Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung des Gesamtunterhalts bei freiwilliger Leistung eines Sockelbetrags
Leitsatz (redaktionell)
Es stellt keine Mutwilligkeit dar, den gesamten geschuldeten Unterhalt einzuklagen, wenn sich der Unterhaltsschuldner weigert, einen Titel über den freiwillig gezahlten Sockelbetrag zu errichten.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 18.01.2008; Aktenzeichen 42 F 143/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des AG - FamG - Freiburg vom 18.1.2008 (42 F 143/07) in Ziff. 1b abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin ... Freiburg, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie für die Monate November und Dezember 2007 einen monatlichen Trennungsunterhalt-Elementarunterhalt von 754 EUR und ab Januar 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt-Elementarunterhalt von 807 EUR zu fordern berechtigt ist.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin macht für eine Trennungsunterhaltsklage Prozesskostenhilfe geltend.
Das FamG Freiburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.1.2008 der Klägerin für ihr Trennungsunterhaltsbegehren ratenfreie Prozesskostenhilfe teilweise bewilligt, und zwar für einen rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Mai bis Oktober 2007 i.H.v. 1.471 EUR und für die Zeit ab November 2007 über einen freiwillig geleisteten Betrag von 458, EUR monatlich hinaus einen weiteren Elementarunterhalt von monatlich 256 EUR. Ausgehend von den Einkommensverhältnissen der Parteien hat das FamG für die Zeit bis zum 31.12.2007 und unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsverpflichtung der Beklagten für die beiden Kinder der Parteien T. und N. einen Altersvorsorgeunterhalt von 192 EUR und einen Elementarunterhalt von 754 EUR (insgesamt somit 946 EUR monatlich) und für die Zeit ab Januar 2008 einen Elementarunterhalt von 714 EUR/Monat und einen Altersvorsorgeunterhalt von 180 EUR/Monat (insgesamt somit 894 EUR monatlich) errechnet. Das FamG war der Auffassung, dass lediglich der über den freiwillig gezahlten Elementarunterhalt von 458 EUR monatlich hinaus gehende Betrag (256 EUR/Monat) im Wege einer Unterhaltsklage geltend gemacht werden kann (für die Zeit November und Dezember 2007 wäre dies nach den Berechnungen des FamG wohl richtigerweise ein Betrag von 296 EUR monatlich gewesen), so dass auch nur insoweit Prozesskostenhilfe der Klägerin zu bewilligen war. Nach Auffassung des FamG bestehe grundsätzlich dann kein Rechtschutzbedürfnis für eine Unterhaltsklage, mithin erscheine das Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin als mutwillig, wenn ein Teil des geltend gemachten Unterhalts freiwillig bezahlt wird und nicht von dem Unterhaltsgläubiger versucht werde, den Schuldner insoweit zur Abgabe einer vollstreckbaren Verpflichtungserklärung zu veranlassen. Die Klägerin habe mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.9.2007 den Beklagten zwar zur Titulierung aufgefordert, sich in diesem Aufforderungsschreiben jedoch nicht bereit erklärt, auch die für die Titulierung entstehenden Kosten (Notarurkunde) zu übernehmen, so dass der Antragsgegner keine Klagveranlassung dadurch gegeben habe, dass er sich im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.9.2007 geweigert habe, die Unterhaltsverpflichtung zu beurkunden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin ficht lediglich die (teilweise) Versagung der Prozesskostenhilfe für die Zeit ab November 2007 an und macht die Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe in Höhe eines Trennungs/Elementarunterhalts von monatlich 840 EUR für die Zeit von November und Dezember 2007 und i.H.v. 807 EUR für die Zeit ab Januar 2008 geltend. Nach ihrer Auffassung sei das Begehren der Klägerin, den geltend gemachten Trennungs-Elementarunterhalt in voller Höhe zu titulieren, nicht mutwillig. Die Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter bei bisher freiwilliger und pünktlicher Leistung die Bereitschaft zur Kostenübernahme zur Schaffung eines Titels im Aufforderungsschreiben angeben müsse, sei höchst umstritten. Insbesondere gebe es obergerichtliche Entscheidungen, die gar die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, die Kosten der Beurkundung aufzubringen, annehmen. Im Übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte die Titulierung nicht wegen der Kosten verweigert habe, sondern weil es "eines Titels insoweit nicht bedürfe", also nicht deshalb, weil eine Kostenübernahme durch die Klägerin nicht angeboten worden sei. Im Übrigen bestreitet die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht die Unterhaltsberechnung durch das FamG. Lediglich für die Zeit ab dem 1.1.2008 seien im Hinblick auf das neue Unterhaltsrecht nicht die Tabellenbeträge, sondern die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt vorweg in Abzug zu bringen. Hieraus errechne sich ein Trennungs-Elementarunterhalt von (gerundet) 807 EUR.
Das FamG Frei...