Entscheidungsstichwort (Thema)

sexueller Mißbrauch von Kindern. Fortdauer der Unterbringung in Sicherungsverwahrung

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 31.08.1998; Aktenzeichen StVK 18-Gr-148/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.12.1998; Aktenzeichen 2 BvR 2033/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Mannheim vom 31. August 1998 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 31.08.1998 hat das Landgericht – Große Strafvollstreckungskammer – Mannheim es im Prüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 1 und 2 StGB (erneut) abgelehnt, die Unterbringung des Verurteilten in Sicherungsverwahrung, die durch Urteil des Landgerichts Mannheim (34 KLs 25/83) vom 14.03.1984 angeordnet ist, nun gem. § 67 d Abs. 3 und 4 StGB (in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 – BGBl. I 160 –) für erledigt zu erklären und den Verurteilten zu entlassen. Der Beschluß ist aufgrund richterlicher Anordnung vom 09.09.1998 – unter Benachrichtigung und formloser Mitteilung des Beschlusses an den Verurteilten – dem Verteidiger förmlich zugestellt worden (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 212 a ZPO). Das mit Datum und Unterschrift des Verteidigers versehene schriftliche Empfangsbekenntnis desselben ist zwar bislang nicht zur Akte zurückgelangt; laut Auskunft der Kanzlei des Verteidigers sei der Beschluß vom 31.08.1998 dort aber am 21.09.1998 eingegangen. Mit am 28.09.1998 beim Landgericht Mannheim eingekommenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tage hat der Verurteilte gegen den Beschluß der Kammer sofortige Beschwerde eingelegt. Er erstrebt seine Entlassung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das form- und nicht ausschließbar fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung vom 31.08.1998 konnte die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung noch nicht nach § 67 d Abs. 3 und 4 StGB n.F. für erledigt erklärt werden. Zwar sind am 02.07.1998 bereits zehn Jahre der Unterbringung vollzogen gewesen. Gleichwohl konnte die Maßregel nicht für erledigt erklärt werden, da die Gefahr besteht, daß der Verurteilte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Einwendungen gegen diese seitens der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer gestellte negative Prognose erhebt die Beschwerde nicht. Die dem Verurteilten nachteilige vorausschauende Beurteilung der Strafvollstreckungskammer ist in den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch anhand des fachpsychiatrischen und kriminalprognostischen Gutachtens des Dr. J. S. – Facharzt für Psychiatrie und Sachverständiger für Forensische Psychiatrie – vom 12.08.1998, das die Strafvollstreckungskammer gem. § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO n.F. eingeholt hat, nachvollziehbar dargelegt. Der Senat teilt nach eigener Prüfung die von der Strafvollstreckungskammer zur Gefahrenprognose nach mündlicher Anhörung des Verurteilten gewonnene Überzeugung. Von der nach § 454 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen konnte die Strafvollstreckungskammer ermessensfehlerfrei absehen, nachdem der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hatten.

Die Einwendungen der Beschwerde gegen die Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 67 d StGB n.F. und gegen dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall greifen nicht durch.

Nach Art. 1 a EGStGB in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 findet der neugefaßte § 67 d StGB mit dessen Inkrafttreten zugleich uneingeschränkt Anwendung. Im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13.11.1997 (BT – Drucks 13/9062) ist zur uneingeschränkten Wirkung des § 67 d StGB n.F. mit Recht festgestellt, daß diese Neuregelung nicht die Anordnung, sondern allein die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, so daß an den Rückwirkungsschutz von Verfassungs wegen nicht dieselben hohen Anforderungen wie im Fall des neugefaßten § 66 Abs. 3 StGB zu stellen sind. Hinzukommt, daß es sich bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht um eine „Strafe”, sondern um eine Maßregel der Besserung und Sicherung handelt, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht gilt. Die Anwendung der Neufassung des § 67 d StGB auf vorliegenden Fall steht auch in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 6 StGB, der seinerseits nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (BGHSt 5, 168, 173; 16, 49, 56; 17, 76, 78; 24, 103; Tröndle StGB 48. Aufl. § 1 Rdnr. 4, § 2 Rdnr. 15 m.w.N.).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist unbedenklich gewahrt. Die Neuregelung als solche ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig; auch ihre Anwendung im konkreten d....

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