Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG.
2. Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG soll der überlebende Ehegatte nicht bessergestellt werden als bei Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dies kann durch eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG oder durch eine Herabsetzung des Anspruchs nach § 27 VersAusglG gewährleistet werden.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 47 F 2654/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.09.2022 (47 F 2654/21) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
(1) Die weitere Beteiligte Ziffer 1 wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine laufende schuldrechtliche, monatlich im Voraus zu zahlende Ausgleichsrente in Höhe von 45,50 EUR als Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung zu bezahlen und zwar vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die weitere Beteiligte Ziffer 1 Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt.
Es wird festgestellt, dass die weitere Beteiligte Ziffer 1 an die Antragstellerin die Ausgleichsrente für die Zeit seit dem 01.03.2023 bis zum oben genannten Zeitpunkt zu zahlen hat, soweit die weitere Beteiligte Ziffer 1 nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte Ziffer 4 bezahlt hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen (Herrn ..., geboren am ..., verstorben am ...) abgewiesen.
(2) Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
(3) Der Verfahrenswert wird auf 3.133,20 EUR festgesetzt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.566,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes gegen die weitere Beteiligte Ziffer 1.
Die Antragstellerin war mit dem am ... verstorbenen ... verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 10.05.1988 (41 F 261/87) geschieden. Unter Ziffer 3 des Tenors ist bestimmt, dass zwischen den Parteien nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattzufinden hat.
Der verstorbene frühere Ehemann der Antragstellerin hatte während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei der ... erworben, die nach der vom Versorgungsträger am 03.02.1988 erteilten Auskunft noch nicht unverfallbar war. Im Scheidungsurteil vom 10.05.1988 ist insoweit ausgeführt, dass die Anwartschaft daher gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (in der Fassung vom 01.07.1977 - 31.12.1991) nicht in den an sich jetzt vorzunehmenden Versorgungsausgleich einbezogen werden könne und hinsichtlich dieser Anwartschaft daher nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587f ff. BGB (in der Fassung vom 01.07.1977 - 31.12.2001) in Betracht komme, der zu gegebener Zeit auf Antrag durchzuführen sein werde. Die ... GmbH wurde im Jahr 2018 aufgelöst. Versorgungsträger des Anrechts ist die weitere Beteiligte Ziffer 1, die ... AG (ehemals ...).
Weiter hatte der verstorbene frühere Ehemann während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach Auskunft der ... vom 05.02.1988 monatlich 332,30 DM betrugen. Die Antragstellerin hatte während der Ehezeit als Beamtin bei ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Versorgungsanwartschaften erworben, die sich nach Auskunft des Landesamtes ... vom 08.03.1988 auf monatlich 179,01 DM beliefen. Das Amtsgericht hatte mit Scheidungsurteil vom 10.05.1988 auf Antrag der hiesigen Antragstellerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet, da sich die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, die an sich gemäß § 1587b Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 01.07.1977 - 31.12.1991) im Wege des sogenannten Rentensplittings zu erfolgen gehabt hätte, voraussichtlich nicht zu ihren Gunsten auswirken würde, da sie aller Voraussicht nach niemals die Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erfüllen werde.
Als ... am ... verstarb, war er mit der weiteren Beteiligten Ziffer 4 verheiratet. Die Antragstellerin hat nach der Ehescheidung nicht erneut geheiratet. Sie wurde mit Ablauf des 28.02.2023 in den Ruhestand versetzt.
Mit verfahrenseinleitendem Schreiben vom 29.10.2021 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Das Amtsgericht hat Auskünfte der Versor...