Leitsatz (amtlich)
Eine interne Teilung des sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus der privaten Versicherung kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn die Verwertung der privaten Lebensversicherung unmittelbar bevorsteht und nur noch von der alsbaldigen, bereits geforderten Auszahlung der vollständigen Versicherungssumme an die Sicherungsnehmerin abhängig ist.
Verfahrensgang
AG Singen (Beschluss vom 25.07.2014; Aktenzeichen 4 F 225/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Singen vom 25.07.2014 in Ziffer 1f) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Anrecht des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer...) unterliegt nicht dem Wertausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.950 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des AG - Familiengericht - Singen vom 25.06.2013 (...) - rechtskräftig am gleichen Tag - geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde unter anderem in Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG abgetrennt.
Mit Beschluss des Familiengerichts Singen vom 25.07.2014 wurde unter Ziffer 1f) die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 27.653,15 EUR angeordnet. Des Weiteren wurde der Anspruch aus den - den Sicherungsabtretungen des Anrechts an die Sparkasse... zugrundeliegenden - Sicherungsvereinbarungen auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf die beteiligten Ehegatten als Mitgläubiger übertragen. Auf den Beschluss des Familiengerichts wird verwiesen.
Die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG hat gegen diesen - ihr am 29.07.2014 zugestellten - Beschluss mit am 29.08.2014 beim AG Singen eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich der Regelung unter Ziffer 1f) Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, dass eine Teilung des Anrechts nicht erfolgen könne, da die Rechte aus dem Vertrag an die Sparkasse... abgetreten worden seien. Die Zessionarin beanspruche die Versicherungsleistung in voller Höhe zur Tilgung des besicherten, zum 05.12.2014 fälligen Darlehens und habe die Auszahlung der gesamten Versicherungsleistung verlangt. Auf die Beschwerdebegründung wird verwiesen.
Die übrigen Beteiligten wurden angehört.
Wegen des Weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherungs AG ist begründet.
1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts Singen über den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers auf eine private Altersversorgung - Ziffer 1f) des angegriffenen Beschlusses - vor (BGH FamRZ 2011, 547; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1380).
2. Der Antragsteller hat bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG ein Anrecht auf eine private Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 55.556,29 EUR erlangt.
Grundsätzlich unterliegt das Anrechte des Antragstellers aus dem Versicherungsvertrag bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich, da dem Antragsteller Rentenleistungen zugesagt wurden.
Dieses Anrecht ist gleichwohl nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da es wirtschaftlich nicht mehr dem Antragsteller, sondern einem Dritten, der Sparkasse..., zusteht (zu diesem Grundsatz BGH vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715, juris Rn. 8).
Seine Rechte aus der privaten Lebensversicherung hat der Antragsteller nach Mitteilung des Versorgungsträgers im Schreiben vom 20.09.2011 bereits am 03.11.1999 an die Sparkasse... im Umfang von 215.000 CHF im Erlebensfall abgetreten. Mit der Änderungsvereinbarung vom 30.10.2009/27.01.2010 wurde der Sicherungszweck dahingehend abgeändert, dass die Rechte und Ansprüche aus der - bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG bestehenden - Lebensversicherung ausschließlich zur Sicherung der Forderungen der Sparkasse... aus dem Darlehen Nr. 6017122646 gegen den Antragsteller dienen, und zwar zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des tatsächlich zur Auszahlung gelangten und noch nicht getilgten Darlehensbetrages. In Hinblick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag am 31.10.2014 geendet hat und das Darlehen zum 05.12.2014 zur Rückzahlung fällig ist, macht die Sparkasse... mit Schreiben vom 27.11.2014 als Sicherungsnehmerin ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend und verlangt vom Versorgungsträger die umgehende Auszahlung des vollständige...