mutter der Antragstellerin auf dem Anwesen erschien, öffnete die Antragstellerin die Tür einen Spalt. Die Mutter der Antragstellerin führte schreiend aus, dass sie das Oberhaupt der Familie sei und sie allein entscheide, was gemacht werde. Der Durchsuchungsbeschluss habe in diesem Staat keine Gültigkeit und die Polizeibeamten hätten das Grundstück zu verlassen, weil sie sich auf exterritorialem Gebiet befänden. Auch die Antragstellerin beteiligte sich daran, die Polizeibeamten des Hauses zu verweisen. Als drei Funkwagenbesatzungen hinzugezogen wurden, beruhigte sich die Situation. Die Pflegekinder wurden Zeugen dieser Aktion, ein Kind - wohl F. - forderte die Polizeibeamten ebenfalls auf, das Grundstück zu verlassen. Alle drei Personen - Bruder, Mutter und auch die Antragstellerin - verfügten über keine Personalausweise, sondern über Staatsangehörigenausweise. In der Familie K. werde dies damit begründet, dass sie kein Personal der BRD seien (AS Sonderheft I 2). Die Antragstellerin hatte im Jahr 2015 einen entsprechenden Antrag gestellt, bei dem sie ihre Staatsangehörigkeit mit "Baden" angab und sich auf ihre Abstammung nach § 4 Abs. 1 RuStAG - Stand 1913 - bezog. Gegen die Angabe "deutsche" Staatsangehörigkeit wehrte sie sich mit einem "Widerspruch" betitelten Schreiben und verwies darauf, dass sie "Deutsche mit Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Baden" sei. Diesen Widerspruch nahm sie am 26.10.2015 zurück.
Bereits im Jahr 2020 kam es zu Schwierigkeiten mit dem zuständigen Jugendamt und der Antragstellerin. Ab Februar 2021 wurde in der Pflegefamilie eine Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) mit 6 Stunden pro Woche zur Unterstützung der Pflegemutter installiert, da es zu Problemen im Haushalt wegen eines Wasserschadens gekommen war (I 48). Zuvor gab es einen viermonatigen Zeitraum, in dem die Pflegemutter Mitarbeiter des Jugendamtes nicht in ihren Haushalt ließ. Im Oktober/November 2020 war sie wohl gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Es wurde dann festgestellt, dass der Haushalt in einem desolaten Zustand war. Anfangs musste Ängsten bei Frau K. begegnet werden, man wolle sie kontrollieren, und dass man ihr die weitere Unterstützung der Kinder nicht mehr zutraute. Später konnte sie sich auf die SPFH einlassen. Diese Maßnahme wurde im November 2021 beendet, da die Antragstellerin nach der Aussage des Familienhelfers H. den Alltag mit den Kindern bewältigen konnte. Wegen des erhöhten Bedarfs von F. wurde allerdings im Anschluss eine Erziehungsbeistandschaft - weiter Herr H. - installiert, um für ihn eine m...