Leitsatz (amtlich)

1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen dem Grundbuch Existenz und Identität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Anschluss an OLG Schleswig, Beschl. v. 9.12.2009 - 2 W 168/09, FGPrax 2010, 123).

2. Nachträgliche Versicherungen der Beteiligten darüber, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst aus Anlass des Kaufvertrages gegründet worden sei, genügen zur Erfüllung der Form nicht.

3. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der notarielle Kaufvertrag nachträglich um eine Klausel ergänzt wird, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst anlässlich des Kaufs errichtet worden sei.

 

Verfahrensgang

Grundbuchamt Mannheim (Beschluss vom 24.11.2010; Aktenzeichen IV GRG 2243/2010 GB)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Mannheim vom 24.11.2010 - IV GRG 2243/2010 GB (...) - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf EUR 110.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die ablehnende Entscheidung des Grundbuchamtes über einen Antrag auf Eigentumsumschreibung.

Die Beteiligte zu 2 ist als Eigentümerin mehrerer Wohnungen und Garagen in M. eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 16.6.2010 veräußerte sie diese an "die Firma O. Beteiligungs GmbH und Frau J. K. - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Auf der Grundlage des Vertrages beantragte der Urkundsnotar am 15.10.2010 im Namen beider Vertragsparteien die Eigentumsumschreibung. Am 28.10.2010 reichte der Notar eine notariell beglaubigte Erklärung nach, nach der die GmbH aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden und Frau M. P. als Gesellschafterin eingetreten sei.

Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Existenz und Identität der schon existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen müssten in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Eine Erklärung der Beteiligten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft reiche nicht aus; das gelte selbst dann, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die vom antragstellenden Notar eingelegte Beschwerde. Das Grundbuchamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um eine bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Tatsächlich sei diese erst anlässlich des Kaufvertrages gegründet worden. Einen Gründungsvorgang oder sonstige Aktivitäten der Gesellschaft vor dem Grundstückserwerb habe es nicht gegeben.

Am 27.12.2010 errichteten die Verkäuferin, die GmbH und Frau K. eine Nachtragsurkunde, mit der der Kaufvertrag um folgende Bestimmung ergänzt wurde:

"Wir ergänzen deshalb hiermit den vorstehenden Kaufvertrag in der Weise, dass der Verkäufer den vorgenannten Grundbesitz an den Käufer, die Firma O. GmbH und Frau J. K. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verkauft und die erwerbende GbR bisher nicht bestand sondern mit und anlässlich des Kaufvertrages gegründet worden ist. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht; beide Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinsam."

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Erwerbsurkunde seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst anlässlich des Kaufvertrages gegründet worden sei. Die Nachtragsurkunde ändere hieran nichts. Die handelnden Erwerber könnten nicht nachweisen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu gegründet worden sei, noch bestehe, die identische Gesellschaft durch die Erklärenden nun vertreten werde und der Gesellschafterbestand sich zwischenzeitlich nicht geändert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Eintragungsunterlagen und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die gem. §§ 71 Abs. 1, 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auflassung an die Beteiligte zu 1 ist nicht eintragungsfähig.

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit unter ihrem Namen Grundeigentum erwerben und als solche grundsätzlich in das Grundbuch eingetragen werden (BGH, Urt. v. 25.9.2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716; BGH Beschl. v. 4.12.2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 ff.). Dies ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen des § 899a BGB sowie von § 47 Abs. 2 GBO und § 15 GBV, die durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG vom 11.8.2009 - BGBl. I 2713) eingeführt bzw. geändert worden sind.

2. Dennoch hat das Grundbuch...

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