Verfahrensgang

AG Villingen-Schwenningen (Aktenzeichen 2 F 210/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kindesvater wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe.

Das vorliegende Verfahren nach § 1666 BGB war mit Verfügung vom 25.09.2017 von Amts wegen eingeleitet worden, nachdem sich aus einem parallelen Gewaltschutzverfahren Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben hatten. Der Kindesvater hat mit Anwaltsschriftschatz vom 06.10.2017 Verfahrenskostenhilfe beantragt und auf die im Verfahren 2 F 213/17 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen. In dem bezeichneten Verfahren 2 F 213/17 hat der Kindesvater mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Datum eine aktuelle Erklärung vorgelegt.

In der Hauptsache hat das Familiengericht mit Beschluss vom 22.11.2017 ausgesprochen, dass von Maßnahmen nach § 1666 BGB abgesehen wird. Gerichtskosten wurden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sollen nicht erstattet werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom gleichen Tag hat es den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Der Verweis auf die in einem anderen Verfahren vorgelegte Erklärung genüge nicht den Formerfordernissen. Nach Beendigung des Verfahrens sei eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung habe es keines Hinweises auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen vollständigen Antragstellung bedurft. Der Beschluss wurde dem Kindesvater am 28.11.2017 zugestellt.

Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters mit Anwaltsschriftsatz vom 11.12.2017, eingegangen beim Familiengericht am 14.12.2017. Zur Begründung ist auf die nunmehr beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 19./20.12.2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es verweist auf die ursprüngliche Begründung.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache aber nicht begründet.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung zu eigen macht.

1. Wie das Familiengericht zu Recht ausgeführt hat, kommt die rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Instanzende grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt wurde und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Beendigung des Verfahrens vorgelegen hat. Dies ist damit zu begründen, dass nach Beendigung der Instanz eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist (Senat vom 22.03.2011 - 5 WF 251/10, juris Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 117 Rn. 2b m.w.N.). Verfahrenskostenhilfe soll außerdem die Führung eines laufenden Verfahrens ermöglichen; dieser Zweck ist im allgemeinen dann nicht mehr zu erreichen, wenn das Verfahren auch ohne Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe vom 06.10.2003 - 16 WF 161/03, juris Rn. 3).

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens lagen die Voraussetzungen für Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor, da der allein erfolgte Hinweis auf die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in einem Parallelverfahren nicht ausreicht.

Zutreffend verweist das Familiengericht darauf, dass gemäß § 76 Abs. 1 FamFG mit § 117 Abs. 2 S. 1 mit Abs. 4 ZPO der Beteiligte mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen und sich dabei des entsprechenden Vordrucks bedienen muss. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist - wie der Wortlaut des § 117 Abs. 2 ZPO zeigt - grundsätzlich in jedem Verfahren selbständig vorzulegen. Nur so ist das Gericht in der Lage, über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren - ohne von sich aus weitere, ihm zudem nicht obliegende, Nachforschungen anstellen zu müssen - zuverlässig entscheiden zu können. Würde man es als ausreichend ansehen, dass die Erklärung und/oder die Belege nur in einem von mehreren Verfahren vorgelegt zu werden brauchen, so würde das dem Zweck der Regelung des § 117 Abs. 2 ZPO zuwider zu einer Kontroll- und Nachforschungspflicht des Gerichts führen. Demgegenüber ist dem Beteiligten, der die staatliche Leistung der Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen will, zumutbar, in jedem der von ihm eing...

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