Verfahrensgang
LG Heidelberg (Entscheidung vom 31.05.2017; Aktenzeichen 1 KLs 500 Js 12785/16) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten X gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31.05.2017 wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der heute 46-jährige X, der sich in dieser Sache in der Zeit vom 21.07. bis zum 25.07.2016 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde mit Urteil des Landgerichts H vom 21.02.2017 vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 07.06.2016 zum Nachteil eines damals 61-jährigen Radfahrers, freigesprochen; die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft H zunächst Revision eingelegt, diese jedoch nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe wieder zurückgenommen, so dass das Urteil seit dem 12.04.2017 rechtskräftig ist.
Mit Beschluss vom 13.04.2017 hat das Landgericht H die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Bereits mit Schriftsatz vom 23.02.2017 hatte der Verteidiger die Festsetzung der seinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse in Höhe von 3.314,98 Euro nebst Zinsen beantragt, wobei er jeweils die Höchstgebühr geltend gemacht hatte. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21.02.2017 beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 25.04.2017 die Festsetzung der seinem Mandanten für das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1.508,74 Euro, wobei er jeweils die Mittelgebühr geltend machte.
Mit Beschluss vom 30.05.2017 setzte das Landgericht Heidelberg - nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse, zu deren Ausführungen der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.05.2017 Stellung genommen hat - die dem früheren Angeklagten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 2.600,98 Euro nebst Zinsen (statt der geltend gemachten 3.314,98 Euro nebst Zinsen) fest, wobei es die vom Verteidiger durchweg geltend gemachten Höchstgebühren teilweise als unbillig hoch, daher für die Staatskasse nicht verbindlich ansah und dementsprechend niedrigere Beträge festsetzte; im Einzelnen betrifft dies folgende Gebühren:
Nr. 4101 VV RVG |
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(Grundgebühr mit Haftzuschlag): |
350,- Euro (statt 450,- Euro) |
Nr. 4103 VV RVG |
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(Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung mit Haftzuschlag): |
207,50 Euro (statt 375,- Euro) |
Nr. 4105 VV RVG |
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(Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren mit Haftzuschlag): |
270,- Euro (statt 362,50 Euro) |
Nr. 4114 VV RVG |
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(Terminsgebühr zweiter Sitzungstag) |
320,- Euro (statt 560,- Euro) |
Eine Kostenerstattung für das Revisionsverfahren hat das Landgericht Heidelberg in dem genannten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.05.2017 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verteidigerkosten im Revisionsverfahren für eine Tätigkeit schon vor der Begründung des Rechtsmittels nicht erstattungsfähig seien, wenn die Staatsanwaltschaft das allein von ihr eingelegte Rechtsmittel bereits vor dessen Begründung zurückgenommen habe.
Gegen den ihm am 07.06.2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.05.2017 hat der Verteidiger am 08.06.2017 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Stellungnahme vom 22.05.2017 verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b, 304 Abs. 1 und Abs. 3, 311 StPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; der Beschwerdewert gemäß § 304 Abs. 3 StPO von mehr als 200,- Euro ist überschritten. In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; OLG Düsseldorf NStZ 2012, 160; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254).
1. Soweit es die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren betrifft, hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils vom 21.02.2017 nicht mehr als den mit Beschluss vom 30.05.2017 festgesetzten Betrag von 2.600,98 Euro nebst Zinsen zu erstatten.
a) In welcher Höhe eine dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit dem Grunde nach zustehende Rahmengebühr erstattungsfähig ist, hängt von den in § 14 RVG aufgeführten Umständen ab (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 464a Rn. 11).
Ausgangspunkt für die Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (Burhoff, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A § 14 Rn. 1602 mwN). Die Mittelgebühr soll gelten, ...