Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 23.12.2011; Aktenzeichen 2 O 376/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Freiburg vom 23.12.2011 - 3 O 376/10 - abgeändert und die Ablehnung der Sachverständigen Dr. K. für begründet erklärt.
2. Der Beschwerdewert wird auf 32.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger Schadensersatz von der Beklagten, die Hüftprothesen vertreibt. Der Kläger behauptet, aufgrund einer Fehlkonstruktion des implantierten Hüftgelenks sei es zu einem Metallabrieb gekommen und die Schaft- und Prothesenlockerung sei Folge dieses Abriebs. Gegen die Beklagte sind wegen gleichartiger Sachverhalte weitere Verfahren beim LG Freiburg anhängig, in denen ebenfalls Dr. K. zum Sachverständigen bestellt wurde. In zwei weiteren Verfahren wurde der Sachverständige ebenfalls abgelehnt und nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen für die technische Begutachtung wirft vorliegend wegen der Verbindungen der in Betracht kommenden Fachleute zu Firmen aus dem Unternehmensverbund der Beklagten besondere Probleme auf. Der Kläger hat für das technische Gutachten Dr. Ing. Ulrich H., durch die Industrie- und Handelskammer N. bestellter Sachverständiger für chirurgisch-invasive Implantate und deren Werkstoffe, vorgeschlagen (AS. 127). Die Beklagte hat für das technische Gutachten als deutschsprachigen Fachmann Prof. Dr. M. vorgeschlagen, und dazu bemerkt, dass die Streitverkündete in den Parallelverfahren ihn bereits als Parteigutachter verpflichtet und eingesetzt habe. Außerdem schlägt die Beklagte englischsprachige Fachleute vor (s. AS. 167). Sie tritt dem Vorschlag, Dr. H. als Sachverständigen zu bestellen, entgegen. Im Übrigen nennt sie weitere Fachleute mit Dr. Ing. Stefano Mi. und Dipl.-Ing. Dr. Georg R.
Mit Beschluss vom 29.11.2011 (AS. 361) hat das LG Beweisbeschluss erlassen und mit der Erstattung des Gutachtens Dr. K. beauftragt. Es hat ausgeführt, an der fachlichen Kompetenz dieses Sachverständigen sei nicht zu zweifeln. Die vom Sachverständigen beschriebenen Kontakte zur Z. GmbH, W./Schweiz, und die von dieser zur Verfügung gestellten Fördermittel würden sich in einem Rahmen bewegen, der noch nicht auf eine Abhängigkeit oder starke Verbundenheit des Sachverständigen zur Beklagten und damit auf eine Voreingenommenheit aus der Sicht einer objektiven Partei schließen ließen (unter Hinweis auf BGH Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04).
Mit Schriftsatz vom 7.12.2011 hat der Kläger den Sachverständigen Dr. K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (AS. 379). Er verweist darauf, dass Dr. K. auf gerichtliche Anfrage (s. dazu AS. 355) ausgeführt hat, dass
a) er in der Vergangenheit bereits die Erstellung eines Privatgutachtens für Dritte, die ebenfalls gegen die hiesige Beklagte schwere Vorwürfe wegen eines Produktfehlers erheben, abgelehnt hat;
b) er sich im August 2008 bei der Beklagten bzw. einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen um eine Arbeitsstelle beworben und vorgestellt hat;
c) er Mitarbeiter der Beklagten in deren Räumlichkeiten vor circa einem Jahr geschult hat;
d) er die Beklagte bzw. mit der Beklagten verbundene Unternehmen vor wenigen Monaten beraten hat und die aufgewandten Spesen von dieser ersetzt bekommen hat;
e) das von ihm geleitete Labor bis zum Jahr 2009 Kooperation mit der Beklagten betrieben hat, wobei diese Projekte in den Jahren 2006 bis 2008 durch die Beklagte mit Beträgen mit fünfstelligen Bereich gefördert wurden;
f) auch in Zukunft derartige Kooperationen geplant sind,
g) zwischen der Orthopädischen Klinik des Universitätsklinikums H., die das Labor für Biomechanik und Implantatforschung, das der Sachverständige leitet, betreibt und der Beklagten laufende Kooperationen, etwa ständige Studien, bestehen und auch Mitarbeiter im Labor des Sachverständigen durch die Beklagte finanziert werden;
h) am Arbeitsplatz des Sachverständigen Produkte der Beklagten verwendet werden.
Daraus hat der Kläger abgeleitet, dass der Sachverständige in der Vergangenheit und auch noch aktuell berufliche Verbindungen zu der Beklagten bzw. zu mit ihr verbundenen Unternehmen unterhalte und auch derartige berufliche Kontakte für die Zukunft plane und die Beklagte die Tätigkeit des Sachverständigen jedenfalls mittelbar mitfinanziere und auch künftig finanzieren werde und sich der Sachverständige in jüngerer Vergangenheit um eine abhängige Beschäftigung bei der Beklagten beworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Befangenheitsantrag Bezug genommen. Der Kläger hält Dipl. Ing. Dr. R. bzw. Dr. Ing. H. für geeignetere Sachverständige.
Der Streithelfer hält den Befangenheitsantrag des Klägers für unbegründet. Es sei evident, dass Wissenschaftler mit der zur Beurteilung der in Rede stehenden Sachfragen notwendigen Expertise selbstverständlich in beruflichem Kontakt zu den Herstellern des zu beurteilenden Medizinproduktes stünden. Ohne eine solche auch vo...