Leitsatz (amtlich)
1.
a.
In einer Strafvollzugssache ist auch das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde der Vollzugsbehörde zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer berechtigt.
b.
Die Zustellung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an die Vollzugsbehörde setzt jedoch auch für die Aufsichtsbehörde die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf. Eine zusätzliche Zustellung der Entscheidung an die Aufsichtsbehörde ist weder gesetzlich vorgesehen, noch hat sie den Beginn einer eigenständigen Rechtsbeschwerdefrist zur Folge.
c.
Das Recht auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren gebietet von Amts wegen die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf einer jahrelang ausgeübten gerichtlichen Verfahrenspraxis beruht.
2.
a.
Einem Strafgefangenen kann auch in einer Haftanstalt mit erhöhten Sicherheitsniveau ein Anspruch auf Besitz einer Spielkonsole der Marke "Playstation II" zustehen, da den durch das Gerät durch Anschluss eines Modems oder eines Netzwerkadapters ausgehenden Gefahren eines unzulässigen Informationsaustausches durch auf Kosten des Gefangenen vorzunehmende Versiegelung und Verplombung der Hohlräume und Schnittstellen zureichend begegnet werden kann.
b.
Das Recht zum Besitz der Spielkonsole beinhaltet jedoch nicht zugleich auch einen Anspruch auf Besitz eines jeden hierfür im Handel erhältlichen Programms. Gerade bei Spielen mit gewaltverherrlichendem, rassistischem oder pornografischem Inhalt wird die Gefährdung des Vollzugszieles ein Verbot solcher Datenträger nahe legen.
Tenor
1.
Dem Justizministerium wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- X. vom 31. Mai 2002 gewährt.
2.
Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- X. vom 31. Mai 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neben den Hohlräumen auch die Schnittstellen zum Anschluss eines Modems oder Netzwerkadapters zu versiegeln bzw. zu verplomben sind.
3.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last .
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 31. 05. 2002 hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht X. auf den Antrag des Gefangenen die JVA Y. unter Aufhebung deren Verfügung vom 19. 01. 2001 verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung und den Besitz einer Spielkonsole der Marke Play Station II nach Maßgabe näher bezeichneter Bedingungen zu gestatten. Dieser Beschluss wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 31. 05. 2002 an das Justizministerium und den Verurteilten formlos übersandt sowie der JVA Y. am 07. 06. 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. 06. 2002 bat das Justizministerium um Zustellung des Beschlusses des Landgerichts X. vom 31. 05. 2002, da beabsichtigt sei, Rechtsbeschwerde einzulegen. Aufgrund Zustellungsverfügung des Vorsitzenden vom 03. 07. 2002 wurde der Beschluss daraufhin auch dem Justizministerium am 08. 07. 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. 07. 2002, beim Landgericht X. eingegangen am 30. 07. 2002, legte das Justizministerium gegen den Beschluss vom 31. 05. 2002 Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässig.
1.
Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde befugt, Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen. Gem. § 111 Abs. 1 StVollzG sind Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens der Antragsteller und die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat, im vorliegenden Fall also die Justizvollzugsanstalt Y. . Das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde ist gem. § 111 Abs. 2 StVollzG erst in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof Beteiligte nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG. Die Frage, ob die Vollzugsbehörde, die Aufsichtsbehörde oder beide zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt sind, ist nicht einheitlich entschieden (vgl. Schwind/Böhm, § 111 Rdnr. 5; Feest, AK StVollzG § 111 Rdnr. 5; Calliess/Müller-Dietz § 111 Rdnr. 3, 4 m. w. N. ). Der Senat hält an der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe fest, dass das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt ist (Beschluss vom 25. 11. 1977, ZfStrVo SH 78, 9, 11; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Stuttgart NStZ 1997, 152). Die Rechtsmittelbefugnis der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus der Tatsache, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht auf bestimmte Verfahrensbeteiligte beschränkt ist (OLG Karlsruhe a. a. O. ) sowie der Tatsache, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren, an dem die Aufsichtsbehörde gem. § 11...