Entscheidungsstichwort (Thema)
gerichtliche Entscheidung gemäß § 43 WEG
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 4 T 56/85) |
Tenor
1. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts Freiburg vom 6. März 1986 – 4 T 56/85 – und des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 3. Mai 1985 – UR II 11/84 WEG – aufgehoben.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten in allen Instanzen zu tragen.
Auslagen sind nicht zu erstatten.
3. Der Beschwerdewert wird auf 300.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Hausbau … errichtete Anfang der siebziger Jahre als Bauträger das „…” mit Hotel-Restaurant, Tiefgarage, Bäderabteilung und 221 Appartement-Wohnungen in … und bildete entsprechende Miteigentumsanteile nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Der Bauträger fiel im Jahre 1975 in Konkurs. Die Hotel-Betriebsgesellschaft … kam über das Gründungsstadium nicht hinaus.
In den jeweiligen notariellen Kaufverträgen der Wohnungseigentümer ist Bezug genommen auf die Teilungserklärung vom 12.9.1973 sowie deren spätere Änderungen. § 11 der Teilungserklärung hat folgenden Wortlaut:
„Vermietung
Der Wohnungseigentümer kann sein Sondereigentum über den Umfang der Eigennutzung nach § 4 hinaus Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder im Rahmen des Hotelbetriebes entgeltlich vermieten. Ist der Wohnungseigentümer eine juristische Person, ist diese berechtigt, das Sondereigentum den Gesellschaftern zur Nutzung zu überlassen.
Die Vermietung darf nur über die Hotel-Betriebsgesellschaft oder einen noch zu benennenden Dritten zu festgesetzten Preisen erfolgen. Zur Vermeidung einer Konkurrenz unter den Wohnungseigentümern ist eine selbständige Vermietung ausgeschlossen. Einzelheiten bleiben einer gesonderten Vereinbarung mit demjenigen, über den die Vermietung durchgeführt wird, vorbehalten. Der Eigentümer, der sein Appartement vermieten wird, verpflichtet sich hiermit, der noch zu treffenden Vereinbarung zuzustimmen.
Bei einer Dauervermietung finden die Vorschriften des § 5 entsprechende Anwendung.”
Der Antragsteller zu 1 hat zwischenzeitlich den gesamten „gewerblichen Teil” zu Eigentum erworben und betreibt insbesondere das Hotel. Seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2, befaßt sich mit der Vermietung der Wohnungen, die ihr zu diesem Zweck von einer Vielzahl von Appartement – eigentümern überlassen werden. Ein Appartement gehört den Antragstellern in Miteigentum. Die Antragsgegner zu 1–3 sind Eigentümer weiterer Appartements. Sie – und etliche weitere Wohnungseigentümer – weigern sich, den Antragstellern ihre Appartements zur Vermietung zu überlassen, und haben die Vermietung selbst in die Hand genommen. Sie machen geltend, nach der ursprünglichen Konzeption habe das Hotel von der Hotel-Betriebsgesellschaft … Beteiligung sämtlicher Wohnungseigentümer betrieben werden sollen. Mit dem Wegfall der Hotel-Betriebsgesellschaft sei die Vermietungsregelung in § 11 der Teilungserklärung (TE) gegenstandslos geworden.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß den Antragsgegnern, unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, die Vermietung der ihnen gehörenden Appartements selbst zu betreiben.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihren sofortige weiteren Beschwerden; dem Rechtsmittel der Antragsgegner zu 1 und 2 hat sich ein weiterer Wohnungseigentümer als Nebenintervenient angeschlossen.
Die Antragsgegner und ihr Streithelfer beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen;
hilfsweise: die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Die Antragsteller und der Wohnungseigentumsverwalter beantragen,
die sofortigen weiteren Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weiteren sofortigen Beschwerden der Antragsgegner sind zulässig (Palandt/Bassenge, BGB, 46.Aufl. 1987, § 43 WEG Anm. 2).
In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist der Wohnungseigentümer Rechtsanwalt … als Nebenintervenient dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner zu 1 und 2 wirksam beigetreten. Daß er bereits zuvor nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG materiell beteiligt gewesen ist, steht nicht entgegen. Das Gericht hatte im Gegenteil den materiell Beteiligten sogar Gelegenheit zu geben, sich am Verfahren auch aktiv zu beteiligen (OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 76; 1982, 16/18; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 5.Aufl. 1983, vor § 43 RNr. 14). Zur Wahrung der aus dem Wohnungseigentum herzuleitenden eigenen Rechtsposition war auch eine Nebenintervention zulässig (BayObLGZ 1970, 65, 68 ff.; NJW 1974, 1147/1148; Palandt/Bassenge, § 43 WEG Anm. 4 b).
III.
Den weiteren sofortigen Beschwerden konnte auch der Erfolg nicht versagt werden.
A. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß jedem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist (Weitnauer, WEG, 6.Aufl. ...