Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht des Mordes. Beschwerde gegen Pflichtverteidigerbestellung
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten C. wird die Verfügung des Landgerichts K. vom 1.Juni 2001 hinsichtlich Ziffer 2 (Beiordnung von Rechtsanwältin E. als weiterer Pflichtverteidigerin für den Anklagten C.) aufgehoben.
2. Die Beschwerde des Angeklagten A. gegen die Verfügung des Landgerichts K. vom 01.Juni 2001 – dortige Ziffer 1 – wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten C. entstandenen notwendigen Auslagen.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2001 wurde durch die Angeklagten beantragt, ihnen im Hinblick auf die absehbar erhebliche Verfahrensdauer insbesondere zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs (Verfahrenssicherung), ergänzend aber auch zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Rechte, jeweils einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei im Antrag bereits zwei – allerdings nicht im Landgerichtsbezirk K. zugelassene – Rechtsanwälte benannt wurden, deren Bestellung erstrebt wurde. Mit den bereits bestellten (Pflicht-)Verteidigern der Angeklagten noch am 29.05.2001 zugeleitetem Schreiben des Gerichts wurden diese im Hinblick auf § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO dazu aufgefordert, bis 31.05.2001 statt der bereits vorgeschlagenen zwei im Landgerichtsbezirk K. niedergelassene Rechtsanwälte zu benennen, die zu den schon anberaumten Hauptverhandlungsterminen zur Verfügung stehen würden. Nachdem eine derartige Benennung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte und statt dessen mit Schriftsatz noch vom 29.05.2001 auf der Bestellung der bereits vorgeschlagenen Verteidiger beharrt wurde, ordnete das Landgericht Waldshut mit Verfügung vom 01.06.2001 die Beiordnung von weiteren – zweiten – Pflichtverteidigern an, die jeweils im Landgerichtsbezirk K. niedergelassen sind. Bei beiden handelte es sich damit nicht um die von den Angeklagten vorgeschlagenen Rechtsanwälte.
Dabei wurde dem Angeklagten A. Rechtsanwalt F. aus G. beigeordnet (Ziffer 1 der landgerichtlichen Verfügung vom 01.06.2001). Dieser war vom Angeklagten A. zunächst mandatiert worden und hatte den Angeklagten unter anderem am 11.11.1999 zu einer Besprechung in der JVA aufgesucht, bevor schließlich mit Schreiben von Rechtsanwalt H. vom 12.11.1999 durch jenen die Mandatsübernahme angezeigt und mit Schreiben des Angeklagten A. vom 14.11.1999 an Rechtsanwalt F. die Mandatskündigung ausgesprochen wurde.
Dem Angeklagten C. wurde Rechtsanwältin H. aus I. als – weitere – Pflichtverteidigerin beigeordnet (Ziffer 2 der landgerichtlichen Verfügung). Diese war bereits am 19.11.1998 durch einen Bruder J. des Angeklagten und Onkel des Angeklagten C. mit seiner Vertretung beauftragt worden. Den Hintergrund dieser Mandatierung bildete der Umstand, dass sich das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes zum damaligen Zeitpunkt nicht nur gegen die beiden Angeklagten richtete, sondern darüber hinaus auch gegen J., der zunächst der Mitwirkung an der nunmehr zur Verhandlung anstehenden Tat verdächtigt wurde. Das Mandat wurde schließlich am 25.01.2000 durch den Angeklagten C. – wohl namens und in Vollmacht von dessen Bruder – gekündigt, wobei darauf hingewiesen wurde, J. werde im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Haftentschädigung durch das Büro H. vertreten. Während der Zeit der Mandatierung nahm Rechtsanwältin E. als Verteidigerin u.a. an der am 21.06.1999 stattfindenden Vernehmung des Zeugen K. durch das Amtsgericht G. teil. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 23.12.1999 wurde das Ermittlungsverfahren gegen J. gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Noch am 01.06.2001 wurde für die Angeklagten gegen die Verfügung des Landgerichts vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag, die näher bezeichneten Bestellungen der Rechtsanwälte F. bzw. E. aufzuheben und statt dessen die bereits mit der Antragstellung vom 29.05.2001 vorgeschlagenen Rechtsanwälte beizuordnen. Die Beschwerde wurde im wesentlichen mit der fehlerhaften Ermessensausübung durch den Vorsitzenden begründet, wobei
- hinsichtlich der Beiordnung von Rechtsanwältin E. zum einen auf das Verbot der Mehrfachverteidigung, § 146 StPO, hingewiesen wurde, zum anderen auf einen möglichen Interessenwiderstreit im Hinblick auf deren früheres Verteidigerhandeln für J. in der gleichen Sache,
- hinsichtlich der Beiordnung von Rechtsanwalt F. auf den Umstand, dass dieser nach Mandatskündigung gegen seinen früheren Mandanten, den Angeklagten A., vor dem Amtsgericht G. Klage auf Zahlung von Auslagen u.a. erhoben und Anerkenntnisurteil vom 21.05.2001 erwirkt habe.
Überdies sei bereits zum Zeitpunkt der Mandatskündigung das Vertrauensverhältnis gestört bzw. zerrüttet gewesen.
Demgegenüber habe sich hinsichtlich der bereits am 29.05.2001 vorgeschlagenen Rechtsanwälte durch von diesen mit den bisherigen Verteidigern bereits geführte Gespräche ein Vertrauensverhältnis zu entwickeln ...