Gründe
I. Im Rahmen eines beim AG Baden-Baden anhängigen Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin am 6.9.1999 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kindesherausgabe gestellt, nachdem der Antragsteller die gemeinsamen Kinder C., geb. am 29.1.1992 und L., geb. am 1.2.1995 nicht nach dem Ende des Besuchswochenendes am 5.9.1999 herausgegeben hat. Die Kinder wurden tatsächlich eine Woche später zum Ende der Schulferien zurückgebracht. Die Parteien haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 13.9.1999 das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und später wechselseitige Kostenanträge gestellt. Durch Beschl. v. 23.12.1999 hat das FamG gem. § 91 ZPO dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, da er im Falle einer streitigen Entscheidung unterlegen wäre. Eine Erweiterung des Umgangsrechts sei nicht einvernehmlich erfolgt, der Antragsteller habe einseitig den Besuch der Kinder verlängert.
Gegen den ihm am 30.12.1999 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 13.1.2000 beim AG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Da die Antragsgegnerin Kenntnis von dem beabsichtigten Umgang gehabt habe, wäre er bei einer streitigen Entscheidung nicht unterlegen.
Die Akte wurde mit Verfügung vom 19.1.2000 dem OLG vorgelegt und ging hier am 26.1.2000 ein.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7.2.2000 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Sie verweist darauf, dass sie den Antragsteller bereits Ende März/Anfang April 1999 zu einer gemeinsamen Ferienregelung für das Jahr 1999 ohne eine entsprechende Reaktion aufgefordert habe.
II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist, § 620c ZPO.
Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung überhaupt eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (das FamG hat in seinem Beschluss zwar die Vorschrift des § 91 ZPO zitiert, allerdings wohl § 91a ZPO gemeint) in Abweichung von der Vorschrift des § 620g ZPO getroffen werden kann (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 620g Rz. 6 m.w.N.). Für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung auch im Falle einer Erledigung des Anordnungsverfahrens nach § 620 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Hauptsache gilt jedenfalls der Ausschluss der Anfechtbarkeit nach § 620c ZPO und nicht die Vorschrift des § 91a Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung kann nach dem Sinn des § 99 Abs. 1 ZPO dann keiner Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz unterliegen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar ist (OLG Frankfurt v. 25.6.1979 – 3 WF 111/79, FamRZ 1980, 387 [388]).
Ist wie hier die Kostenentscheidung entgegen der Vorschrift des § 620g ZPO in der einstweiligen Anordnung ergangen, so ist diese nicht anfechtbar (Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 620g Rz. 7). Kosten können erst festgesetzt werden, wenn in der Ehesache eine Kostenentscheidung ergeht (KG v. 3.11.1981 – 1 WF 4488/81, MDR 1982, 328), da ggf. mehrere einstweilige Anordnungen gem. § 41 Abs. 1 S. 2 BRAGO nur mit einer einheitlichen Anwaltsgebühr vergütet werden.
Riedel May Großmann
Fundstellen
Haufe-Index 1106510 |
FamRZ 2002, 965 |
OLGR-KS 2002, 147 |