Leitsatz (amtlich)

Die aufgrund der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geleisteten Versorgungsrenten sind nach deren Neuregelungen zum 1.1.2002 (jährliche Dynamisierung um 1 %) nicht mehr volldynamisch i.S.d. § 1587a Abs. 3 BGB

 

Normenkette

BGB § 1587 Abs. 3, § 1587a Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Wiesloch (Urteil vom 21.09.2000; Aktenzeichen 1 F 32/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird das Urteil des AG – FamG – Wiesloch vom 21.9.2000 (1 F …) in Nummer 2 des Tenors wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin I.D. bei der VBL (L-Nr.) werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners J.D. bei der LVA Baden-Württemberg (Versicherungsnummer:) monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 65,00 Euro, bezogen auf den 29.2.2000, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den am 1.3.2000 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG die am 31.5.1963 geschlossene Ehe der am 19.5.1941 geborenen Antragstellerin und des am 8.6.1941 geborenen Antragsgegners durch Urt. v. 21.9.2000 geschieden (Nr. 1 des Urteils) und hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt (Nr. 2), dass auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (künftig: LVA) Rentenanwartschaften i.H.v. 53,61 DM, bezogen auf den 29.2.2000, zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der VBL begründet wurden. Bei der Berechnung hat das FamG entspr. der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt (BfA) vom 8.5.2000 für die Antragstellerin eine ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft i.H.v. 1.837,82 DM sowie nach der Auskunft der VBL vom 13.4.2000 eine Zusatzversorgung (unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsrente) i.H.v. 340,71 DM zu Grunde gelegt. Auf Seiten des Antragsgegners wurde nach einem vom FamG durchgeführten Vergleich der von diesem nach der Auskunft der LVA vom 31.3.2000 mitgeteilten Rentenanwartschaft mit der ihm zum Zeitpunkt des Ehezeiten des bereits bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem ehezeitbezogenen Betrag von monatlich 1.843,19 DM (Schreiben der LVA vom 25.7.2000) letzterer der Ausgleichsberechnung zu Grunde gelegt (zu den Einzelheiten vgl. S. 4 des Urteils). Die Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der VBL hat das FamG mittels der Barwertverordnung und der einschlägigen Rechengrößen in einen dynamischen monatlichen Betrag von 112,59 DM umgerechnet (S. 3 und 4 des Urteils).

Gegen das am 28.9.2000 zugestellte Urteil wendet sich die VBL mit ihrer am 19.10.2000 eingegangenen Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass a.E. der Ehezeit wegen der zuvor erfolgten Bewilligung einer dynamischen Versorgungsrente bei der Antragstellerin ein unverfallbarer Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente nach § 40 S. 1 der Satzung der VBL bestanden habe. Diese sei beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. In einer Auskunft vom 7.12.2000, auf deren Einzelheiten bezug genommen wird, ist ein maßgebender, auf die Ehezeit entfallender Anspruch auf den Mindestbetrag der Versorgungsrente nach der Satzung nach der VBL von 323,30 DM angegeben.

In einem Schriftsatz vom 12.7.2002 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, die von der Antragstellerin a.E. der Ehezeit bezogene Versorgungsrente werde dieser ab 1.1.2002 als Besitzstandrente weiter gewährt. Ehezeitbezogen sei das werthöchste Anrecht jetzt die statische Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 ihrer Satzung i.H.d. „qualifizierten” Versicherungsrente nach § 44a der Satzung mit monatlich 323,30 DM. Nach Umrechnung mittels der Barwertverordnung ergebe sich ein dynamisches Anrecht von 178,07 DM monatlich. Danach wäre zu Gunsten des Antragsgegners eine Rentenanwartschaft von monatlich (178,07 DM + 1.837,82 DM = 2.015,89 DM – 1.843,19 DM = 172,70 DM : 2 =) 86,35 DM bzw. 44,15 Euro zu begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz und die gleichzeitig vorgelegte (neue) Auskunft der Beschwerdeführerin vom 12.7.2002 bezug genommen.

Die Antragstellerin hat zu der Beschwerde Stellung genommen (vgl. ihre Schriftsätze vom 20.11.2000, 22.1.2001 und vom 14.2.2001 sowie das von ihr vorgelegte Schreiben des Rentenberaters H.R. vom 2.2.2001). Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert.

Am 27.6.2000 hat der Senat beschlossen, zum Versorgungsausgleich, insb. zu den von der Antragstellerin gegen die Auskunft der Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken, ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen R.G. einzuholen. Insoweit wird auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen vom 24.5.2002 und vom 25.9.2002 verwiesen.

II. Die VBL ist durch die Entscheidung des AG in ihren Rechten betroffen und daher ge...

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