Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Festsetzung von Zahlungen bei Beschwerde der Staatskasse

 

Leitsatz (amtlich)

Legt die Staatskasse erfolgreich Beschwerde gegen die raten- und beitragsfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein, so ist eine Ratenzahlungsanordnung mit Rückwirkung zulässig, wegen Vertrauensschutzes in die angegriffene Entscheidung jedoch auf die Zeit ab der Kenntniserlangung der Partei von der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse beschränkt.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 1, § 127 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Beschluss vom 07.03.2006; Aktenzeichen 2 F 95/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des AG - FamG - Pforzheim vom 7.3.2006 - 2 F 95/06 (PKH) - dahin abgeändert, dass die Antragstellerin für Mai 2006 eine monatliche Rate von 30 EUR auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge (§ 127 Abs. 3 S. 1 ZPO) ist teilweise begründet.

Wie sich aus der von der Antragstellerin nicht angegriffenen Stellungnahme der Staatskasse vom 24.4.2006 und dem Nichtabhilfebeschluss des FamG vom 10.5.2006 zutreffend ergibt, hat die Antragstellerin für die aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtliche Zeit ihres Wohnens in Untermiete die aus dem Tenor dieser Entscheidung sich ergebende Monatsrate auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO). In Folge des Devolutiveffekts der Beschwerde der Staatskasse (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rz. 4) ist eine Ratenzahlungsanordnung mit Rückwirkung zulässig. Wegen des Vertrauensschutzes in die angegriffene Entscheidung des FamG ist die Rückwirkung auf die Zeit ab der Kenntniserlangung der Partei von der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse - hier: Mai 2006 (AS 12) - beschränkt. Denn der Gesetzgeber hat durch die Beschwerderegelungen für die Staatskasse in § 127 Abs. 3 ZPO lediglich eine zeitverzögerte, stichprobenartige Überprüfung raten- und beitragsfreier Prozesskostenhilfebewilligung nach dem Zufallsprinzip eingeführt (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 16, m.w.N.), die es im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck der Prozesskostenhilfe verbietet, einer Partei, der raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe durch die erste Instanz bewilligt wurde, vorsorglich für den Fall der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse die Bildung von Rücklagen zur Bestreitung von Raten für zurückliegende Monate abzuverlangen.

Für die Zeit ab dem Abschluss des Mietvertrages der Antragstellerin zum 1.6.2006 besteht Ratenfreiheit, wovon auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6.6.2006 ausgeht. Diese Änderung der Verhältnisse ist im - auf Grund des Devolutiveffekts der Beschwerde hier gegebenen - Erstverfahren über die Festsetzung von Raten zu berücksichtigen (vgl. auch § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO, wonach die (Erst-)Entscheidung über zu leistende Zahlungen zu ändern ist).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1556079

FamRZ 2006, 1614

ZAP 2006, 1324

MDR 2007, 170

Rpfleger 2006, 610

RENOpraxis 2007, 8

OLGR-Süd 2006, 806

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