Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe und Streitwertberechnung: Berücksichtigung von Erziehungsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt Erziehungsgeld nach §§ 8, 9 BErzGG unberücksichtigt.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115; BErzGG §§ 8-9

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Beschluss vom 08.09.2006; Aktenzeichen 2 F 283/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Pforzheim vom 8.9.2006 abgeändert:

Der Streitwert erster Instanz wird auf 4.095 EUR für die Ehesache und 1.000 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich festgesetzt.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 33 Abs. 3 RVG, 68 GKG zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.

Zutreffend hat das AG für die Bemessung des Streitwerts § 48 Abs. 2, 3 GKG herangezogen.

Die Bemessung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners (1.290 EUR monatlich) durch das AG ist zutreffend. Der Senat folgt dem AG auch insoweit, als das Erziehungsgeld der Antragstellerin nicht als Einkommen gewertet wurde. Aus §§ 8, 9 BErzGG ergibt sich, dass die Gewährung von Erziehungsgeld keinen Einfluss auf sonstige staatliche Leistungen haben soll. Es bleibt deshalb insbesondere bei der Prüfung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen unberücksichtigt (OLG München v. 5.5.2004 - 12 WF 1039/04, OLGReport München 2004, 286 = FamRZ 2004, 1498; OLG Nürnberg v. 19.1.2001 - 10 WF 4448/00, OLGReport Nürnberg 2001, 251 = FamRZ 2002, 104; OLG Karlsruhe Justiz 1991, 21). Dieser Wertung würde es widersprechen, das Erziehungsgeld im Rahmen des § 48 Abs. 3 als Einkommens- und somit Kosten erhöhend zu berücksichtigen. Als Einkommen einzurechnen war allerdings das der Antragstellerin gewährte Kindergeld (OLG Karlsruhe v. 14.12.2001 - 5 WF 190/01, OLGReport Karlsruhe 2002, 223 = FamRZ 2002, 1135) sowie das Wohngeld (Zöller/Herget, ZPO, 26 der Auflage § 3 Rz. 16 "Ehesachen"). Für das Kind ist nach der Praxis der Karlsruher Familiensenate ein Abzug von 250 EUR vorzunehmen. Damit ergibt sich nach § 48 Abs. 3 GKG ein Streitwert von (1.290 EUR + 154 EUR + 171 EUR - 250 EUR) * 3 = 4.095 EUR.

Eine Erhöhung im Hinblick auf Immobilienvermögen des Antragsgegners erfolgt nicht. Da der Antragsgegner entsprechendes Vermögen bestritten hat und keinerlei greifbaren Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nicht näher konkretisierten gegenteiligen Behauptung der Antragstellerin bestehen, kann schon nicht vom Vorhandensein dieses Vermögenswertes ausgegangen werden. Abgesehen hiervon würde das Nettovermögen von (65.000 EUR - 25.000 EUR =) 40.000 EUR durch die nach der Praxis der Karlsruher Familiensenate abzuziehenden Freibeträge von 15.000 EUR für jeden Ehegatten und 7.500 EUR für jedes Kind ohnehin weitgehend aufgezehrt.

Der Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit 1.000 EUR richtig festgesetzt (§ 49 Nr. 1 GKG). Ein sonstiges Anrecht i.S.d. § 49 Nr. 2 GKG, welches dem Versorgungsausgleich unterliegen würde, ist nicht vorhanden. Insbesondere die der Antragstellerin zugesagte betriebliche Altersversorgung der Fa. B. unterliegt als Anspruch auf Kapitalzahlung von vornherein nicht dem Versorgungsausgleich.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1801697

FamRZ 2007, 751

OLGR-Süd 2007, 1037

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