Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch von …, eingetragene Hausgrundstück Flst.Nr. …. Antrag auf Bildung von Raumeigentum nach § 8 WEG und auf Umschreibung von Miteigentumsanteilen. weitere Beschwerde der Antragsteller
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Beschluss vom 10.04.1985; Aktenzeichen 2 T 16/85) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Baden-Baden vom 10. April 1985 – 2 T 16/85 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde.
3. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Alleineigentümerin des im Grundbuch von …, Blatt … eingetragenen Grundstücks Flst.Nr. …, auf dem ein Wohnhaus mit einer Doppelgarage errichtet ist. Sie will ihr Eigentum an dem Anwesen nach § 8 WEG in 4 Miteigentumsanteile aufteilen und bestimmte Einheiten des neu gebildeten Wohnungs- und Teileigentums an ihren Sohn, den Beteiligten zu 2, veräußern. Die Einzelheiten sind in der notariellen Teilungserklärung (§§ 1–11) und dem Übergabevertrag (§§ 12–17) vom 20.12.1984 geregelt.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Vollzug der Teilungserklärung durch Zwischenverfügung vom 10.1.1985 beanstandet: Aus dem Lageplan sei ersichtlich, daß das aufzuteilende Gebäude auf das Grundstück Flst.Nr. … überbaut sei. Die Bildung von Wohnungseigentum sei daher nur zulässig, wenn zu Lasten des überbauten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit auf Duldung des Oberbaus eingetragen werde und der Überbau damit Bestandteil des Stammgrundstücks sei. Der Nachweis, daß der Überbau entschuldigt sei, könne auch durch Vorlage eines rechtskräftigen Feststellungsurteils geführt werden. Zur Behebung des Eintragungshindernisses seien daher vorzulegen:
- Neuer Lageplan, aus dem sich ergibt, daß der Überbau beseitigt ist, oder
- Nachweis, daß zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. … und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. … eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingetragen ist, daß der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. … den Oberbau duldet, oder
- ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, daß der vorhandene Oberbau entschuldigt und demnach Bestandteil des Grundstücks Flst.Nr. … ist.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 10.4.1985 zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde vom 30.4.1985. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und auf den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 4.7.1985 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die – zulässige – weitere Beschwerde ist unbegründet; denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 78 GBO. Das Grundbuchamt hat den beantragten Vollzug der Teilungserklärung mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht von dem Nachweis abhängig gemacht, daß der aus dem Lageplan ersichtliche Grenzüberbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Antragstellerin ist.
1. Raumeigentum besteht gemäß §§ 1, 6 WEG in der untrennbaren Verbindung des Alleineigentums an einer Wohnung oder an sonstigen Raumeinheiten (Sondereigentum) mit dem ideellen Miteigentumsanteil am übrigen Grundstück (Gemeinschaftseigentum). Wie § 1 Abs. 4 WEG klarstellt, kann das Sondereigentum nur mit jeweils einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück und nicht mit Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden werden. Dieses gesetzliche Verbot ist auch zu beachten, wenn Wohnungseigentum unter Einbeziehung eines Gebäudeteils begründet werden soll, der auf ein Nachbargrundstück hinübergebaut wurde.
Im Falle eines rechtswidrigen, verschuldeten Oberbaus wird das Eigentum am (einheitlichen) Gebäude gem. §§ 94 Abs. 1, 946 BGB auf der Grenzlinie real geteilt (vgl. zuletzt BGH NJW 1985, 789 f.), so daß Raumeigentum am Gesamtgebäude nach § 1 Abs. 4 WEG nicht gebildet werden kann. Grundsätzlich zulässig ist dagegen die Einbeziehung eines bestehenden Überbaus in die Begründung von Raumeigentum, wenn bei einem rechtmäßigen oder entschuldigten Überbau i.S. des § 912 Abs. 1 BGB die hinübergebauten Bauteile nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHZ 27, 204 f. und 62, 145) gem. §§ 93, 94 Abs. 2 BGB in das Eigentum des Bauenden fallen. Die Verbotsnorm des § 1 Abs. 4 WEG steht nach herrschender Meinung (vgl. OLG Stuttgart. Die Justiz 1982, 332; Palandt-Bassenge, BGB. 45. Aufl., § 1 WEG Anm. 3 b; Demharter, Rpfleger 1983, 133 ff.) nicht entgegen, weil aufgrund der eigentumsmäßigen Zuordnung des Überbaus zum Gebäudegrundstück das Sondereigentum nur mit dem Miteigentum an einem einzigen Grundstück verbunden wird. Daß das Gebäude tatsächlich auf zwei Grundstücken steht, schadet nicht (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1984, 98).
Auf die Eigentumsverhältnisse am Überbau kommt es allerdings nur an, soweit dieser in die Begründung von Raumeigentum einbezogen wird. Soll das Raumeigentum lediglich bis zur Grundstücksgrenze reichen, würde jed...