Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 15.03.2007; Aktenzeichen 46 F 23/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt K. wird der in Nr. 2 des Beschlusses des AG - FamG - Freiburg vom 15.3.2007 (46 F 23/07) festgesetzte Streitwert abgeändert.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Verfahrensgebühr wird auf 9.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung für eine beabsichtigte Unterhaltsstufenklage.
Er hat am 29.1.2007 beim AG - FamG - Freiburg für die von ihm vertretene Antragstellerin ein Prozesskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Unterhaltsstufenklage gegen den getrennt lebenden Ehemann der Antragstellerin eingereicht. Mit dem beigefügten Klageentwurf wurde in erster Stufe Auskunft, ggf. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie in der Leistungsstufe noch unbeziffert Trennungsunterhalt geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16.2.2007 erweiterte die Antragstellerin das Gesuch um Kindesunterhalt für das bei ihr lebende Kind. Mit Schreiben vom 12.3.2007 teilte die Antragstellerin selbst mit, dass das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt K. nicht mehr bestehe, sie sich mit ihrem Ehemann geeinigt habe und sich das Verfahren damit erledigt habe.
Daraufhin setzte das FamG mit Beschluss vom 15.3.2007 u.a. den Streitwert auf 2.000 EUR fest.
Hiergegen hat Rechtsanwalt K. im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Er ist der Meinung, auch auf der Auskunftsstufe, über die der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag nicht hinaus kam, sei der zu erwartende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für sich und das Kind maßgeblich. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von 1.650 EUR erziele und in einer eigenen Wohnung wohne, sei davon auszugehen, dass der Antragstellerin und dem bei ihr lebenden Kind ein Unterhaltsanspruch von monatlich rund 750 EUR zustehen würde, so dass für die entstandene Verfahrensgebühr der Streitwert 9.000 EUR betrage.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der Streitwert einer "steckengebliebenen" Stufenklage sei in der Regel mit einem Bruchteil des Werts des - möglichen - Leistungsanspruchs zu bemessen.
II. Die gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß Nr. 3335 VV (I) bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert.
Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie für die Gerichtsgebühren immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend, § 44 GKG. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (h.M., z.B. KG, Beschluss v. 27.6.2006 (1 W 89/06), veröffentlicht in Juris; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort "Stufenklage"; derselbe in Schnei-der/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl., Rz. 5125 ff.; a.A. etwa OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765). Denn der Leistungsanspruch wird mit der Klageerhebung bereits rechtshängig und stellt damit - unabhängig von seiner Bezifferung - wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den höchsten Einzelwert dar (Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 5127). Damit fällt aber auch die anwaltliche Verfahrensgebühr sogleich für das Leistungsbegehren an. Dies gilt entsprechend für ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV.
Es ist nicht gerechtfertigt, bei den sog. steckengebliebenen Stufenklagen in Abweichung von § 44 GKG mangels Bezifferung des Leistungsantrags auf den Wert des Auskunftsverlangen abzustellen. Wertbestimmend bleibt auch hier der Leistungsanspruch als der höchste Einzelanspruch (Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 5126 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer (Unterhalts-) Stufenklage ist nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen. Entscheidend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage bzw. hier Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs.
Die Zahlungserwartungen der Antragstellerin hat der Beschwerdeführer vorliegend mit 750 EUR monatlich für die Antragstellerin selbst und das Kind angegeben. Der Gegenstandswert ist deshalb gem. § 42 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 3335 (I) VV auf 9.000 EUR festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Kostenentscheidung ist deshalb nicht veranlasst.
Fundstellen
FamRZ 2008, 1205 |
AGS 2008, 497 |
OLGR-Süd 2008, 663 |