Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens; keine Berücksichtigung der freizugebenden Sicherheit
Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages bestimmt sich der Streitwert einer negativen Feststellungsklage in der Regel allein nach der Summe der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
2. Muss der Darlehensgeber bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages eine Sicherheit zurückgeben (hier: Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld), erhöht sich der Streitwert jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger im Prozess nur einen Feststellungsantrag und keinen Antrag auf Freigabe der Grundschuld gestellt hat.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 05.07.2012; Aktenzeichen A 3 O 265/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte W. (Beschwerdeführerin) gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG Konstanz vom 05.07.2012 - A 3 O 265/15 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Zwischen den Parteien bestand Streit über die Wirksamkeit von zwei Darlehensverträgen, welche bei der Beklagten unter der Darlehensnummer 6387843014 und unter der Darlehensnummer 6387843022 geführt wurden. Die Kläger hatten diese Verträge widerrufen. Im Verfahren vor dem LG haben die Kläger die Unwirksamkeit der Verträge nach dem Widerruf geltend gemacht. Hinsichtlich des Vertrages mit der Nummer 6387843014 haben die Kläger - unter Saldierung der verschiedenen wechselseitigen Forderungen - die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.113,84 EUR verlangt. Im Klageantrag Ziffer 2 haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass der andere Darlehensvertrag (Nummer 6387843022) aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 10.12.2014 beendet worden sei. Zwei weitere Anträge betreffen die Festsetzung des Annahmeverzugs der Beklagten und vorgerichtliche Anwaltskosten der Kläger. Das Verfahren vor dem LG ist durch einen Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2016 beendet worden.
Mit Beschluss vom 05.07.2016 hat das LG den Streitwert auf 55.415,78 EUR festgesetzt. Das LG hat dabei den Wert des Zahlungsantrags in Höhe von 4.113,84 EUR und einen für den Feststellungsantrag angesetzten Wert von 51.301,94 EUR addiert.
Gegen diese Wertfestsetzung haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Streitwert für das Klageverfahren auf insgesamt 229.570,46 EUR festzusetzen. Das LG habe es versäumt, beim Streitwert einen zusätzlichen Betrag von 170.000,00 EUR zu berücksichtigen. Das zweite Darlehen mit der Darlehensnummer 6387843022 sei durch eine Grundschuld im Nennwert von 170.000,00 EUR gesichert gewesen. Wenn die Kläger mit ihrem Feststellungsantrag hinsichtlich dieses Darlehens Erfolg gehabt hätten, wäre diese Grundschuld zu löschen gewesen. Mit dem Feststellungsantrag sei mithin auch das Interesse an einer Löschung der Grundschuld verfolgt worden. Daher sei der Wert des Feststellungsantrags entsprechend höher. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine Berücksichtigung des Nennwerts dieser Grundschuld entspreche der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Wert entsprechender Feststellungsanträge.
Das LG hat mit Beschluss vom 05.09.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibe die zur Kreditsicherung bestellte Grundschuld für die Wertfestsetzung außer Betracht.
Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte hat von einer näheren Stellungnahme zur Streitwertbeschwerde abgesehen, "zumal eine dogmatische Struktur in den Streitwertfestsetzungen der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs schwer erkennbar" werde. Die Beklagte regt jedoch eine Überprüfung von Amts wegen an, ob bei der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für den Vergleich ein Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen sei.
II. Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwerts durch das LG ist nicht zu beanstanden.
1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG i.V.m., § 32 Absatz 2 RVG. Die Beschwerdeführerin ist als Prozessbevollmächtigte der Kläger durch die Wertfestsetzung des LG beschwert. Denn ein höherer Streitwert würde dazu führen, dass der Beschwerdeführerin entsprechend höhere Anwaltsgebühren zustehen.
2. Der Streitwert ergibt sich - entsprechend der Entscheidung des LG - aus folgender Abrechnung:
Antrag Ziffer 1: 4.113,84 EUR
Antrag Ziffer 2: 51.301,94 EUR
Summe: 55.415,78 EUR
Die weiteren Klageanträge Ziffer 3 (Feststellung Annahmeverzug) und Ziffer 4 (Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten) haben keinen eigenen Wert. Die Werte der Anträge Ziffer 1 (Zahlung) und Ziffer 2 (Feststellung) sind zu addieren, da sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen, sondern unterschiedliche Verträge.
3. Für den Feststellungsantrag (Unwirksamkeit des Darlehensv...