Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 1 T 131/18) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 22.08.2018, Az. 1 T 131/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S vom 20.10.2017, Az. 17-9146047-0-3.
Mit Vollstreckungsauftrag vom 08.11.2017 (AS. 5 ff.) beauftragte sie die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Lahr mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO. Im Modul F des Vollstreckungsauftrags ist der vorformulierte Passus "Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO)" angekreuzt. Darüber hinaus findet sich in dem in der Vollstreckungsakte enthaltenen Original hinter dem Wort "Zahlungsvereinbarung" folgende handschriftlich eingefügte Ergänzung: "bzw. sonstiger gütlicher Erledigung".
Die zuständige Gerichtsvollzieherin unterrichtete die Gläubigerin mit Schreiben vom 10.11.2017, dass der Schuldner bereits am 17.11.2016 die Vermögensauskunft abgegeben habe und die Voraussetzungen für eine erneute Abgabe einer Vermögensauskunft nicht glaubhaft gemacht worden seien. Mit Schreiben vom selben Tag informierte sie den Schuldner über den Vollstreckungsauftrag und die Möglichkeit, die Forderung binnen zehn Tagen ab Zugang des Schreibens zur gütlichen Erledigung zu begleichen oder sich mit ihr bezüglich einer ratenweisen Begleichung in Verbindung zu setzen. Zudem kündigte sie ihm gegenüber an, dass sie ihn nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gemäß § 882c ZPO in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen werden, sofern keine Zahlungsvereinbarung oder Zahlung erfolge.
Die von der Gerichtsvollzieherin erstellte Kostenrechnung enthält für den Versuch einer gütlichen Erledigung des Vollstreckungsauftrags eine Einigungsgebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in Höhe von 8,00 EUR und eine hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GVKostG in anteiliger Höhe von 1,60 EUR.
Gegen die Ansetzung dieser Gebühr und der anteiligen Auslagenpauschale hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 27.11.2017 Erinnerung eingelegt, der die Gerichtsvollzieherin nicht abgeholfen und die das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Lahr mit Beschluss vom 12.03.2018 zurückgewiesen hat.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 22.03.2018 die vom Amtsgericht zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 22.08.2018 (AS. 103 ff.) hat das Landgericht Offenburg (1 T 131/18) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin dahingehend abgeändert, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 208 des Kostenverzeichnisses des GvKostG und die hierauf entfallende Auslagenpauschale abzusetzen und diesbezüglich gegebenenfalls bereits vereinnahmte Kosten an die Gläubigerin zu erstatten sind. Die Einigungsgebühr sei zwar für den von der Gerichtsvollzieherin unternommenen Versuch einer gütlichen Einigung grundsätzlich angefallen, allerdings wegen der mit dem Güteversuch einhergehenden unrichtigen Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GVKostG nicht zu erheben. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen.
Mit Schreiben vom 30.08.2018 hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse weitere Beschwerde eingelegt. Eine unrichtige Sachbehandlung der Gerichtsvollzieherin sei nicht festzustellen. Angesichts des Gebots, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 802b Abs. 1 ZPO) und nicht zuletzt, um Ressourcen der Justiz zu schonen, dürfe ein Gerichtsvollzieher den Versuch einer gütlichen Einigung auch dann unternehmen, wenn der Gläubiger in Modul F des Vollstreckungsauftrags den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen habe (AS. 131 ff.).
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 03.09.2018 nicht abgeholfen (AS. 135 ff.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte Bezug genommen.
II. Die von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung hat zu Recht angeordnet, dass die in der Kostenrechnung enthaltene Einigungsgebühr nach Nr. 208 KV GvKostG (in Höhe von 8,00 EUR) und die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 des KV GVKostG (in anteiliger Höhe von 1,60 EUR) nach § 7 Abs. 1 GVKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben sind.
1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Ausführungen zunächst festgestellt, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 208 KV GvKostG grundsätzlich angefallen ist.
Anders als in der Fallkonstellation, bei der der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Vollzahlung binnen zwei Wochen auffordert, um die Abgabe der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO zu vermeiden...