Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht der Kostenbeamte nicht nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten ab, unterliegt dies bei einer Erinnerung des Kostenschuldners grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung.

 

Normenkette

GNotKG § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 81 Abs. 1 S. 1; KostVfg § 8; KostVfG § 10

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 14.12.2015; Aktenzeichen 2 VAs 71/15)

 

Tenor

  1. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz vom 14. Dezember 2015 und der Antrag auf Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG werden als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
 

Gründe

I.

Durch Senatsbeschluss vom 03.12.2015 - 2 VAs 69/15 - wurden der Antrag des Erinnerungsführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - vom 21.10.2015 als unzulässig verworfen, die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Geschäftswert auf 2.500,- EUR festgesetzt. Mit Senatsbeschluss vom 28.01.2016 - 2 VAs 71/15 - wurde das Verfahren in die vor Erlass der Senatsentscheidung vom 03.12.2015 bestehende Lage zurückversetzt und die Entscheidung vom 03.12.2015 aufrecht erhalten. Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist der Beschluss seit dem 28.01.2016 rechtskräftig.

Mit Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 14.12.2015 wurde dem Erinnerungsführer die Verfahrensgebühr in Höhe von 108,- EUR in Rechnung gestellt (Nr. 15301 KV zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Durch Schreiben vom 20.02.2016 beantragt er, "die Kosten aus dem Beschluss vom 03.12.2015 gem. § 21 GKG, §§ 59, 79 LHO, § 9 Abs. 2 LJKG, § 10 KostVfg niederzuschlagen". Die Kostenbeamtin half der Erinnerung mit Beschluss vom 15.03.2016 nicht ab. Der Bezirksrevisor beim Oberlandesgericht hält mit Schreiben vom 04.03.2016 die Anträge für unbegründet. Der Erinnerungsführer erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen; eine solche ist nicht eingegangen.

Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.05.2016 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG).

II.

Die nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Wenngleich im Antrag vom 20.02.2016 das Begehren nicht ausdrücklich als "Erinnerung" bezeichnet wird, ist es im Hinblick auf die - den Kostenansatz betreffende - erwähnte Vorschrift des § 10 KostVfg als ein solcher Rechtsbehelf auszulegen.

1. a) Der gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GNotKG erfolgte Kostenansatz weist keinen Rechtsfehler auf. Die zu erhebenden Kosten betragen bei Berücksichtigung des festgesetzten Geschäftswertes unter Zugrundelegung einer Gebühr (Nr. 15301 KV zu § 3 Abs. 2 GNotKG) entsprechend dem Kostenansatz 108,- EUR (§ 34 Abs. 2 GNotKG).

b) Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 KostVfg, den die Kostenbeamtin nicht zugrunde gelegt hat, nicht in Frage.

Bei der Kostenverfügung handelt es sich um eine durch den Bundesminister der Justiz und alle Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich erlassene Verwaltungsvorschrift (Baden-Württemberg: zuletzt Justiz 2014, 92). Zur Frage, ob die Nichtanwendung von § 10 KostVfg im Erinnerungsverfahren nach § 81 Abs. 1 GNotKG (bzw. § 66 Abs. 1 GKG) überhaupt gerichtlich überprüfbar ist, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten.

aa) Nach einer Auffassung unterliegt die Nichtanwendung von § 10 KostVfg im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung (BGH Beschluss vom 30.04.2014 - 2 ARs 365/13 -, JurionRS 2014, 15509; Beschluss vom 07.08.2013 - 5 StR 648/12 -, JurionRS 2013, 42812; Beschluss vom 12.02.2013 - 2 StR 600/11 -, BeckRS 2013, 04407; Beschluss vom 12.12.2011 - IX ZR 82/09 -, JurionRS 2011, 30846; Beschluss vom 13.04.2011 - 5 StR 406/09 -, [...]; Beschluss vom 29.11.2004 - VI ZB 2/04 -, [...]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.1994 - 13 W 163/92 -) Bei diesen Entscheidungen war die Frage der Überprüfung der Anwendung von § 10 KostVfg teilweise letztlich nicht tragend, teilweise wurde darauf hingewiesen, dass § 10 KostVfg die Gerichte ohnehin nicht binde. Ferner setzte sich der Bundesgerichtshof in sämtlichen Entscheidungen mit der - streitigen - Rechtsfrage nicht ansatzweise auseinander. Teile der Literatur folgen dieser Auffassung (NK/Volpert, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 66 GKG Rn. 15 a.E.; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG Rn. 18 [ohne nähere Differenzierung: Kostenverfügung insgesamt]; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG Rn. 13). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Aufstellen verwaltungsinterner Vorschriften und ihre ständige Befolgung eine Selbstbindung der Behörde bewirkten, die ihr Ermessen einschrän...

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