Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur versorgungsausgleichsrechtlichen Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf einer privaten Direktversicherung beruht, und zur Realteilung eines sich nach einem individuellen Deckungskapital bemessenden Anrechts
Leitsatz (amtlich)
Der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich (unverfallbar) auf einer Direktversicherung beruht, errechnet sich nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB, sondern nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB.
Bemisst sich ein der Realteilung unterliegendes Anrecht nach einem individuellen Deckungskapital, ist für den Ausgleichsberechtigten mit Hilfe des dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegenden hälftigen Deckungskapitals nach § 1 Abs. 2 VAHRG ein Anrecht zu begründen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a; BGB § 1587a Nr. 5; VAHRG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen 1 F 366/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der B. wird das Urteil des AG Bruchsal v. 19.12.2000 - 1 F 366/99) in Ziff. 2 und 3 wie folgt geändert:
Zu Lasten des Deckungskapitals der Versorgung des Antragstellers bei der L. wird durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der L. ein Anrecht begründet durch Entnahme eines Deckungskapitals i.H.v. 6.793,84 EUR zum Ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 1.208,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 9.6.1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragsgegnerin am 26.10.1999 zugestellten Scheidungsantrag durch das Urteil des AG - FamG - Bruchsal vom 19.12.2000 geschieden.
Das FamG hat in Ziff. 2 und 3 des Urteils den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der B. auf das Konto des Ehemanns bei der B. Rentenanwartschaften von monatlich 6,08 DM, bezogen auf den 30.9.1999, übertragen wurden und zu Lasten der für den Ehemann bei der L. bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau bei der L. im Wege der Realteilung Rentenanwartschaften von jährlich 2.289,72 DM, bezogen auf den 30.9.1999, begründet wurden.
Dabei hat das FamG auf Seiten des Ehemanns in der Ehezeit erworbene unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaften bei der L. mit einem Ehezeitanteil von 4.454,81 DM berücksichtigt. Die B. hat gegen das ihr am 8.1.2001 zugestellte Urteil mit am 31.1.2001 eingegangen Fax Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Die B. habe erst jetzt Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin einen Anspruch auf eine Versorgung der Z. habe. Der Antragsteller schließt sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.2.2001 der Argumentation der B. an. Eine Korrektur des von der B. angefochtenen erstinstanzlichen Urteils sei aufgrund der jetzt bekannten Zusatzversorgung der Antragsgegnerin geboten.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.2.2001 die Zurückweisung der von der B. eingelegten Beschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 28.2.2001 teilte sie mit, dass es korrekt sei, dass sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich objektiv unrichtig ausgefüllt habe, sie habe jedoch im besten Glauben gehandelt. Der Versorgungsausgleich möge entsprechend der geltenden Rechtslage durchgeführt werden.
Die zu beteiligen gewesene Z. hat zuletzt mitgeteilt, dass das auf die Ehezeit entfallende unverfallbare Anrecht auf Betriebsrente aus der Zusatzversorgung monatlich 99,06 EUR betrage (II, S. 197).
Die L. hat auf Nachfrage seitens des Senats ihre Angaben dahingehend konkretisiert, dass bei einer ehezeitlichen Anwartschaft von jährlich 5.426,45 DM (Schreiben v. 1.3.2005, II, 203) das ehezeitliche Deckungskapital 40.692,35 DM betrage (Schreiben, vom 22.3.2004, II, S. 151 bis 159 und 1.3.2005, II, 203).
Seitens des Senats wurde mit Verfügung vom 12.5.2004 ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. G. zur Bewertung der Anwartschaft des Antragstellers bei der L. bzw. der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Zusatzversicherung bei der S., insb. im Hinblick auf die im Rahmen der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vorzunehmende Umwertung und Realteilung dieser Anwartschaft eingeholt.
Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 26.11.2004 (II, 177 ff.) Bezug genommen.
II. Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die B. ist durch die Entscheidung unmittelbar betroffen und damit beschwerdebefugt (§ 20 FGG). Eine Beschwerdeberechtigung liegt immer vor, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh...