Leitsatz (amtlich)
Nach oder bei der Eintragung der von den Eltern bestimmten türkischen Vornamen "Arda Engin" für ihren Sohn mit deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit besteht kein Anspruch auf die Eintragung eines ergänzenden Zusatzes im Geburtenregister, wonach die Großschreibweise "ARDA ENGİN" lautet, auch wenn sich aus dem Geburtenregister nicht unmittelbar erschließt, dass es sich um den türkischen Kleinbuchstaben "i" mit einem diakritischen Zeichen handelt, dem in Großschreibweise der Großbuchstabe "İ" entspricht.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 2; EGBGB Art. 10 Abs. 1; PStG §§ 48, 54 Abs. 1 S. 2; PStV § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
AG M. (Beschluss vom 16.11.2011; Aktenzeichen Ak 8 UR III 6/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 gegen den Beschluss des AG M. vom 16.11.2011 - Ak 8 UR III 6/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte Ziff. 1 wurde als Sohn der verheirateten Beteiligten Ziff. 2 und 3 am 27.10.1999 in M. geboren. Veranlasst durch das Krankenhaus gaben die Eltern eine Erklärung zum Vornamen des Kindes ab, wonach dieses den Vornamen "Arda Engin" und den Familiennamen "Ak." erhalten solle. Im Geburtenbuch Nr. (...) des Standesamtes M. hat der Standesbeamte am 29.10.1999 vermerkt, dass das Kind die Vornamen "Arda Engin" erhalten habe und den Familiennamen "Ak.". Die Beteiligten Ziff. 1, 2 und 3 haben alle die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit.
Mit Schreiben vom 25.10.2010 an die Gemeinde E. beantragten die Beteiligten Ziff. 2 und 3 Berichtigung des Familienbuchs und der sie betreffenden standesamtlich beurkundeten Personen und Ortsnamen und forderten einen Eintrag in der Rubrik Vermerke zu ihrem Familienbuch, aus dem hervorgehe, dass der Vorname des Kindes in Großschreibweise "ARDA ENGİN" laute. Die Passbehörde in Walldorf sowie die vorgesetzte Stelle des Rhein-Neckar-Kreises hätten sich hartnäckig geweigert, aus der in Kleinbuchstaben geschriebenen Geburtsurkunde ihres Sohnes die Großschreibweise seines Namens "ENGİN" für den Bundespersonalausweis abzuleiten. Das Standesamt in M. habe sich nicht in der Lage gesehen, in die Geburtsurkunde einen Vermerk zur Großschreibweise einzutragen.
Das Standesamt der Gemeinde E. leitete den letztgenannten Antrag an das Geburtsstandesamt des Kindes, das Standesamt M., weiter.
Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 stellten dann am 27.1.2011 beim Standesamt M., einen Antrag dahingehend, dass die Geburtsurkunde in einer Weise abgeändert werde, dass der Kindsname in Kleinschreibweise in der Form "Arda Engin" beurkundet bleibe und zugleich die Großschreibweise "ARDA ENGİN" beurkundet werde. Es handle sich nicht um eine Berichtigung im eigentlichen Sinne, sondern um eine klarstellende Ergänzung in Bezug auf die Großschreibweise.
Diesem Antrag ist das Standesamt M. mit Schreiben vom 25.11.2010 entgegengetreten und hat ihn an das AG M. weitergeleitet.
Das AG M. hat den Berichtigungsantrag nach persönlicher Anhörung der Beteiligten Ziff. 2 und 3 mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 16.11.2011 zurückgewiesen.
Es hat dazu ausgeführt, dass eine Berichtigung des Geburtenregisters im eigentlichen Sinne nicht in Frage käme, weil der Eintrag nicht falsch sei, er entspreche den Angaben der Beteiligten in der schriftlichen Namenserklärung. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass die Beteiligten Ziff. 2 und 3 den Namen "Engin" mit dem diakritischen Zeichen "I-Punkt" und nicht den deutschen Buchstaben "i" verwenden wollten, als sie dem Beteiligten Ziff. 1 den zweiten Vornamen "Engin" gegeben hätten. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei diesem Vornamen um einen gebräuchlichen türkischen Vornamen handle, bei dem im Herkunftsland stets das diakritische Zeichen "I-Punkt" auf Groß- und Kleinbuchstaben verwendet werde. Diese Schreibweise ergebe sich folgerichtig auch aus dem türkischen Nüfus des Beteiligten Ziff. 1.
Eine Unterscheidung zwischen der deutschen Minuskel "i" und der türkischen Minuskel mit dem diakritischen Zeichen "I-Punkt" könne bei Kleinschreibung des Buchstabens nicht getroffen werden. Die in der üblichen Schreibweise erfolgte Beurkundung des Vornamens "Engin" im deutschen Geburtenregister könne dann zu einem Problem führen, wenn - wie hier - bei der Ausstellung des Personalausweises in einer deutschen Urkunde der Vorname ausschließlich in Großbuchstaben abgebildet werden solle. Dann sei nämlich aus dem Eintrag im Geburtenregister nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, ob es sich bei dem Buchstaben "i" im Vornamen Engin um ein einfaches kleines "i" oder um das türkische diakritische Zeichen in Kleinschreibung handle. Der Eintrag im Geburtenregister sei insoweit nicht eindeutig. Es sei aber nicht geboten, auch wenn insoweit ein praktisches Bedürfnis für die Klarstellung bestehe, dass aus dem Eintrag im Geburtenbuch die korrekte Schreibweise des Vornamens auch in Gro...