Normenkette
GKG § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Fassung: 2099-08-31
Verfahrensgang
AG Sinsheim (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen 21 F 176/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Sinsheim vom 2.9.2010 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 28.10.2010 (21 F 176/09) dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 9.629,65 EUR festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat am 22.5.2009 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Trennungsunterhalt eingereicht. Darin hat sie ab 1.1.2009 monatlichen Unterhalt i.H.v. 616,45 EUR, abzgl. im März 2009 gezahlter 450 EUR, im April 2009 gezahlter 200 EUR und abzgl. im Mai 2009 gezahlter 200 EUR begehrt.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 hat sie ihren Antrag dahin ergänzt, dass die ab 1.7.2009 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge an die Bundesagentur für Arbeit und an das Sozialamt des ...-Kreises zu zahlen seien. Mit Beschluss vom 26.5.2010 wurde ihr Prozesskostenhilfe gewährt.
In der Sitzung vom 29.7.2010 hat die Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.12.2009 mit der Maßgabe gestellt, dass die ab 1.7.2009 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge i.H.v. 244 EUR an die Bundesagentur und i.H.v. 325,80 EUR an das Sozialamt zu bezahlen seien. Darüber hinaus hat sie den Antrag abzgl. von Januar 2010 bis Juli 2010 monatlich bezahlter 145 EUR gestellt.
Mit Schriftsatz vom 5.8.2010 hat sie den Antrag für die Zeit vom 1.1.2009 bis einschließlich 31.5.2010 zurückgenommen.
Am 2.9.2010 hat das AG das Urteil verkündet, mit dem es die Klage kostenpflichtig abgewiesen hat, und den Streitwert auf 17.544,80 EUR festgesetzt. Dabei hat es für die Hauptsache 12 × 616,45 EUR abzgl. 850 EUR sowie 12 × 616,45 EUR, somit 13.944,80 EUR und zudem für das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung 6 × 600 EUR, also 3.600 EUR zugrunde gelegt.
Gegen den ihr am 7.9.2010 zugestellten Streitwertbeschluss hat die Klägerin am 15.9.2010 Beschwerde eingelegt und gerügt, der Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.12.2009 sei abzgl. gezahlter Leistung und zusätzlich ausweislich des Protokolls vom 29.7.2010 abzgl. gezahlter 145 EUR gestellt worden. Zudem sei ein einheitlicher Streitwert für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung unzulässig.
Das AG hat der Beschwerde der Klägerin am 28.10.2010 insoweit abgeholfen, als es den Streitwert wie folgt festgesetzt hat:
a) für das Hauptsacheverfahren
für die Zeit vom 22.5.2009 bis zum 29.12.2009 auf 9.013,20 EUR, für die Zeit vom 30.12.2009 bis zum 28.7.2010 auf 13.944,80 EUR, ab 29.7.2010 bis 5.8.2010 i.H.v. 12.929,80 EUR,
b) für das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung auf 3.600 EUR.
Zur Begründung führt das AG aus, dass mit dem ursprünglichen Klageentwurf Rückstände von vier Monaten sowie laufender Unterhalt geltend gemacht worden sei (16 × 616,45 EUR = 9.863,20 EUR), von denen 850 EUR Rückstandszahlungen abzuziehen gewesen seien. Mit der am 30.12.2009 eingereichten Klage habe die Klägerin rückständigen Unterhalt i.H.v. 12 Monaten und laufenden Unterhalt geltend gemacht (24 × 616,45 EUR = 14.794,80 EUR). Hiervon seien wieder 850 EUR abzuziehen. Die Maßgabe, dass die Beträge ab 1.7.2009 an die Arbeitsagentur bzw. den Rhein-Neckar-Kreis zu zahlen seien, sei für den Streitwert unerheblich. Im Termin am 29.7.2010 sei der Antrag mit der Maßgabe gestellt worden, dass von Januar bis Juli 2010 monatlich 145 EUR abzuziehen seien, weshalb 7 × 145 EUR den Streitwert minderten.
Gegen den ihr am 2.11.2010 zugestellten Beschluss des AG wendet sich die Klägerin mit ihrer am 3.11.2010 beim AG eingegangenen Beschwerde, in der sie die Auffassung vertritt, es komme nach § 51 Abs. 2 FamGKG alleine auf den Zeitpunkt des Einreichens ihres Antrags auf Verfahrenskostenhilfe an.
II. Auf das Beschwerdeverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG die bis zum 1.9.2009 geltenden Verfahrens- und Kostenvorschriften anzuwenden.
Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Der Beschwerdewert ist erreicht. Denn ob man die 3,0 Gerichtsgebühren aus 13.944,80 EUR oder - wie der Vortrag der Klägerin zu deuten ist - unter 9.000 EUR bemisst, macht bereits ((242-181)x3 =) 183 EUR aus; zusammen mit den unterschiedlichen Verhandlungsgebühren wird der Wert von 200 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) somit überschritten.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist für den Streitwert nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag maßgeblich. Mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 26.5.2011 wurde die Klage anhängig. Ob bereits an dieser Stelle im Fall der bedingten Klage auf die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs abgestellt werden darf (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 533; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 5482), ist im vorliegenden Fall unerheblich. Denn die Klägerin begehrt zu beiden Zeitpu...