Leitsatz (amtlich)

Wer zur Auskunft und Abrechnung verurteilt wurde, muss die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substantiiert und detailliert darlegen und glaubhaft machen und dazu im einzelnen dartun, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Ohne Bedeutung für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist, dass der mit der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auch dem Grunde nach in Abrede gestellt wird.

 

Normenkette

ZPO a.F. § 511a

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 11 O 42/01 KfH)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Heidelberg vom 7.8.2001, 11 O 42/01 KfH, wird als unbegründet verworfen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Heidelberg ist unzulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.500 DM nicht (§ 511a Abs. 1 ZPO).

Die Beschwer der zur Auskunft, Erteilung einer Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bestimmt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nachdem die Beklagte sonstige Interessen, die durch die Verurteilung berührt sind und die in die Wertbemessung einfließen könnten, nicht dartut (vgl. BGH v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 ff. = GmbHR 1995, 301 = NJW 1995, 664 [665]; v. 4.7.1997 – V ZR 208/96, MDR 1997, 970 = NJW 1997, 3246; v. 14.7.1999 – VIII ZR 29/99, MDR 1999, 1218 = NJW 1999, 3049; v. 24.6.1999 – IX ZR 351/98, MDR 1999, 1222 = NJW 1999, 3050; v. 27.6.2001 – IV ZB 3/01, BGHReport 2001, 893 = MDR 2001, 1183 = NJW-RR 2001, 1571). Die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, hat die Beklagte als Berufungsklägerin substantiiert und detailliert darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie muss deshalb im einzelnen dartun, in welchem Umfang ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH v. 27.4.1994 – XII ZR 148/93, FamRZ 1994, 1519; v. 23.4.1997 – XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089). Dies hat die Beklagte trotz der Aufforderung mit Verfügung vom 12.11.2001 (II 43) nicht getan. Ihr Schriftsatz vom 5.12.2001 (II 57 ff.) enthält keine konkreten Angaben über den zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Teilurteil erforderlichen Aufwand. Der Vortrag erschöpft sich im allgemeinen Darlegungen dazu, in welcher Weise vorgegangen werden muss, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Weder die Anzahl der zu prüfenden und durchzuarbeitenden Vorgänge noch Art und Umfang der durchzusehenden Unterlagen wird angegeben. Ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt sich daraus nicht.

Auch aus dem Inhalt der Verurteilung selbst folgt nicht, dass der Aufwand der Beklagten in jedem Fall die Berufungssumme von 1.500 DM übersteigt. Der Zeitraum, über den Auskunft zu erteilen ist, beträgt lediglich ca. vier Monate und betrifft zudem nur die von einer Person vermittelten Geschäfte. Der Zeitraum, für den Provisionsabrechnungen und ein Buchauszug zu erstellen ist, ist mit acht Monaten ebenfalls nur relativ kurz, sodass die Anzahl der zu prüfenden Vorgänge überschaubar sein dürfte. Außerdem lässt die Beklagte selbst vortragen (Schriftsatz vom 2.4.2001, I 39 ff., insbesondere I 43 f.), dass im Jahr 2000 außer den durch den Zeugen O. vermittelten Geschäfte in den der Klägerin übertragenen Verkaufsgebieten keinerlei Aufträge zu verzeichnen gewesen seien, sodass die Abrechnung und die Erteilung eines Buchauszugs keine oder allenfalls nur sehr geringe Mühe machen dürfte. Ferner hat die Beklagte ausweislich ihres Vortrages in dem bereits zitierten Schriftsatz (dort S. 6 f., I 49 f.) für einen Teil der in den Zeitraum der Verurteilung fallenden Verträge bereits die der Abrechnung und dem Buchauszug zugrunde zu legenden Verträge ermittelt (und Verträge sogar in Kopie vorgelegt, vgl. I 59 – 85), sodass der durch die Verurteilung anfallende zusätzliche Aufwand der Klägerin gering ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte buchführungspflichtig ist (§ 238 ff. HGB), sodass ihr die zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Verurteilung (noch) erforderlichen Daten zur Verfügung stehen müssten, die Ergänzung und Abrechnung deshalb keinen erheblichen Aufwand erfordern dürfte. Schließlich hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine bereits am 30.3.2001 und damit schon vor der erstinstanzlichen Verurteilung erstellte Liste mit Verträgen vorgelegt, die sowohl den Zeitraum, über den Auskunft zu erteilen ist, als auch den Zeitraum, über den abzurechnen bzw. ein Buchauszug zu erteilen ist, enthält. Damit hat die Beklagte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens und damit vor Einlegung der Berufung wesentliche Daten erhoben, die Grundlage der Erfüllung der Verpflichtung aus der Verurteilung sind. In dem für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4...

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