Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren greift nicht unmittelbar in die Rechte eines Elternteiles ein und ist daher durch diesen nicht anfechtbar.
Normenkette
FGG §§ 19, 50b
Verfahrensgang
AG Schwetzingen (Beschluss vom 11.06.2003; Aktenzeichen 2 F 342/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Prof. Dr. K. S. gegen die Verfügung des AG Schwetzingen – FamG (2 F …) vom 11.6.2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 750 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 16.9.1996 geborenen Kindes S.N., das bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers lebt. Auf deren Antrag wurde beim AG – FamG – Schwetzingen ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge für das Kind S.N. eingeleitet. Mit Verfügung vom 11.6.2003 wurde Termin zur Anhörung des Kindes bestimmt. Gegen diese Terminsverfügung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.6.203. Der Beschwerdeführer trägt vor, seine sechsjährige Tochter könne aufgrund ihres Alters keine entscheidenden Angaben zur Sache machen. Darüber hinaus sei sie durch ihre Mutter beeinflusst. Im Übrigen befürchte er durch eine Anhörung des Kindes negative Auswirkungen auf dessen Entwicklung.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Bei der angefochtenen Verfügung des FamG handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zwischenverfügungen sind grundsätzlich nicht gem. § 19 FGG anfechtbar (Keidel/Kuntze/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 Rz. 2, 9 m.w.N.). Ausnahmsweise kann eine Zwischenverfügung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie bereits in die Rechte der Beteiligten eingreift (Keidel/Kuntze/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 Rz. 2, 9 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Verpflichtung des Familiengerichtes zur Anhörung gem. § 50b FGG betrifft nur das Kind. Der Beschwerdeführer hat weder das Recht, noch die Pflicht bei der Anhörung anwesend zu sein. Ihm ist lediglich das Ergebnis der Anhörung bekannt zu geben. Die Anordnung der persönlichen Anhörung des Kindes greift deshalb nicht unmittelbar in die Rechte des Beschwerdeführers ein (Keidel/Kuntze/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50b Rz. 28)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a FGG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz1 KostO. Da nur eine Zwischenverfügung angefochten wurde, war nur ein Bruchteil (1/4) des entspr. Hauptsachewertes als Beschwerdewert festzusetzen. Dem Beschwerdeführer waren gem. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG die durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten aufzuerlegen.
May Gadamer Schneider
RiOLG RiOLG RiAG
Fundstellen
Haufe-Index 1106813 |
FamRZ 2004, 712 |
www.judicialis.de 2003 |