Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Bestellung eines Nebenklägervertreters
Leitsatz (amtlich)
Eine nachträgliche Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn zuvor während des Verfahrens eine Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 2 StPO erfolgt war.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 08.06.2015; Aktenzeichen 1 Ks 220 Js 29311/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Verfügung der Vorsitzenden des Landgerichts - Schwurgericht - Freiburg vom 8. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 GKG).
Gründe
I.
Die Nebenklägerin beantragte mit Schreiben vom 30.8.2012 ihre Zulassung und am 24.10.2012 - unter Darlegung ihrer Bedürftigkeit - die Bestellung von Rechtsanwalt Moos als Beistand gemäß § 397a Abs. 2 StPO.
Am 27.02.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Freiburg Anklage an das Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg gegen Y. S. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin.
Mit Beschluss vom 15.8.2013 ließ das Amtsgericht Freiburg die Geschädigte als Nebenklägerin zu und ordnete ihr gemäß § 397a Abs. 2 StPO Rechtsanwalt M. als Beistand - unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe - bei.
Am 13.11.2013 legte das Amtsgericht Freiburg die Akten gemäß § 225a StPO dem Landgericht - Schwurgericht - Freiburg vor, da nach Auffassung des Amtsgerichts der Angeklagte eines versuchten Totschlags hinreichend verdächtig sei. Das Schwurgericht lehnte am 13.12.2013 die Übernahme des Verfahrens ab.
In der Hauptverhandlung vom 13.3.2014 verwies das Amtsgericht Freiburg die Sache gemäß § 270 StPO erneut an das Landgericht - Schwurgericht - Freiburg wegen des hinreichenden Verdachts auch des versuchten Totschlags. Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten am 13.8.2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Noch am gleichen Tag legte die Nebenklägerin Revision ein, welche der Bundesgerichtshof am 27.1.2015 als offensichtlich unbegründet verwarf.
Am 19.2.2015 beantragte der Nebenklägervertreter die Festsetzung seiner Gebühren für das Revisionsverfahren. Der Antrag wurde am 2.3.2015 mangels einer Beiordnung für das Revisionsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen legte der Nebenklägervertreter am 9.3.2015 Rechtsmittel ein. Unabhängig von dem Bewilligungsbeschluss sei § 397a Abs. 1 StPO anzuwenden, da dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Der Bezirksrevisor trat dem als Erinnerung ausgelegten Rechtsmittel entgegen. Mit Beschluss vom 21.5.2015 half die Urkundsbeamtin der Erinnerung nicht ab und legte die Akten dem Richter vor.
Am 22.5.2015 regte die Vorsitzende des Schwurgerichts an, die Erinnerung zurückzunehmen und Antrag auf (nachträgliche) Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO bzw. nachträgliche Entscheidung über den möglicherweise entsprechend auszulegenden Antrag vom 24.10.2012 zu stellen. Daraufhin teilte der Nebenklägervertreter am 2.6.2015 mit, dass das Rechtsmittel vom 9.3.2015 als Antrag auf nachträgliche Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO und auf nachträgliche Entscheidung über den entsprechend auszulegenden Antrag vom 24.10.2012 angesehen werden soll.
Mit angefochtener Verfügung der Vorsitzenden vom 8.6.2015 wurde der Antrag, der Nebenklägerin, Rechtsanwalt M. gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO nachträglich als Beistand zu bestellen, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte der Nebenklägervertreter am 24.6.2015 Beschwerde ein, der mit Beschluss vom 25.6.2015 nicht abgeholfen wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Es bestehen bereits Bedenken, ob das im eigenen Namen des Nebenklägervertreters eingelegte Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Erstattung der im Revisionsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen sich in einen Antrag der Nebenklägerin auf nachträgliche Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO umdeuten lässt. Dem Nebenklägervertreter kommt insoweit kein eigenes Antragsrecht zu. Auch die Beschwerde legte er im eigenen Namen ein. Dies ist insofern konsequent, als dass eine Beschwer der Nebenklägerin, die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, vorliegend nicht ersichtlich ist.
Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene - oder abgelehnte - Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet. Daran fehlt es hier. Denn das Verfahren war mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 27.1.2015 endgültig abgeschlossen. Für die Tätigkeit als beigeordneter Beistand besteht demnach kein Bedürfnis mehr. Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom...