Leitsatz (amtlich)

1. Aus dem Zusammenhang zweier Bildveröffentlichungen mit einer abgedruckten Textpassage auf der Titelseite einer Zeitschrift kann sich eine allein in der Titelseite enthaltene verdeckte Aussage (Tatsachenkern) ergeben, die bei eindeutigem Inhalt einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 Landespressegesetz Baden-Württemberg begründen kann.

2. Nach dem maßgeblichen Publikumsverständnis ergibt sich aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Veröffentlichung, in der auf dem Titelblatt einer Zeitschrift neben dem Abbild einer prominenten Sängerin in einem Rahmen das Abbild ihres Lebensgefährten eingefügt und der Text: "C.- Das Babyinterview -Sensationell was ihr Freud verrät" abgedruckt ist, die eindeutige Tatsachenbehauptung, dass der auf dem Titelblatt mit abgebildete Freund das Interview gegeben hat.

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 3 O 153/19)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Az. 3 O 153/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Das Landgericht Offenburg hat die Verfügungsbeklagte durch Urteil vom 24.05.2019 im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, in der von ihr verlegten Zeitschrift "F" eine Gegendarstellung abzudrucken; wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf den Tenor des Urteils verwiesen.

Wegen der Gestaltung der Titelseite der Zeitschrift wird auf die Anlage ASt 2 verwiesen; streitgegenständlich ist die Rubrik, die ein Bild der Sängerin C. zeigt, neben das in einem gelben Rahmen ein Bild des Verfügungsklägers eingefügt ist. Der dazugehörige Text lautet: "C. - Das Baby-Interview - Sensationell, was ihr Freund verrät". Im Innenteil der Zeitschrift befindet sich der dazugehörige Artikel. Dort wird über ein Interview mit einem mit der Sängerin befreundeten Modeschöpfer berichtet, der sich über die Möglichkeit äußert, dass die Sängerin und der Verfügungskläger zukünftig einmal gemeinsame Kinder haben könnten; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 3 verwiesen.

Das Landgericht führt zur Begründung des Urteils aus, entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten bestehe zu Gunsten des Verfügungsklägers ein Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung. Es sei eindeutig, dass auf der Titelseite der beanstandeten Zeitschrift die Tatsachenbehauptung aufgestellt werde, dass der Verfügungskläger das "Baby- Interview" gegeben habe. Das Landgericht sei zu dem Schluss gekommen, dass der Adressatenkreis der Zeitschrift die Aussage der Titelseite dahingehend verstehe, dass der Verfügungskläger sich in einem Interview geäußert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils vom 24.05.2019 verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie die Meldung verbreitet habe, sie habe ein Interview mit dem Verfügungskläger geführt. Der Umstand, dass das Foto des Verfügungsklägers neben dem Foto von C. abgedruckt worden sei, transportiere keine Sachaussage. Es ergebe sich nicht, dass der abgebildete Verfügungskläger der in Bezug genommene Freund sein müsse. Durch die Gestaltung der Titelseite werde dem Leser keinesfalls die Sachaussage nahegelegt, dass der Verfügungskläger das Interview gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsschrift vom 27.05.2019 verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Az. 3 O 153/19 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, ein anderes Textverständnis, als dass sich die Aussage "Freund" auf ihn als die abgebildete Person beziehe, sei gar nicht möglich. Insofern habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass es nicht um einen Eindruck oder um eine mehrdeutige Aussage gehe. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass in der Unterhaltungspresse der Verfügungskläger als "Geliebter" bezeichnet werde. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 21.06.2019 verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.07.2019 einen Antrag der Verfügungsbeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Nach einstimmiger Auffassung des Senats sind die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts nicht begr...

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