Leitsatz (amtlich)
Das wirtschaftliche Interesse an einem Antrag auf Feststellung, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, der für den Fall gestellt wurde, dass der Beklagten irgendwann das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen sollte, ist ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies drohen könnte, gering und kann mit 500 EUR bemessen werden.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen 2 O 695/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 31.7.2007 - 2 O 695/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt geändert:
Der Streitwert wird auf 14.451,64 EUR (Klageantrag Ziff. 1: 13.951,64 EUR und Klageantrag Ziff. 2: 500 EUR) festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Das Kosteninteresse der Beschwerdeführer übersteigt 200 EUR (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG), da eine Festsetzung des Werts des Feststellungsantrags auf 6.975,82 EUR angestrebt wird, was eine Erhöhung der Gebühren von 238 EUR zur Folge hätte.
Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der Streitwert des Feststellungsantrags nicht mit 50 % des Zahlungsbetrages zu bewerten. Zwar ist der Feststellungsantrag - anders als bei der Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs, die zusammen mit einem Antrag auf Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung geltend gemacht wird - mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich nicht identisch, da die Vollstreckungsmöglichkeit auch bei Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens erhalten bleiben soll. Die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen, die eine Bewertung des Feststellungsantrags zwischen 25 % und 100 % des Wertes des Zahlungsantrages vornehmen, sind hier nicht jedoch einschlägig. Es geht nicht um eine isolierte Feststellungsklage gem. § 184 InsO in einem eröffneten Insolvenzverfahren mit der die Feststellung begehrt wird, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, sondern ausweislich der Begründung der Klageerweiterung um den Vollstreckungsvorteil für den Fall, dass der Beklagte - irgendwann - das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen sollte. Hierfür ist derzeit das Interesse aber sehr gering und wird mit 500 EUR bemessen, da nicht einmal die konkrete Möglichkeit aufgezeigt wird, dass der Beklagte ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen könnte. Auch der Hinweis auf §§ 850 f. Abs. 2, 850c ZPO im Schriftsatz vom 1.10.2007 führt zu keiner höheren Bewertung des Feststellungsantrags, da die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht näher dargelegt werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1956314 |
JurBüro 2007, 648 |
AGS 2008, 402 |
OLGR-Süd 2008, 425 |