Leitsatz (amtlich)
Im Beschwerdeverfahren gegen die mangels Erfolgsaussicht abgelehnte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren ist auf den letzten Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts, also auf den Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung über die Beschwerde abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht noch vor der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag bereits in der Hauptsache entschieden und das Umgangsbegehren der Antragstellerin abgelehnt hat, diese Entscheidung jedoch wegen Einlegung der Beschwerde (noch) nicht rechtskräftig ist.
Verfahrensgang
AG Rastatt (Aktenzeichen 4 F 305/23) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2024, Az. 4 F 305/23, aufgehoben die Sache an das Amtsgericht Rastatt zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückverwiesen.
2. Außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Umgangsverfahren.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eltern des am ... geborenen Kindes M. D. P. M. lebt bei der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 18.09.2023, Az. 4 F 143/23, hat das Amtsgericht den Umgang zwischen dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten dahingehend geregelt, dass der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet ist, Umgang in den geraden Kalenderwochen montags und mittwochs von 15:30 bis 17:00 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen dienstags und donnerstags von 10:00 bis 11:30 Uhr auszuüben. Zuvor hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.09.2023 (4 F 184/23) die alleinige elterliche Sorge für das Kind auf die Antragstellerin übertragen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist Gegenstand eines weiteren vor dem Senat (Einzelrichter) anhängigen Verfahrens (20 UF 170/23). Der Senat hat im dortigen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.11.2023 aufgrund der von der Antragstellerin geäußerten Pläne für einen Umzug nach B. die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig ausgesetzt.
Mit Antragsschrift vom 27.12.2023 hat die Antragstellerin vor dem Amtsgericht beantragt, die gerichtliche Umgangsregelung mit der Maßgabe abzuändern, dass der Umgang zwischen Vater und Sohn nach dem geplanten Umzug der Antragstellerin an jedem geraden Kalenderwochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 15:00 Uhr stattfinden soll. Sie hat für diesen Antrag um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 16.02.2024 persönlich angehört. Die Antragstellerin hat im Erörterungstermin erklärt, nach wie vor keinen festen Umzugstermin zu haben. Sie wolle zunächst den Termin im Sorgerechtsverfahren vor dem Senat (Einzelrichter) abwarten.
Das Amtsgericht hat im Anschluss an die Erörterung mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Abänderungsgrund im Sinne von § 1696 BGB nicht ersichtlich sei. Die Antragstellerin benenne einen konkreten Zeitpunkt für den Umzug nicht. Es sei daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar, wann oder ob die Antragstellerin tatsächlich nach B. verziehen werde, weshalb es an einem aktuellen Bedürfnis für die Änderung der bestehenden Umgangsregelung fehle. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist Gegenstand eines weiteren beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens (20 UF 46/24).
Mit weiterem Beschluss vom 22.02.2024 hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den erstinstanzlichen Abänderungsantrag Mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Die Antragstellerin trägt vor, ein triftiger Grund im Sinne von § 1696 BGB für die Änderung der bestehenden Umgangsregelung sei mit Blick auf den Umzug nach B. anzuerkennen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht verneint werden. Da das Amtsgericht keine konkreten Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin getroffen hat, ist es sachgerecht, das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
1. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Regelung beurteilt sich auch in Kindschaftssachen gemäß § 76 Abs. 1 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften (§ 114 ZPO). Dabei ist jedoch der Maßstab für das Vorliegen der hinreichenden Erfolgsaussicht großzügiger als im Zivilprozess, da die Beteiligten nu...