Entscheidungsstichwort (Thema)

Testierverbot des Heimgesetzes auf dem Prüfstand des BGH

 

Normenkette

HeimG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 11 T 417/09)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt (§ 28 Abs. 2 FGG).

 

Gründe

I. Der verwitwete Erblasser, der am ... verstorben ist, ist der Vater des Beteiligten Ziff. 1. Der Beteiligte Ziff. 1 ist schwerbehindert und lebt im "Haus am K.", einer Einrichtung, die Wohnheime und Tagesförderstätten für Menschen mit schwerer Behinderung umfasst und eine teil- und vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe ist. Träger der Einrichtung ist der Beteiligte Ziff. 2.

Der Erblasser errichtete zu notarieller Urkunde des Notariats 8 P. am 16.3.2006 ein Testament folgenden Inhalts:

"§ 1 Alle eventuell bisher von mir errichteten Verfügung von Todes wegen widerrufe ich hiermit.

§ 2 Zu meinem Erben setze ich meinen Sohn W. M. ein.

Mein Sohn, welcher schwerst behindert ist, soll nur nicht befreiter Vorerbe sein.

Nacherbe ist die Einrichtung Haus am K. in X., in welcher mein Sohn lebt und versorgt wird. Der Nachlass ist zur Verbesserung der Lebensverhältnisse behinderter Menschen zu verwenden. Der Nacherbe ist auch Ersatzerbe."

Das Haus K. war nach dem Tode des Erblassers von der Betreuerin am 16.1.2008 über das Testament in Kenntnis gesetzt worden.

Mit Schreiben vom 28.9.2007 beantragte die Betreuerin des Beteiligten Ziff. 1 für diesen die Ausstellung eines Erbscheines.

Am 12.9.2008 beantragte sie "die Vollerbenstellung" ihres Betreuten unter Hinweis auf § 14 HeimG. Da der Beteiligte Ziff. 1 vom Jugend- und Sozialamt der Stadt P. stationäre Eingliederungshilfe erhält, gab auch das Rechtsamt der Stadt P. eine Stellungnahme ab, wonach das Testament wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG nichtig sei. Mit Beschluss vom 26.1.2009 (AS 83) wies das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten Ziff. 1 auf Erteilung eines Erbscheines, wonach er Alleinerbe nach seinem Vater geworden sei, kostenpflichtig zurück.

Das Verbot des Landesheimgesetzes, wonach ein Heimträger sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen nicht versprechen oder gewähren lassen dürfe, sei hier nicht anwendbar. Das Heim sei erst durch das Nachlassgericht von Amts wegen über das Testament informiert worden. Die Testierfreiheit des Erblassers dürfe nicht eingeschränkt werden.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 (AS 93, 103 ff.) blieb ohne Erfolg. Das LG hat ausgeführt:

Die Anordnung der Nacherbschaft zugunsten des Beteiligten Ziff. 2 verstoße nicht gegen das Landesheimgesetz. Die Regelung sei von ihrem Wortlaut her schon nicht einschlägig, da sich der Beteiligte Ziff. 2 keine Leistung habe "gewährenlassen", da weder Absprachen zwischen ihm und dem Erblasser noch seine Kenntnis vom Testamentsinhalt zu Lebzeiten des Erblassers ersichtlich seien. In der bloßen Annahme einer Erbschaft durch Nichtausschlagung liege kein "Sich-gewährenlassen" im Sinne des Gesetzes. Die landesrechtliche Verbotsnorm beschränke die Testierfreiheit des Erblassers erheblich und verlange daher eine enge Auslegung. Ein "Sich-gewährenlassen" oder Einvernehmen zwischen Testierendem und Begünstigten fehle, wenn der Heimträger von einem Heimbewohner bedacht werde, ohne zu Lebzeiten des Testierenden hiervon Kenntnis zu erlangen. Dies müsse auch für den Fall gelten, in dem der Heimträger eine Zuwendung durch einen nahen Verwandten eines Heimbewohners erhalten habe, ohne dass er hiervon bereits zu Lebzeiten des Verwandten gewusst habe. Von den Schutzzwecken des Verbots im Landesheimgesetz sei hier nur noch der Schutz des Heimfriedens einschlägig. Dies rechtfertige jedoch keine weite Auslegung der Verbotsnorm im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde (AS 173, 179 ff.) des Beteiligten Ziff. 1, in der er sich weiterhin auf einen Verstoß gegen das Landesheimgesetz und die Nichtigkeit des Testaments beruft.

II. Die weitere Beschwerde, die wegen des vor dem 1.9.2009 gestellten Erbscheinsantrages noch nach dem bis zu diesem Tage geltenden Verfahrensrecht zu behandeln ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) - ist gem. § 27 Abs. 1 FGG zulässig.

Über ihre Begründetheit kann der Senat nicht selbst entscheiden, weil er bei der Auslegung von § 14 Abs. 1 HeimG von der Entscheidung eines anderen OLG abzuweichen beabsichtigt (§ 28 Abs. 2 FGG).

1. Die Vorlage ist gem. § 28 Abs. 2 FGG möglich, da es entgegen der Auffassung der Vorinstanz um die Auslegung einer Norm des Bundesrechts geht. Der Erblasser hat sein Testament am ... 2006 errichtet, er ist am ... 2007 in P. verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war das Landesheimgesetz vom 10.6.2008 das, das ab dem 1.7.2008 gültig ist, noch nicht in Kraft getreten. Dieses enthält allerdings in § 9 eine nahezu wortgleiche Regelung zu § 14 HeimG, so dass die Auslegung die Gerichte auch in Zukunft beschäftigen wird:

"Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge