Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 115 ZPO; Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens der Partei gehören zusätzlich zu den Wohnkosten geltend gemachte monatliche Abschläge für Strom, Gas (sofern nicht für Heizzwecke bezogen) und Kabel-TV nicht zu den gesondert abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern sind aus dem monatlichen Freibetrag zu tragen.
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 3 F 166/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Prozesskostenhilfebeschluss des AG - FamG - Pforzheim vom 23.11.2006 - 3 F 166/06 - dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1.4.2007 monatliche Raten i.H.v. 30 EUR auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.
Gründe
(nicht der Antragsgegnerin mitzuteilen)
Die gem. §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach §§ 115 ZPO sind vom Antragsteller zu zahlende Monatsraten i.H.v. 30 EUR festzusetzen.
Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers - einschließlich der Erstattung von Mietkosten für das Lager - von 1752,49 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung. Ein geringeres Einkommen ist weder aus der Akte ersichtlich noch wurde ein solches vom Antragsteller nachgewiesen. Auf die Verfügung vom 7.2.2007 hat der Antragsteller nicht reagiert.
Hiervon abzuziehen sind die Kosten für Lagermiete von 248 EUR, die Unterhaltszahlung für Michelle von 260 EUR sowie die monatlichen Zahlungen an den Insolvenzverwalter von 72,05 EUR. Außerdem sind abzuziehen die Kosten der Unterkunft und Heizung. Insoweit hat der Antragsteller als Nachweis lediglich einen Kontoauszug vorgelegt, aus welchem sich eine monatliche Überweisung von 809,27 EUR für "Miete Büro & Privat" ergibt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller sonstige Büroräumlichkeiten angemietet hat, ist davon auszugehen, dass in diesem Betrag die Lagermiete von 248 EUR bereits enthalten ist, so dass an privaten Wohnkosten lediglich 561,27 EUR verbleiben. Wohnkosten in dieser Höhe stehen eindeutig nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers. Es kann deshalb offen bleiben, ob der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung zu § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zu folgen ist (vgl. hierzu auch - großzügiger - Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rz. 35). Die neben den Wohnkosten noch geltend gemachten monatlichen Abschläge für Strom, Gas und Kabel-TV gehören nicht zu den gesondert abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern sind aus dem monatlichen Freibetrag zu tragen (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 ZPO Rz. 34).
Nach Abzug des Grundfreibetrages für Erwerbstätige i.H.v. 173 EUR und des Freibetrages für die Partei i.H.v. 380 EUR verbleibt ein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von 58 EUR. Nach § 115 Abs. 2 ZPO folgt hieraus die festgesetzte Monatsrate von 30 EUR. Dass diese höher ist als von der Staatskasse im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemacht wurde schadet nicht, da das Beschwerdegericht an die Beschwerdebegründung nicht gebunden ist.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Es bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1810016 |
FamRZ 2007, 1995 |
OLGR-Süd 2007, 1036 |