Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung letztwilliger Verfügungen: Wechselhezüglichkeit von Verfügungen im Ehegattentestament; Auslegung einer Teilungsklausel im Ehegattentestament. Auslegung letztwilliger Verfügungen. Ehegattentestament. Wechselbezüglichkeit. Teilungsklausel. Formunwirksamkeit eines Testaments

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung der in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnung, wonach dem Überlebenden "das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode verbleiben" soll und "erst dann nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden" soll.

2. Zur Frage, ob ein nachfolgendes, infolge Formmangels unwirksames gemeinschaftliches Testament zur Auslegung des vorangegangenen wirksamen Ehegattentestaments herangezogen werden kann.

3. Zur Frage der Wechselbezüglichkeit von in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnungen.

 

Normenkette

BGB §§ 2269-2271

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 31.08.2005; Aktenzeichen 62 T 11/05 A)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten H. Li. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Instanz vom 31.8.2005 - 62 T 11/05 A - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin Li. hat die im Verfahren der weiteren Beschwerde den übrigen Beteiligten - Ausnahme des Beteiligten Nr. 9 - entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 80.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Der am 6.9.2004 im Alter von 90 Jahren kinderlos verstorbene Erblasser war verwitwet. Mit seiner am 28.1.1981 verstorbenen Ehefrau M. - deren Abkömmlinge aus erster Ehe die in Riga/Lettland lebenden Beteiligten Nr. 7 und Nr. 8 sind - hatte er am 18.10.1966 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, welches lautet:

"Unser letzter Wille!

Was wir besitzen, es mag heißen, wie es wolle, haben wir gemeinsam erarbeitet. Dem überlebenden Teil soll daher auch das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode verbleiben. Erst dann soll nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden.

Unter dem 21.9.1968 haben die Eheleute ein vorgedrucktes Formular unterschrieben, das in seinem vorgedruckten Text im Wesentlichen folgende Formulierungen enthält:

"Gemeinschaftliches Testament

bestimmen für den Fall unseres Todes:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Erben unseres dereinstigen Nachlasses ein, dergestalt, dass der Überlebende von uns berechtigt ist, frei und unbeschränkt über den Nachlass zu verfügen."

Eigenhändig wurden auf diesem Schriftstück nur die Personalien der Eheleute, deren Wohnanschrift, das Errichtungsdatum und der Errichtungsort sowie die Unterschriften ergänzt.

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser am 18.10.1995 ein eigenhändiges Testament errichtet. Darin wandte er den Beteiligten Nr. 2, 5, und 6 sowie der inzwischen verstorbenen Mutter der Beteiligten Nr. 3 und 4 jeweils einen Geldbetrag i.H.v. 15.000 DM sowie den Beteiligten Nr. 9-14 seine Eigentumswohnung in M. zu. Weiter heißt es:

"Was dann noch übrig ist, heiße es, was es wolle, soll meiner 'Jugendliebe' Frau H. Li. gehören ...."

2. Am 21.10.2004 hat die Beteiligte Nr. 1, deren Sohn M. Li. Bezirksnotar beim Notariat R. ist, beim Vertreter des Notars Li., Notarvertreter z. A. Lu., ihren Antrag auf Erteilung eines sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisenden Erbscheins beurkunden lassen. Notarvertreter z. A. Lu. hat eine beglaubigte Abschrift der Urkunde an das für die Vollziehung zuständige Notariat - Nachlassgericht - Meesrburg weitergeleitet.

Dem Antrag sind die Beteiligten 2 und 3 entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 22.12.2004 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten Nr. 1 auf Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins mit der Begründung zurückgewiesen, der Erblasser habe die Beteiligte Nr. 1 wegen der im gemeinschaftlichen Testament vom 18.10.1966 enthaltenen Bestimmungen nicht zur Alleinerbin einsetzen können. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts hat die Beteiligte Nr. 1 Beschwerde eingelegt. Dieser ist die Beteiligte 2 mit Schriftsatz vom 4.5.2005 entgegengetreten.

3. Durch Beschluss vom 31.8.2005 hat das LG zurückgewiesen. Es hat dabei ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren zu tragen die die den übrigen Verfahrensbeteiligten im beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 16.9.2005 hat Notar Li. in amtlicher Eigenschaft im Auftrag und in Vollmacht der Beteiligten Nr. 1 unter Hinweis auf § 20a FGG gegen die im Beschluss des LG Konstanz am 31.8.2005 enthaltene Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 20.9.2005 hat Notar Li. "zugleich als Urlaubsvertreter von Notarvertreter Lu." und mit Schreiben vom 4.10.2005 hat Notarvertreter Lu. jeweils im Auftrag und in Vollmacht der Beteiligten Nr. 1 gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 31.8.2005 weitere Beschwerde eingelegt.

Dem sind der Beteiligte zu 2 mit Anwaltschreiben vom 21.1.22005 und di eBeteiligte 7 mit Schreiben vom 3.. 11.2005 entgegengetreten. Der Beteiligte...

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