Entscheidungsstichwort (Thema)
Quotierungsmethode. Rangfolgenmethoden. Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Der für die Quotierungsmethode entscheidende Gesichtspunkt der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger durch Heranziehung aller in Betracht kommenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen nach dem Wertverhältnis der ehezeitlich erworbenen Anrechte zum Ausgleichsbetrag hat auch im Verhältnis der Ausgleichsformen des analogen Quasisplittings und des erweiterten (subsidiären) Ausgleichs nach 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Geltung. Daß im Rahmen dieser Bestimmung eine anteilmäßige Aufteilung nicht (mehr) zwingend ist, greift nicht in die im Vorfeld zu lösende Frage ein, in welchem Verhältnis die Versorgungsträger beim Zusammentreffen von nach 1 Abs. 2 und 3 VAHRG auszugleichenden Versorgungen mit solchen des 3 b VAHRG herangezogen werden können.
Zur Vermeidung willkürlich den einen oder anderen Versorgungsträger belastender Maßnahmen ist daher auch die Verrechnung mit schuldrechtlich auszugleichenden Anrechten des Berechtigten in der Regel nach dem Wertverhältnis, d.h. quotenmäßig, vorzunehmen.
Normenkette
VAHRG § 1 Abs. 1, 3, §§ 2, 3b Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Urteil vom 07.04.1998; Aktenzeichen 8 F 60/97) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden (8 F 60/97) vom 7.4.1998 in Ziff. 3 des Tenors wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. 64 180750 L 005 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden werden auf das Versicherungskonto Nr. 24 310552 J 500 der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 205,52 DM, bezogen auf den 31.7.1997, übertragen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. 24 310552 J 500 der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1,84 DM, bezogen auf den 31.07.1997, begründet.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. 64 180750 L 005 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden auf das Versicherungskonto Nr. 24 310552 J 500 der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 4,15 DM, bezogen auf den 31.07.1997, übertragen.
Die Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch Verbundurteil vom 7.4.1998 hat das Familiengericht die am 21.6.1974 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die Tochter den Eltern gemeinsam belassen und den Versorgungsausgleich geregelt. Den Versorgungsausgleich hat es in der Weise durchgeführt, daß es zugunsten der Antragsgegnerin ein Rentensplitting in Höhe von 207,14 DM, davon 1,62 DM im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der Firma Aeroquip GmbH, und zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBL) ein analoges Quasisplitting in Höhe von 4,38 DM gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG vorgenommen hat (Ziff. 3 des Urteilstenors). Dabei hat es die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften in Höhe von monatlich (dynamisiert) 16,54 DM auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (nur) mit den Anwartschaften des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung der Firma Aeroquip GmbH verrechnet.
Hiergegen wendet sich die VBL mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie rügt die Ausgleichsform. Die Anwartschaft der Antragsgegnerin auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei quotiert beiden auszugleichenden betrieblichen Anrechten des Antragstellers gegenzurechnen, da diese gleichrangig seien (Quotierungsmethode). Zu Lasten der bei ihr bestehenden Versorgung sei daher lediglich eine monatliche Rentenanwartschaft von 1,84 DM (statt 4,38 DM monatlich) zu begründen.
Der Antragsteller ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Landesversicherungsanstalt Baden (im folgenden: LVA) und die Antragsgegnerin haben zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die VBL ist durch die unterbliebene Quotierung in ihren Rechten betroffen und daher beschwerdebefugt (vgl. BGH, FamRZ 1996, 482).
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2 i.V.m. 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Sie führt zu einer Neuberechnung des Wertausgleichs aufgrund der betrieblichen Anrechte der Parteien und zu einem analogen Quasisplitting in Höhe von 1,84 ...