Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Umgangsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine familiengerichtliche Genehmigung einer notariellen Vereinbarung über den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil kommt nicht in Betracht. Das Familiengericht kann allenfalls die in der Vereinbarung getroffene Regelung zum Inhalt einer eigenen Entscheidung machen. Dazu bedarf es eines bei ihm anhängigen Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 12.02.1998; Aktenzeichen 3C F 18/97)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Mannheim vom 12.02.1998 – 3C F 18/97, in dem § 4 der notariellen Vereinbarung vom 10.12.1997 familiengerichtlich genehmigt wird, aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Scheidungsverfahren der Parteien war auf Antrag des Ehemannes am 21.07.1997 eine einstweilige Anordnung ergangen, durch die sein Besuchsrecht mit den vier Kindern der Parteien für die Zeit bis Ende Oktober 1997 geregelt worden war. Über die weitere Besuchsregelung ab November 1997 sollte nach Gewährung rechtlichen Gehörs entschieden werden. Nachdem die Parteien in einem notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 10.12.1997 unter anderem – in § 4 dieses Vertrages – eine Einigung über das Umgangsrecht erzielt hatten, hat der Vater mit Anwaltsschriftsatz vom 13.01.1998 im Verfahren der einstweiligen Anordnung mitgeteilt, daß im Hinblick darauf eine weitere Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht notwendig sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung über das Scheidungsverfahren vom 12.02.1998 wurde – gegen Schluß der Verhandlung – festgestellt, daß sich die Verfahren EA I und EA II durch die notarielle Vereinbarung erledigt haben. Sodann beantragte der Ehemann eine gerichtliche Genehmigung der Besuchsrechtsregelung in der notariellen Urkunde. Daraufhin erging ein Beschluß des Familiengerichts, wonach § 4 der notariellen Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt wird.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellern Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht mit Beschluß vom 20.04.1998 nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Umgangsregelung der Eheleute in der notariell beurkundeten Vereinbarung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Diese Vereinbarung hatte und hat Bedeutung für die Handhabung des Umgangs mit den Kindern durch die Eltern. Falls es bei der Durchführung des Umgangs zu Schwierigkeiten kommt, hat jeder Elternteil die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangs einzuleiten, und in einem solchen Verfahren kann es – nach Prüfung durch das Gericht – dazu kommen, daß das Gericht die in der Vereinbarung getroffene Regelung für sachgerecht hält, also billigt und zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht (siehe dazu Senat, FamRZ 1988, 1196 ff.; Keidel/Zimmermann, FGG, 13. Aufl. 1992, § 33 Rn. 10). Eine solche gerichtliche Entscheidung kann dann Grundlage für Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG sein.

Eine solche Entscheidung ist hier nicht getroffen worden. Zunächst einmal bestehen Bedenken dagegen, in einer gerichtlichen „Genehmigung” einer von den Parteien vereinbarten Umgangsregelung eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts, die nach § 33 FGG durchsetzbar ist, zu sehen. Eine gerichtliche „Genehmigung” sieht das Gesetz im allgemeinen nur in solchen Fällen vor, in denen die zugrundeliegende Rechtshandlung der Parteien ohne diese Genehmigung nicht oder nicht voll wirksam ist (siehe z.B. §§ 1587 o Abs. 2, 1819 ff. BGB). Will aber das Gericht eine eigene Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts treffen, die auch nach § 33 FGG durchsetzbar ist, so muß das eindeutig und klar auch in solchen Fällen zum Ausdruck gebracht werden, in denen die gerichtliche Regelung dem Inhalt einer Parteivereinbarung entspricht. Der schlichte Satz, die Parteivereinbarung werde genehmigt, dürfte dazu nicht ausreichen.

Selbst wenn man davon einmal absehen und den Beschluß nunmehr als – vom Familiengericht als solche beabsichtigte – Regelung des Umgangsrechts ansehen wollte, so fehlt es dazu doch an einer Verfahrensgrundlage. Das Gericht kann eine Umgangsregelung nur treffen im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens zur Regelung eben dieses Umgangsrechts. Daran fehlt es hier. Eine Regelung des Umgangsrechts für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung – als Folgesache – war nicht beantragt, und im übrigen hätte die Regelung auch im Verbundurteil, nicht vorweg in einem Beschluß, getroffen werden müssen.

Der Antragsteller hatte zwar im Juni 1997 eine Regelung seines Umgangsrechts durch einstweilige Anordnung beantragt – Verfahren EA II –, und nach dem Erlaß der einstweiligen Anordnung vom 21.07.1997 stand zunächst eine weitere gerichtliche Regelung für die Zeit ab November 1997 noch aus. Dann aber hatten die Parteien in dem n...

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