Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist gegen die andere Partei des Schiedsverfahrens und nicht gegen den Schiedsrichter geltend zu machen.

2. Fällt ein Schiedsrichter aus und entscheidet der verbliebene Schiedsrichter allein, weil der benannte Ersatzschiedsrichter von der Gegenpartei wegen Parteilichkeit zurückgewiesen wurde und keine gerichtliche Bestellung eines Ersatzschiedsrichters erfolgte, so leidet das Verfahren des Schiedsgerichts unter einem wesentlichen Verfahrensmangel der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führt.

 

Tenor

1. Das im Schiedsverfahren des Antragstellers mit dem Antragsgegner zu 2) am 11.4.2011 ergangene und vom Schiedsrichter K. unterzeichnete "Urteil" wird aufgehoben.

2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2) je zur Hälfte.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) in voller Höhe und der Antragsgegner zu 2) diejenigen des Antragstellers zur Hälfte; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Erbe seines im Juni 2004 verstorbenen Sohnes. Der Erblasser betrieb mit dem Antragsgegner zu 2) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) einen Landschaftsgärtnerbetrieb. Steuerberater der GbR ist der Antragsgegner zu 1). Der Gesellschaftsvertrag der GbR vom 1.4.1995 (Anlage K1) enthält in § 18 (Schiedsgericht) folgende Regelung:

"Bei allen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben sollten, wird ein Schiedsgericht bestimmt. Ein Schiedsgericht kann auch bestimmt werden, wenn die Gesellschafter sich über ein bedeutendes Problem nicht einig werden und sich diesem Schiedsgericht unterwerfen.

Das Schiedsgericht soll mit Fachkräften des Vertrauens der Gesellschafter besetzt sein.

Wird eine Entscheidung im Schiedsgericht nicht herbeigeführt, wird einem unabhängigen Dritten der Vorsitz angetragen. Dann entscheidet die einfache Mehrheit."

Der Antragsteller hat die GbR gekündigt und erstrebt seither die Vorlage einer Abschlussbilanz der GbR und danach die Auszahlung eines etwaigen Guthabens. Hierzu ist ein Schiedsgericht gebildet worden. Das Schiedsverfahren wurde von den Parteien einvernehmlich so geregelt, dass es von zwei Schiedsrichtern durchgeführt werden sollte. Der Antragsteller benannte Wirtschaftsprüfer K. und der Antragsgegner zu 2) den Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter. Nach der beiderseitigen Benennung der Schiedsrichter hat (zumindest) ein Konstituierungstermin des Schiedsgerichts stattgefunden, bevor der Schiedsrichter Wirtschaftsprüfer K. mit Schreiben vom 25.11.2008 (Anlage K 6) "das obige Schiedsgericht aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung" gekündigt hat. Die vom Antragsteller ersatzweise als Schiedsrichterin vorgeschlagene Rechtsanwältin S. ist von den Antragsgegnern wegen Parteilichkeit nicht als Schiedsrichterin akzeptiert worden. In der (nur) vor dem Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter durchgeführten Sitzung des Schiedsgerichts vom 9.12.2010, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen war, hat das Schiedsgericht u.a. beschlossen, das Verfahren nach dem Ausscheiden des Schiedsrichters Wirtschaftsprüfer K. mit dem Antragsgegner zu 1) als alleinigen Schiedsrichter fortzusetzen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3.1.2011 auf die Unwirksamkeit dieses Beschlusses hingewiesen und den Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter (wiederum) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach Zurückweisung des Befangenheitsantrags erging am 11.4.2011 ein "Urteil". Damit wurde "die Klage des Antragstellers abgewiesen" und der Antragsteller auf die Widerklage "zur Zahlung von 25.000 EUR" nebst Zinsen an den Antragsgegner zu 2) verurteilt. Das (nur) vom Antragsgegner zu 1) unterschriebene Urteil gibt im Rubrum den von der jeweiligen Partei benannten Schiedsrichter an und enthält auf Antragstellerseite nach "Schiedsrichter" den Zusatz "bis 26.11.2008", während im Urteil (auf S. 4 Mitte) ausgeführt ist: "Das Schiedsgericht, bestehend aus Wirtschaftsprüfer K. und Steuerberater K. kam gemeinsam und eindeutig zu dem Entscheid ..."

Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner zu 1) sei nicht berufen gewesen als Schiedsrichter zu entscheiden. Voraussetzung für die Konstituierung eines Schiedsgerichts wäre gewesen, dass der Antragsgegner zu 1) als Steuerberater der GbR eine Abschlussbilanz als Grundlage für die Errechnung eines Auseinandersetzungsguthabens gefertigt hätte. Da es hierbei in der Sache um die ordnungsgemäße Bilanzierung gehe, wäre der Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter in eigener Sache tätig geworden und deswegen sei er für diese Aufgabe ungeeignet. Unabhängig davon würde ein ordnungsgemäßes Schiedsgericht eine Besetzung mit zumindest zwei Schiedsrichtern erfordern, was aber nicht der Fall sei. Außerdem fehle beiden Antragsgegnern die Postulationsfähigkeit, weil ihr Prozessbevollmächtigter s...

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