Tenor
1.
Gegen den am ... geborenen ... Staatsangehörigen A., wohnhaft ..., wird zum Zwecke seiner Auslieferung nach B. zur Strafvollstreckung die Auslieferungshaft angeordnet.
2.
Der Auslieferungshaftbefehl wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
a.
Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht ohne Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe verlassen.
b.
Der Verfolgte hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mitzuteilen.
c.
Dem Verfolgten wird aufgegeben, sich einmal wöchentlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier C. zu melden.
d.
Der Verfolgte hat -soweit dies noch nicht erfolgt ist -sämtliche Reisedokumente, insbesondere seinen Reisepass, bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zu hinterlegen.
e.
Der Verfolgte hat amtlichen Ladungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, des zuständigen Amtsgerichts sowie der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe im vorliegenden Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
2.
Der Verfolgte muss damit rechnen, dass der Auslieferungshaftbefehl in Vollzug gesetzt wird, wenn er a. den ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, b. Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, c. oder neu hervorgetretene Umstände den erneuten Vollzug der Auslieferungshaft notwendig machen.
Gründe
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war gem. §§ 83 a Abs. 1, 15 IRG zu entsprechen.
Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I, 2006, 1721) am 2.8.2006 richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem neu eingeführten Achten Teil des IRG, wobei die übrigen Bestimmungen des IRG Anwendung finden, soweit dieser Teil keine abschließende Regelung enthält (78 IRG).
Danach liegen die formellen Vorraussetzungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach §§ 83 a Abs. 1, 15 IRG vor.
Gegen den Verfolgten besteht in B. ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in D. vom 09.06.2006, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in E. vom 30.06.1994 (Az.: ...) bezüglich der unten genannten Tat Ziffer 1 wegen Straftaten nach Art. 142 Abs. 1 des damals geltenden Gesetzes vom 6.4.1990 über Polizei (Gesetzblatt Nummer 30 von 1990) in Verbindung mit Art. 204 § 1 des damaligen StGB (aktuell Art. 284 § 3 PStGB) und Artikel 266 § 4 des damaligen StGB (aktuell Art. 271 § 3 PStGB) und bezüglich der unten genannten Tat Ziffer 2 wegen einer Straftat nach Art. 143 des damals geltenden Gesetzes vom 6.4.1990 über Polizei zu einer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde.
Dass in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in D. vom 09.06.2006 lediglich die zur Anwendung gelangten Vorschriften aufgeführt sind und es entgegen § 83 a Abs. 1 Nr. 4 IRG an einer ausdrücklichen Bezeichnung der Art und der rechtlichen Würdigung der Straftaten fehlt, steht dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nicht entgegen, da dieser Mangel keinen wesentlichen Bestandteil der Ausschreibung betrifft und sich der Senat auf andere Weise vom Inhalt des Bestimmungen Kenntnis verschaffen kann.
Allerdings enthält der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in D. vom 09.06.2006 bezüglich der Tat Ziffer 1 keine Angaben zur Tatzeit. An einer ausreichenden Beschreibung der Umstände, unter den die Straftat begangen wurde, fehlt es gleichwohl nicht (§ 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG), weil dieser Mangel nur in der deutschen Übersetzung enthalten ist und sich aus dem in ... Sprache abgefassten Original des Europäischen Haftbefehl die genaue Tatzeit -nämlich der 1. August 1993 -entnehmen lässt.
Dem Verfolgten werden im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in D. vom 09.06.2006 folgende Straftaten vorgeworfen:
1.
"Als Beamter der Polizeidienststelle in F. habe ich während der Ausübung der dienstlichen Handlungen, die mit der Festnahme des Verdächtigten des Einbruchsdiebstahls in ein ... verbunden waren, einen Protokoll aus der Durchsuchung der Person angefertigt.
In dem Protokoll hat er zu den rechtlich bedeutenden Umständen falsch beurkundet, indem er falsch angegeben hat, dass bei dem gehaltenen G. die Summe von 286.200 polnisch Zloty (altes Geld) gefunden wurde; die Summe hat in der Wirklichkeit 6.286-200 polnische Zloty (altes Geld) betragen.
Infolgedessen hat er sich die Summe von 6.000.000 polnische Zloty (altes Geld) zugeeignet, die während der Durchsuchung von G. aufgedeckt wurde, zu seinem Nachteil (-)".
2. "
Am 1. August im Jahre 1993 in F. hat er vom gehaltenen G. die Erklärung zu den Einbruchsumständen und der Teilnahme der möglichen Mittäter verlangt, zum Zwecke hat er ihn wenigstens zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, mehrmals mit ...