Leitsatz (amtlich)
1. Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar. Als verfahrensleitende Anordnung ist die Überprüfung des Beweisbeschlusses dem laufenden Verfahren entzogen, vielmehr dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten. Nichts anderes gilt, wenn ein Antrag auf Abänderung eines Beweisbeschlusses gem. § 360 ZPO abgelehnt wird und eine Partei sich dagegen wendet (im Anschluss an OLG Brandenburg v. 24.8.2000 – 9 WF 138/00, OLGReport Brandenburg 2000, 436).
2. Seit der Neureglung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit” an die nächsthöhere Instanz nicht mehr gegeben. Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist, eröffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist ein Verfassungsverstoß – falls ein solcher gegeben ist – durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren (im Anschluss an BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577).
Normenkette
ZPO §§ 358, 360, 567
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Aktenzeichen 7 O 80/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Heidelberg vom 25.7.2002 – 7 O 80/00 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beweisbeschluss vom 19.7.2001 hat das LG Heidelberg auf die mündliche Verhandlung vom selben Tage, bei der die Beklagte persönlich anwesend war, angeordnet, dass Beweis zu erheben ist über die bestrittene Behauptung der Kläger, die Beklagte sei bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 8.7.1998 bzw. am 7.9.1998 nicht geschäftsfähig gewesen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; mit dessen Erstattung wurde Herrn Prof. Dr. D. beauftragt, der ferner gebeten wurde, auch Ausführungen dazu zu machen, ob die Beklagte prozessfähig ist.
Mit handschriftlichem Brief vom 19.7.2001 erklärte die Beklagte ggü. dem LG u.a. „verbindlich u. unwiderruflich”:
„Ich … bin bereit, mich jederzeit v. einem Amtsarzt nach Wahl des Gerichts untersuchen zu lassen …”
Mit Schreiben vom 2.8.2001 wiederholte sie ihre Bereitschaft, sich von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2002 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass die Beklagte einen ersten Termin beim Sachverständigen wahrgenommen habe. Sie wünsche „aufgrund der Heftigkeit des geführten Rechtsstreits nicht, dass den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten persönliche und intime Einzelheiten über ihre Person bekannt würden. Das Gericht wurde gebeten, noch einmal zu überprüfen, ob tatsächlich an den für die Beklagte sehr einschneidenden Begutachtungen festgehalten werden solle. Soweit sich in früheren Rechtstreitigkeiten Zweifel an der Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit der Beklagten ergeben hätten, seien diese letztlich beseitigt worden. Hilfsweise wurde eine Begutachtung durch Dr. M. angeregt.
Der Vorsitzende der 7. Zivilkammer teilte daraufhin den Parteien mit, dass hinsichtlich des Antrags auf Geheimhaltung wegen des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit erhebliche Bedenken bestünden, auch wenn das Anliegen der Beklagten auf Wahrung der Intimsphäre nachvollziehbar sei. Auch könne dem Antrag auf Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen nicht entsprochen werden (Einzelheiten AS 747).
Der Beklagtenvertreter erklärte mit Schriftsatz vom 27.6.2002 u.a.:
„Für die Beklagte besteht kein Anlass, an der Kompetenz, Zuverlässigkeit oder Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen Prof. Dr. D. zu zweifeln. Sie hat ihn als vertrauensvollen Sachverständigen kennen gelernt”.
Er beantrage jedoch, gem. § 171b GVG die Öffentlichkeit für die Begutachtung und eine eventuelle Erörterung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung auszuschließen und ferner, nach § 174 Abs. 3 GVG die Verfahrensbeteiligten anzuweisen, Tatsachen und Wertungen, die ihnen durch das Sachverständigengutachten über die Person der Beklagten bekannt werden, geheim zu halten.
Der Klägervertreter erklärte hierauf, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter nicht mit der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit den Inhalt des Gutachtens behandeln würden.
Mit Beschluss vom 25.7.2002, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG die Anträge der Beklagten auf Aufhebung der angeordneten Begutachtung, auf Entbindung des bisherigen und Bestellen eines neuen Sachverständigen und auf Geheimhalten der Gutachtensergebnisse und der Erhebungen des Sachverständigen ggü. den Klägern zurückgewiesen und ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Vorlag...