Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.07.2019 - 6 O 186/18 - wird verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf der untersten Gebührenstufe (bis 500 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die (Rück-)Zahlung von Anwaltshonorar.

Die Beklagte vertrat die Klägerin in mehreren Vorprozessen beim Landgericht X und ließ ihre anwaltlichen Vergütungsforderungen jeweils im vereinfachten Festsetzungsverfahren (§ 11 RVG) gegen die Klägerin titulieren. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesen vorläufigen Titeln zahlte die Klägerin an die Beklagte insgesamt 8.064,49 EUR (einschließlich Zinsen). Anschließend wurden die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse auf Beschwerde der Klägerin, mit der sie materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Gebührenforderungen geltend machte, aufgehoben.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, nach Aufhebung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse sei die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten 8.064,49 EUR verpflichtet. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gebührenansprüchen sei gegenüber der Klage auf Ersatz des Vollstreckungsschadens (§ 717 Abs. 2 ZPO) unzulässig.

Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.064,49 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie hat die Aufrechnung mit den von ihr geltend gemachten Gebührenforderungen erklärt.

Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 01.07.2019 (AS I 181 i.V.m. 185 f.; insoweit im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils nicht wiedergegeben, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen erwähnt) hat die Beklagte überdies - hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung - Widerklage hinsichtlich der Gebührenforderungen erhoben und insoweit beantragt, die Klägerin zur Zahlung folgender Beträge an die Beklagte zu verurteilen:

  • 444,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016,
  • 223,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2017,
  • 440,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016,
  • 3.630,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2016,
  • 823,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016,
  • 2.855,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Diese sei verspätet und unzulässig.

Durch das angefochtene Teilurteil vom 31.07.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte gemäß dem Klagantrag zur Rückzahlung verurteilt, die Entscheidung über die Widerklage nebst der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten und das Teilurteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erlass eines Teilurteils sei hier prozessual zulässig, da nur die Klage, nicht jedoch die Widerklage entscheidungsreif sei. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gebührenansprüchen sei gegenüber der Klage auf Ersatz des Vollstreckungsschadens (§ 717 Abs. 2 ZPO) unzulässig.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Zweck des § 717 Abs. 2 ZPO, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverschiebung so schnell wie möglich rückgängig zu machen. Aufrechnung und Widerklage seien unzulässig. Die Beklagte sei deshalb vorbehaltlos zu verurteilen und ihr seien auch die Kosten aufzuerlegen. Auch die angeordnete Sicherheitsleistung sei mit dem Normzweck des § 717 Abs. 2 ZPO unvereinbar.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,

das angefochtene Teilurteil aufzuheben, die Beklagte zur Zahlung von 8.064,49 EUR an die Klägerin zu verurteilen und das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Klägerin sei durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.

II. Die Berufung war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn wie die Beklagte zutreffend bemerkt (...), ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.

1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (vgl. BGH NJW 1994, 2697).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei zwischen klagender und beklagter Seite zu differenzieren. Auf Seiten der klagenden Partei ist die so genannte formelle Beschwer erforderlich, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag der Klagepartei zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGH NJW-RR 2015, 1203 m.w.N.). Demgegenüber bedarf es für die Zulässigkeit ...

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