Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Gütergemeinschaft. Streitwert. Güterrechtsansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die vorzeitige Aufhebung der Gütergemeinschaft gemäß 1469 BGB beantragt, ist hierbei der Streitwert gemäß 3 ZPO zu bestimmen. Er entspricht dabei weder dem vollen noch hälftigen Wert des Gesamtguts, sondern dem klägerischen Interesse an der Aufhebung der Gütergemeinschaft und kann – in der Regel – mit der Hälfte des klägerischen Ausgleichsanspruchs bewertet werden.

 

Normenkette

ZPO § 3; BGB § 1469

 

Tenor

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

2. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens beträgt bis zur Erledigung des Rechtsstreits 40.000,00 DM, anschließend zwischen 12.000,00 DM und 13.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 21.02.1997 (1 F 403/96) ist der Antrag der Klägerin auf vorzeitige Aufhebung ihrer Gütergemeinschaft mit dem Beklagten abgewiesen worden. Hiergegen hat sie form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgte.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.

Nachdem die Ehe der Parteien seit 01.10.1997 rechtskräftig geschieden und damit die Gütergemeinschaft der Parteien beendet ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen.

Zu Recht hat das Familiengericht im Einzelnen ausgeführt, daß Gründe, die zu einer vorzeitigen Aufhebung der Gütergemeinschaft der Parteien gemäß § 1469 BGB berechtigten, nicht vorliegen. Insoweit wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils des Familiengerichts Schwetzingen verwiesen.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Aufhebungsklage dem Beklagten vorgeworfen, er habe die laufenden Einkünfte aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente auf ein allein auf seinen Namen eingerichtetes Konto bei der Volksbank Hockenheim eingezogen, diese Beträge allein für sich verbraucht und die Klägerin wegen eines aufgelaufenen Unterhaltsrückstands von 22.178,00 DM auf das gemeinsam Ersparte verwiesen.

Diese Verhaltensweise stellt nach Ansicht des Senats keinen (enumerativ aufgeführten) Aufhebungsgrund nach § 1469 BGB dar. Denn weder sind hierdurch die Rechte der Klägerin am Gesamtgut für die Zukunft erheblich gefährdet worden (§ 1469 Nr. 1 BGB), noch ist hierin eine beharrliche Weigerung des Beklagten zu sehen, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken (§ 1469 Nr. 2 BGB). Schließlich ist auch für die Zukunft keine erhebliche Gefährdung des klägerischen Unterhalts zu besorgen (§ 1469 Nr. 3 BGB).

a) Eine künftige Rechtsgefährdung im Sinn des § 1469 Nr. 1 BGB besteht für die Klägerin nicht. Soweit der Beklagte die auf seinem Konto bei der Volksbank Hockenheim eingegangenen Einkünfte, die damit automatisch ins Gesamtgut fielen (§ 1416 Abs. 1 S. 2 BGB), in vollem Umfang oder überwiegend für sich allein verbraucht hat, muß er den Wert des zu Lasten der Klägerin verwendeten Anteils zum Gesamtgut ersetzen (§ 1467 Abs. 1 BGB analog). In der nach Rechtskraft der Scheidung erfolgenden Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§ 1471 Abs. 1 BGB) muß sich der Beklagte den klägerischen Anspruch auf seinen Überschußanteil anrechnen lassen (§ 1476 Abs. 2 BGB). Eine künftige Rechtsgefährdung hinsichtlich des der Klägerin noch zustehenden Unterhaltsrückstandes ist daher weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich; einer vorzeitigen Aufhebung des Güterstandes bedarf es daher zur Absicherung dieser klägerischen Forderung nicht.

b) Der (vorübergehende) gänzliche Verbrauch der Einkünfte des Beklagten zu eigenen Zwecken stellt auch keine beharrliche Weigerung dar, zur ordnungsgemäßen Gesamtgutsverwaltung mitzuwirken (§ 1469 Nr. 2 BGB). Nach Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Unterhaltsturteils vom 27.09.1996 hat der Beklagte nach seinen Angaben den der Klägerin zustehenden, laufenden Unterhalt pünktlich und in voller Höhe bezahlt und damit seine Verpflichtung aus § 1420 BGB erfüllt. Vor Urteilserlaß hat er der Klägerin immerhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1.500,00 DM überwiesen, was sich – bei einem monatlichen Nettorenteneinkommen des Beklagten von rd. 4.000,00 DM (II, 25) – auch der Höhe nach nicht als beharrliche Weigerung, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken, erweist.

c) Aus dem zu a) und b) Gesagten ergibt sich gleichzeitig, daß für die Zukunft auch keine erhebliche Gefährdung des Unterhalts der Klägerin zu besorgen ist (§ 1469 Nr. 3 BGB). Hinsichtlich noch offener Rückstände ist die Klägerin gemäß § 1467 Abs. 1, 1468, 1476 Abs. 2 BGB in der normalen Güterstandsauseinandersetzung nach Rechtskraft der Scheidung geschützt. Bis...

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