Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen 3 O 101/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 14.02.2018 - 3 O 101/17 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 2.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter mit seiner Klage, die er mit Schriftsatz vom 07.02.2017 vor dem Landgericht Konstanz erhoben hat, vom Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.01.2018 die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG beantragt.
Mit Beschluss vom 14.02.2018 hat das Landgericht beschlossen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Umstand, dass in Bezug auf die Anmeldung zur Tabelle auch eine Forderung des Finanzamtes in Streit steht, nichts daran ändere, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Denn Gegenstand der Klage seien Ansprüche nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 4 HGB. Diese eröffneten den Weg zu den Zivilgerichten, eine Rechtswegzuständigkeit nach § 33 FGO bestehe hingegen nicht.
Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Verweisung des Rechtsstreits an die Finanzgerichtsbarkeit. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Insolvenzverwalter sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Prozessstandschafter für Gläubiger tätig, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Daraus ergebe sich, dass die Ansprüche der Gläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, materiell-rechtlich weiter bestünden und der Insolvenzverwalter, der wie vorliegend Forderungen der Gläubiger gegenüber den Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB, begrenzt auf die Kapitalziffer nach § 172 Abs. 4 HGB geltend mache, dies für die einzelnen Gläubiger in Gläubigergemeinschaft tue. Dementsprechend sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung des Finanzamtes wegen der Zuordnung des Anspruchs auf die Natur des Rechtsverhältnisses abzustellen.
Mit Beschluss vom 03.04.2018 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Zivilgerichte nach § 13 GVG über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entscheiden und dabei maßgeblich für die Einordnung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit die Natur des Rechtsverhältnisses sei, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Gegenstand der Klage seien vorliegend Ansprüche nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, 4 HGB. Diese eröffneten den Weg zu den Zivilgerichten.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde des Beklagten ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als im ordentlichen Rechtsweg zulässig angesehen. Auf die zutreffende Begründung im mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 14.02.2018 sowie im Nichtabhilfe-beschluss vom 03.04.2018 kann daher nach eigener Prüfung verwiesen werden. Es handelt sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG.
Lediglich ergänzend wird noch folgendes ausgeführt: Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor-liegt, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 13 GVG Rz. 5 m.w.N.). Die Regelung des Rechtsverhältnisses durch bestimmte Gesetze bietet dafür einen ersten Anhaltspunkt. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind aber nicht allein die Rechtsverhältnisse des BGB, sondern aller Zivilrechtsgesetze, wie insbesondere auch des HGB, der Insolvenzordnung, der ZPO und zahlreicher anderer zivilrechtlicher Nebengesetze (Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O.).
Nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers (s.a. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 13 GVG Rz. 8 m.w.N.) wird hier ein Außenhaftungsanspruch auf Rückzahlung von Aus-schüttungen gegenüber einem Kommanditisten geltend gemacht (vgl. hierzu auch Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 172 Rz. 18 und 19) und ergibt sich eine Regelung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien des vorliegen-den Rechtsstreits durch Normen des HGB (§§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB).
Auch der Beklagte führt insoweit in seiner Beschwerdebegründung aus, dass der Kläger als Insolvenzverwalter vorliegend Forderungen auf der Grundlage von Vorschriften des HGB geltend macht. Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, einer der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin sei ein Finanzamt, welches Forderungen zur Insolvenztabelle an...